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  1. PHILAFORUM.COM Briefmarkenforum
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Bildrechte von Briefmarken

  • Ron Alexander
  • 24. November 2017 um 15:03
  • Ron Alexander
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    4. Mai 1984 (41)
    • 24. November 2017 um 15:03
    • #1

    Schönen Nachmittag zusammen,

    ich kämpfe derzeit mit einem doch sehr amüsanten Thema, was ich Euch nicht vorenthalten möchte.
    Doch vorab, für meine Weihnachtsausgabe / Jahresabschluss, möchte ich die Ausgaben der Deutschen Post präsentieren.
    Jetzt stellt sich natürlich die Frage, da die Postzwertzeichen ja noch Portogültig sind, darf ich die Abildungen einfach so verwenden?

    Meine erste Anlaufstelle war hierzu die Deutsche Post. Habe dort meine Anfrage an entsprechendes Eingangstor adressiert. Daraufhin habe ich sehr schnell eine Antwort erhalten
    [...] Sie möchten unsere Briefmarken auf Ihrer Website verwenden. Bitte nutzen Sie hierzu unter den Link „Logoanfrage“. [...]
    Das Problem hierbei, ich kann nur das Logo anfordern aber keine Anfrage zum Thema Briefmarken stellen. Kurzum wohl eine Standard antwort erhalten von jemand bei der Post der meine Mail nicht so ganz gelesen hatte :lachen:
    Alles kein Problem, habe dann noch mal zurück geschrieben mit der Bitte meine Mail richtig zu lesen.
    Während dessen ist mir eingefallen das die Post ja auch einen Facebook Auftritt hat, also warum dort nicht nachfragen. Dort gibt es noch keine Automaten die Antworten. Also habeich mein Anliegen geschildert und nach wenigen Stunden folgende Antwort erhalten:
    [...]Hallo Ron Pichler -- das dürfen Sie gerne tun. Wir freuen uns auf das Video! Beste Grüße, Jörn[...]
    Habe mich dann schon gefreut, damit wäre das geklärt!

    Leider nicht ganz, vor einer Stunde erhielt ich dann noch mal eine E-Mail von der Deutschen Post, dieses mal wurde auf mein Anliegen eingegangen. Jetzt lautete die Antwort:
    [...]
    Die Genehmigung zur öffentlichen Abbildung von Postwertzeichen steht allein im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), das die deutschen Briefmarken herausgibt. Senden Sie deshalb Ihre Anfrage bitte an das:Bundesministerium der FinanzenReferat PostwertzeichenWilhelmstr. 97 10117 BerlinFolgende grundlegenden Information können wir Ihnen schon jetzt geben: Briefmarken dürfen nur in der Darstellung unverändert und im Vergleich zu dem Original größer als 125 Prozent oder kleiner als 90 Prozent abgebildet werden. Eine Ausnahme: Postwertzeichen können dann in Originalgröße dargestellt werden, wenn sie mit einem schwarzen Balken über einer Ecke gekennzeichnet sind.
    [...]

    Also hatte ich mich zu früh gefreut. Habe mir jetzt im Internet die E-Mail Adresse von der Stelle herausgesucht und mein Anliegen adressiert. Ich bin gespannt wie es weiter geht :D.

    Grüße,
    Ron

    Sammelgebiet:
    Französische Besatzungszone Württemberg
    Stetig auf der Suche nach Besonderheiten und Abarten der FZ Württemberg

    Einmal editiert, zuletzt von Ron Alexander (24. November 2017 um 15:03)

  • Winnir
    Stamm Mitglied
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    Weiblich
    Geburtstag
    22. Oktober 1958 (67)
    • 24. November 2017 um 15:07
    • #2

    Hallo Ron ,

    Danke ,das wir an deiner Anfrage Teil haben dürfen ,ich
    bin echt gespannt wie es weiter geht .

    MfG Winnir

    Winnir

    Suche Tauschpartner für Berlin, DDR , BRD gestempelt . 


