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Wichtige Anfrage zur Prüfordnung des BPP

  • Kellinghaus
  • 21. September 2012 um 00:18
  • Kellinghaus
    neues Mitglied
    Beiträge
    12
    • 21. September 2012 um 00:18
    • #1

    Guten Morgen liebe Leser,

    kann mir einer von Euch mal den Punkt 8.3 der Prüfordnung des BPP ins deutsche übersetzen?
    Hier der für mich unverständliche Absatz:
    "Die Gefahr für die Versendung des Prüfgegenstandes an den und vom Prüfer trägt der Auftraggeber".
    ".............vom Prüfer............."???
    Wie soll ich das verstehen?
    Soll ich haften, wenn der Prüfer des BPP die Prüfsendung auf dem Rückweg in den nächsten Papierkorb wirft und sich denk, einer wird die Prüfsendung schon zustellen?
    Soll ich haften, wenn der Prüfer des BPP die Prüfsendung einbehält und sich an ihr bereichert mit der Aussage, er hätte sie ja abgesendet?
    Ich als Auftraggeber bin lt. Prüfordnung verpflichtet, gegen Unterschrift zu versenden.
    Und zu was ist der Prüfer verpfichtet?
    Darf er die teuren Marken jetzt je nach belieben in einen C6-Umschlag schaufeln, mit 55 Cent frankieren und wo möglich noch eine teure Transportversicherung in Rechnung stellen?
    Ob auf diesen Umschlag der nächste Strassenköter draufmacht, ist ihm dann egal?
    Er haftet ja für nichts!!!
    Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?
    Bitte schreibt mir.........!

  • roschc
    erfahrenes Mitglied
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    640
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    7. Juni 1970 (55)
    • 21. September 2012 um 00:49
    • #2

    Das ist so korrekt. Wertvolle Prüfgegenstände werden daher bevorzugt persönlich übergeben.

  • 22028
    Stamm Mitglied
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    • 21. September 2012 um 08:57
    • #3

    So wie oioch es verstehe geht die Haftungspflicht mit der Aufgabe am Postschalte bzw. der Übergabe an die Post über. D.H. der Prüfer ist dann nicht mehr haftbar.
    Bei der RPSL liegt das Versandrisiko auch beim Auftraggeber...

    Es gibt im allgemeinen immer einen Versandbeleg, d.h. mit Mülltonne/Papierkorb ist es nicht getan.

    Tibet, Nepal-Klassische Ausgaben, Irak-Eisenbahnmarken 1928-1942, Irak-Zwangszuschlagsmarken Hochwasser 1967, Overland Mail Baghdad-Haifa, SCADTA-Provisorische Einschreibmarken der Ausgabe 1921 & 1923, Kolumbien- Halbamtliche Ausgaben

  • Kontrollratjunkie
    Stamm Mitglied
    Beiträge
    7.055
    • 21. September 2012 um 09:25
    • #4

    Viele Prüfer versenden das Prüfgut ausschliesslich versichert mit Paket oder mit privater Transportversicherung.
    Einfach das gewünschte Mitglied des BPP anrufen und die gewünschte Versandart vereinbaren. Ich bin sicher, dass man auf Deine Wünsche eiongehen wird.
    Mir ist noch keine Prüfsendung verloren gegangen und es waren schon ein paar...

    Gruß
    KJ

  • heckinio
    Stamm Mitglied
    Beiträge
    8.516
    • 21. September 2012 um 09:35
    • #5
    Zitat

    Original von Kellinghaus
    Soll ich haften, wenn der Prüfer des BPP die Prüfsendung auf dem Rückweg in den nächsten Papierkorb wirft und sich denk, einer wird die Prüfsendung schon zustellen?
    Soll ich haften, wenn der Prüfer des BPP die Prüfsendung einbehält und sich an ihr bereichert mit der Aussage, er hätte sie ja abgesendet?
    Darf er die teuren Marken jetzt je nach belieben in einen C6-Umschlag schaufeln, mit 55 Cent frankieren und wo möglich noch eine teure Transportversicherung in Rechnung stellen?
    Ob auf diesen Umschlag der nächste Strassenköter draufmacht, ist ihm dann egal?