    Lg winnir

  • nightdriver
    neues Mitglied
    Beiträge
    80
    • 24. November 2017 um 15:53
    • #3

    Ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit:
    Es dürften zwei Fragen zu unterscheiden sein, nämlich diejenige nach dem Schutz vor Verwendung von "nachgedruckten" Briefmarken und die Frage des Urheberrechts.

    Erstere wird durch das Verbot des Abbildens in Originalgröße erfasst. Schon der Schutzzweck der entsprechenden Norm zeigt, dass die Wiedergabe in Online-Medien davon nicht erfasst ist.

    Die zweite Frage ist diffiziler zu beantworten, das BMF erteilt eine Genehmigung wohl nur, wenn kommerzielle Interessen nicht im Vordergrund stehen und der Grafiker einverstanden ist. Eine grundsätzlich gestattete Wiedergabe als "gemeinfrei" dürfte abzulehnen sein. Dazu LG Berlin allerdings mit "knapper" Begründung (an sich gilt ja immer: ein Zitat ersetzt keine Begründung :) )

  • linos203
    Stamm Mitglied
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    Geburtstag
    26. Oktober 1966 (59)
    • 24. November 2017 um 16:13
    • #4

    Das Urheberrecht liegt prinzipiell beim Urheber also dem Entwerfer der Briefmarke. Und Urheberrechte verfallen erst 60 Jahre nach dem Tode (es gilt das Jahresende), bisdahin gehen die Rechte auf die Erben über.

    Deshalb darf Wikipedia keine Loriotmarken zeigen, weil die Erben von Bülow das nicht wollen, zumindest nicht ungeltlich. Das wurde auch gerichtlich geklärt.

    Du musst also jeden Entwerfer anschreiben und anfragen und kassierst gegebenfalls auch eine Abfuhr.

  • Ron Alexander
    Stamm Mitglied
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    Männlich
    Geburtstag
    4. Mai 1984 (41)
    • 24. November 2017 um 16:25
    • #5

    Schönen guten Abend,

    Es ist m.E. ein interessantes Thema. Daher dürfte man theoretisch auch hier im Forum keine Abbildungen von Marken zeigen wo entsprechende Regelung noch greift.

    Ich versuche es jetzt einfach mal beim BMF, wenn es dort auch abgelehnt werden sollte, tja dann mal schauen. Kann mir aber nicht vorstellen das die Michel Redaktion von jedem Designer die Schriftliche Bestätigung vorliegen hat das die Marken dort abgedruckt werden dürfen. Das führt das ganze doch ad absurdum.

    Mir geht es im generellen einfach darum, wenn ich keine Rechtefreigabe zur Verwenund von Abbildungen habe, dann verwende ich diese nicht. Das entsprechende Zitieren bzw. hinterlegen von Quellen nach dem Aspket der Wissenschaftlichen Arbeit versteht sich natürlich von alleine.

    Grüße,
    Ron

    Sammelgebiet:
    Französische Besatzungszone Württemberg
    Stetig auf der Suche nach Besonderheiten und Abarten der FZ Württemberg

  • kartenhai
    Stamm Mitglied
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    • 24. November 2017 um 16:41
    • #6

    Ich sehe das so:

    Wenn ich eine Briefmarke kaufe, ob bei der Post oder bei einem Händler oder Ebay, geht diese Briefmarke in mein Eigentum über, und über mein Eigentum kann ich verfügen, wie ich will, ich habe ja dafür bezahlt. Ich kann diese Marke auch abbilden, wo ich will, oder wiederverkaufen, oder auch zerreissen.

    Wenn das dem Urheber nicht passt, soll er dafür sorgen, daß "seine" Marken nicht öffentlich verkauft werden. Er bekommt ja viel Geld dafür.

    Gruß kartenhai

  • Christoph 1
    Stamm Mitglied
    Beiträge
    4.650
    • 24. November 2017 um 16:46
    • #7

    dazu, falls noch nicht bekannt, folgender Link:

    Gruß
    Christoph

  • Ron Alexander
    Stamm Mitglied
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    4. Mai 1984 (41)
    • 24. November 2017 um 16:47
    • #8
    Zitat

    Original von kartenhai
    Ich sehe das so:

    Wenn ich eine Briefmarke kaufe, ob bei der Post oder bei einem Händler oder Ebay, geht diese Briefmarke in mein Eigentum über, und über mein Eigentum kann ich verfügen, wie ich will, ich habe ja dafür bezahlt. Ich kann diese Marke auch abbilden, wo ich will, oder wiederverkaufen, oder auch zerreissen.

    Wenn das dem Urheber nicht passt, soll er dafür sorgen, daß "seine" Marken nicht öffentlich verkauft werden. Er bekommt ja viel Geld dafür.

    Gruß kartenhai

    Da gebe ich Dir vollkommen recht aber weiter oben aufgeführt gibt es ja die Einschränken was dann wohl zu beachten ist, wenn man dies dennoch tut :lachen:

    Grüße,
    Ron

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  • Vogelfuchs
    aktives Mitglied
    Beiträge
    413
    • 24. November 2017 um 22:19
    • #9

    Ich frage mich, wie das mit dem Urheberrecht/ Bildrecht bei kommerzieller Verwendung ist? Da ich neulich diese Tasche gesehen habe, ich mir aber nicht vorstellen kann, dass die Post/ der Urheber dem so einfach zustimmt...


    Oder einfach nur: wo kein Kläger, da kein Richter?

    Grüße,
    Stefan

  • kartenhai
    Stamm Mitglied
    Beiträge
    28.994
    Geschlecht
    Männlich
    • 25. November 2017 um 08:40
    • #10

    Den möchte ich mal sehen, der mühsam die Nachkommen des Entwerfers dieser Bärenmarken sucht, vermutlich mit Hilfe eines Privatdetektives. :D

    Gruß kartenhai

  • petri25
    neues Mitglied
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    Geburtstag
    26. Oktober 1955 (70)
    • 25. November 2017 um 10:58
    • #11

    Hallo in die Runde.

    Ich denke, dass die Post mit der Bezahlung des jeweiligen Grafikers oder Gestalters das Urheberrecht zum Motiv erhält. Outbuying nennt man das.
    Somit ist für alle weiteren Fragen der Wieder- oder Weiterverwendung die Deutsche Bundespost der Ansprechpartner. Oder liege ich da falsch?

    Gruß Petri

    Einmal editiert, zuletzt von petri25 (25. November 2017 um 10:59)

  • Jean Philippe
    Stamm Mitglied
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    7.228
    • 25. November 2017 um 11:19
    • #12

    Das wird wahrscheinlich in der Regel so gehandhabt, wenn das Motiv original für die Marke gestaltet wird. Zeigt die Marke aber z.B. das Bild eines Malers, kriegt die Post sicher nicht die Rechte auf dieses Bild.

    Gruss,

    Jean Philippe

    Nutzt die Funktionen des Forums, wie insbesondere die Hilfe, die Suche, das Inhaltsverzeichnis und die Linkliste.

  • kartenhai
    Stamm Mitglied
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    • 25. November 2017 um 11:27
    • #13

    Was ist dann mit Ebay und Co.? Da sind Millionen von Briefmarken zum Kauf oder Verkauf abgebildet, da schert sich niemand um ein Urheberrecht!

    Hier noch ein Link zur Problematik:


    Gruß kartenhai

  • Wandervogelgelb
    Stamm Mitglied
    Beiträge
    2.059
    Geschlecht
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    Geburtstag
    14. Februar 1959 (66)
    • 25. November 2017 um 11:38
    • #14

    Ich glaube nicht, weil die Motivauswahl und die Herstellung zunächst über das Bundesministerium der Finanzen erfolgt und nicht über die Deutsche Post AG. Da müsste man genau auf die Ausschreibungsbedingungen für die Marken und die Vertragslage schauen. Unterscheiden muss man sicherlich, ob das Motiv ausschließlich für Briefmarken (incl. Nebenprodukte wie Werbung, Markensetträger, Maximumkarten) vorgesehen ist, oder auch anderweitig Verwendung fand oder findet. Letzteres dürfte für die Loriot-Briefmarken (Mi: 2863 ff.) zutreffen, oder auch die Lindenberg-Motivmarken. Die Rechte am Grundmotiv liegen weiterhin beim Urheber bzw. dessen Beauftragten oder Rechtsnachfolgern (Verwertungsgesellschaften, Erben etc.). Auch spezielle Herstellungsverfahren können urheberrechtlich von Bedeutung sein, so liegt z.B. bei der Übernahme von Motiven im Stichtiefdruck eine eigene schöpferische Leistung des Stechers (oft dokumentiert durch das Stecherzeichen) vor.