    Warum sollte ein seriöser Prüfer so etwas machen? Wenn er Deinen Phantasievorstellungen folgen würde, wäre er wohl die längste Zeit Prüfer. ;)

    Gruß heckinio

    3 Mal editiert, zuletzt von heckinio (21. September 2012 um 16:11)

  • Kellinghaus
    neues Mitglied
    Beiträge
    12
    • 21. September 2012 um 15:52
    • #6

    heckinio, die oben zu Fragesätzen umformulieren Tatsachen entsprangen leider nicht meiner Phantasie, sondern beschäftigen demnächst Staatsanwaltschaft und Gerichte.
    Einen solchen Fall habe ich gerade auf dem Tisch.
    Da es sich aber um ein laufendes Verfahren handelt..............
    Den kompletten Bericht bringe ich dann nach Abschluss des Verfahrens.


    Hallo heckinio, hallo kj und andere,

    bis 2010 war die Sache doch klar geregelt. Auftraggeber wie auch der Prüfer mussten durch Unterschrift oder Quittung nachweisen, dass sie etwas versendet oder empfangen haben.
    Beide Seiten versicherten den Transportweg der Prüfsache in die jeweils andere Richtung mindestens durch die Versandart Übergabeeinschreiben.
    Die Prüfordnung spracht hier von „Versendung in geeigneter Form“.
    Aber das war einmal. Ab Prüfordnung 2011 ist nur noch der Prüfkunde verpflichtet, nachzuweisen, dass er etwas versendet hat. Da der Prüfer jetzt für die Prüfsache auf dem Rückweg zum Prüfkunden nicht mehr haftet, ist er auch nicht gezwungen, in „geeigneter Form zu versenden“.

    Beispiel:
    Ihr sendet eine blaue „Post Paid“ (meinetwegen auch eine „Post Office“) altsigniert Jakubek per Einschreiben zum jetzigen Prüfer des BPP. (wenn es denn einen Prüfer gibt?)
    Geprüft Jakubek, ein Urteil, das damals wie heute Gewicht hat.
    Der heutige Prüfer prüft die Marke als Fälschung und sendet sie Euch zurück.
    In einem C6 – 55 Cent – Umschlag. Warum nicht, es ist doch die „geeignete Form“ für ein Stück wertloses Papier. Der Umschlag kommt bei der Post weg.
    Weil Ihr Euch aber sicher seit, dass sich Herr Jakubek damals bei der Prüfung nicht geirrt hat, hättet Ihr gern eine „Dritte Meinung“ von einem Prüfer einer anderer Prüfervereinigung.
    Geht nicht ! Durch das jetzt legale Verhalten des Prüfers, (Versand im C6 – Umschlag, ohne Haftung) und ein schlampiges arbeiten der Post ist euch die Möglichkeit der Drittmeinung genommen worden. Die Post haftet nicht. Warum auch.

    Meine Frage war und ist, haftet der jetzige Prüfer für die Versendung in „nicht geeigneter Form“, wenn die echte/falsche Post Paid Marke wegkommt? Wenn ja, haftet er für eine echte oder für eine falsche Marke?
    Die Marke hat ja jetzt zwei kompetente Prüfungen. Eine positive und eine negative.
    Beide Prüfer können sich irren. Eine Drittmeinung ist nicht mehr möglich.
    Ist nach neuer Prüfordnung der Prüfer berechtigt, DIESE aus seiner Sicht falsche Marke so zu versenden und bringe er Euch durch sein tun nicht um eine eventuell echte Marke?
    Ich bin der Meinung: NEIN
    Spätestens der BGH kippt diese Klausel aus Punkt 8.3 der Prüfordnung als unzumutbare einseitige Belastung eines Vertragspartners und erklärt diese für nichtig.
    Ich als Prüfkunde kann nicht für etwas haften, worauf ich keinen Einfluss habe.
    Wenn der Prüfer meint, er müsse so handeln wie oben beschrieben, dann bitte auf seine Kosten.
    Schließlich bezahlt der Prüfer die Mehrkosten einer versicherten Sendung nicht aus eigener Tasche, egal wie wertvoll der Inhalt ist.

    Hallo kj,

    die Prüfordnung muss doch zum Punkt „Versand/Haftung“ so verfasst sein, dass ich mein Eigentum sicher zurück bekomme, OHNE den Prüfer telefonisch Anweisungen zum Versand zu machen. Die jetzige Fassung entspricht meiner Meinung nicht dem BGB.

    Vielleicht kann mir einer von Euch die Haftungsfrage im Fall Post Paid erklären.

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