    Die freie Übernahme von Briefmarkenmotiven für andere gewerbliche Artikel (vom Beutel bis zur Tasse) ist daher sehr problematisch. Wo kein Kläger, da kein Richter! Soweit so gut. Manche Motive mögen inzwischen rechtefrei sein. Die Rechte von Postverwaltungen sind aber garantiert nicht untergegangen. Und die Abmahnindustrie, bei der mit allen technischen Mitteln gezielt nach Verstößen gefahndet wird, ist inzwischen ein blühender Geschäftszweig.

  • jpd
    Gast
    • 25. November 2017 um 22:51
    • #15

    Hallo!

    Zitat

    Original von kartenhai
    Was ist dann mit Ebay und Co.? Da sind Millionen von Briefmarken zum Kauf oder Verkauf abgebildet, da schert sich niemand um ein Urheberrecht!

    Das ist so nicht richtig. Eine der wenigen Ausnahmen, bei denen man geschützte Werke auch ohne explizite Erlaubnis des Rechteinhabers abbilden darf ist im Zusammenhang mit einem Verkauf.

    Hier ein Urteil des BGH zur Abbildung eines geschützten Werkes in einem Katalog:

    Zum Verkauf im Internet scheint es so etwas noch nicht zu geben, die Argumentation wäre die gleiche.

    Allerdings gilt das ausschließlich für selbst angefertigte Fotos oder Scans (z. B. von Briefmarken), nicht für Abbildungen von Herstellern etc.

    Bilder anderer aus Auktionen hier hochzuladen ist kritisch.

    Grüße
    Jens

    Einmal editiert, zuletzt von jpd (25. November 2017 um 22:54)

  • Filli
    Stamm Mitglied
    Beiträge
    1.837
    • 26. November 2017 um 10:38
    • #16

    >>Bilder anderer aus Auktionen hier hochzuladen ist kritisch<<

    Nicht 100%ig richtig. ;)

    Mit Quellenangabe trifft hier das Zitatrecht zu - es ist also erlaubt.

    Im Zitatrecht gibt es aber auch Einschränkungen und Stufen/Arten. Wesentliche Aussage:

    Das Bild-(oder auch Text-)-Zitat darf nur erläuternd die Gesamtaussage ergänzen. Als "alleiniger" Beitrag - also ohne weitere Aussagen - gilt es nicht als Zitat!

    Suche alle Ausgaben der "USA-Freimarken mit Plattennummern" (nur 4er-Stücken und größer)  nach Absprache. Dito.  diverse "USA- Fiskalausgaben" - oder auch USA-MH jeglicher Art bis zu MI 140 - zum Kauf. Basis: MI-Katalog (bzw. Scott-Katalog)

  • Filli
    Stamm Mitglied
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    1.837
    • 26. November 2017 um 10:54
    • #17

    Beispiele:

    - nur Bild - nicht ausreichend und wäre "ein Problemfall"!

    - Bild mit Quellenzitat(Katalog) - auch nicht ausreichend

    - Bild mit Quellenzitat(Katalog) und der Bemerkung: PF II - auch nicht ausreichend

    - Bild mit Quellenzitat(Katalog) und der Beschreibung des PF II (Wo gefunden/wie entstanden, Fragen dazu o.ä.) - gilt als Zitat (hier sogar als "wisssenschaftlicher" Beitrag zur Sache)

    Aber: Es wird auf unterster Ebene - wie wir hier - nicht so heiß gegessen wie gekocht. Bei "Wissenschaftlichen Arbeiten" ist man gut beraten, sich an die Regeln zu halten. Es gibt dafür sogar Spezialisten, die Arbeiten vor der Veröffentlichung auf solche Probleme durchsuchen und bereinigen.

    Suche alle Ausgaben der "USA-Freimarken mit Plattennummern" (nur 4er-Stücken und größer)  nach Absprache. Dito.  diverse "USA- Fiskalausgaben" - oder auch USA-MH jeglicher Art bis zu MI 140 - zum Kauf. Basis: MI-Katalog (bzw. Scott-Katalog)

  • Wandervogelgelb
    Stamm Mitglied
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    Männlich
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    14. Februar 1959 (66)
    • 28. November 2017 um 10:21
    • #18

    Beim Aufräumen ist mir heute ein Gedenkblatt zum 100. Geburtstag von Willy Brandt in die Hände geraten. Herausgegeben wurde es 2013 vom Bundesministerium für Finanzen.

    Es enthält einen biografischen Text sowie zwei Willy-Brand-Briefmarken mit Sonderstempel.

    Auf der Rückseite steht ein kleiner Text in Sachen Urheberrecht.

    Die Graphische Gestaltung der Marke und wohl auch des Gedenkblattes erfolgte durch Ingo Wulff, Kiel (so auch vermerkt im Michel Katalog)

    Die Rechte am Porträtfoto liegen beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung.

    Die Rechte an der Faximileunterschrift (Foto) liegen bei Prof. Brigitte Seebacher, der letzten Gattin und vermutlich auch Erbin des Politikers.

    Bilder

    • Brandt1.jpg
      • 230,32 kB
      • 1.165 × 1.187
      • 309
    • Brandt2.jpg
      • 84,4 kB
      • 716 × 1.161
      • 315
    • Brandt3.jpg
      • 30,97 kB
      • 999 × 212
      • 303
  • Ron Alexander
    Stamm Mitglied
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    Männlich
    Geburtstag
    4. Mai 1984 (41)
    • 4. Dezember 2017 um 10:38
    • #19

    Schönen guten Morgen,

    so, das BMF hat sich gemeldet und es war wirklich ein sehr netter & freundlicher Kontakt!

    [...]
    Wie Sie vermutlich wissen, sind Postwertzeichen keine amtlichen Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG und daher nicht gemeinfrei. Herausgeber der deutschen Sonderpostwertzeichen ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Vor einer Abbildung ist daher grundsätzlich eine entsprechende Genehmigung des BMF sowie aus urheberrechtlichen Gründen auch die Zustimmung des Grafikers erforderlich, letztere ist im Falle einer Abbildung während der Frist von 6 Wochen vor und 6 Wochen nach Erstveröffentlichung des Sonderpostwertzeichens entbehrlich. Abbildungsgenehmigungen werden vom Bundesministerium der Finanzen grundsätzlich nur erteilt, soweit keine kommerziellen Interessen im Vordergrund stehen.

    Mit den Urhebern müssten Sie dann auch klären, welche Urheberrechtsbezeichnung gewünscht ist und ob ggf. Rechte Dritter (z.B. für von dem Urheber verwendete Fotos, etc.) zu beachten sind.

    Zudem müssten die Marken zur Missbrauchsvermeidung entweder in einer Vergrößerung (>125%) oder einer Verkleinerung (<90%) gegenüber dem in der Darstellung unverändertem Original abgebildet werden.
    [...]

    Kurzum erst mal, Postfrische Marken einfach so zu zeigen nur wenn der Urheber zustimmt. Ausnahme hierbei 6 Wochen vor und 6 Wochen nach der Veröffentlichung.

    Habe dann noch mal nachgefragt wie es sich denn mit gestempelten Marken verhält:
    [...]
    bei einem abgestempelten Sonderpostwertzeichen ist eine andere urheberrechtliche Beurteilung geboten. Diese können Sie –nach aktueller Rechtsprechung– für Ihren Film ohne weiteren Aufwand verwenden.
    [...]

    Kurzum, gestempelt gelten andere Grundlagen und die darf man dann auch zeigen :).

    Grüße,
    Ron

    Sammelgebiet:
    Französische Besatzungszone Württemberg
    Stetig auf der Suche nach Besonderheiten und Abarten der FZ Württemberg

    Einmal editiert, zuletzt von Ron Alexander (4. Dezember 2017 um 10:39)

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