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Bitte Dringende Hilfe BenÖtigt

  • marcus82
  • 14. April 2008 um 16:47
  • BDPh-Fälschungsbekämpfung
    Gast
    • 15. April 2008 um 07:34
    • #41

    Hm, ein paar Beiträge sind verschwunden...

    Rabaul:

    "Mehr als Kostenerstattung würde ich als Käufer nicht verlangen" - Warum nicht? Ich hätte gerne das, was angeboten wurde.

    "Katalogwert mehr als 100 Euro bei einem niedergelassenen Auktionshaus einliefern" Nach Abzug der Gebühren macht es bei solchen recht kleinpreisigen Marken mehr Sinn, bei eBay einzustellen.

    Der Anbieter hat die Chance, mit einem als postfrisch attestierten Satz seine Lieferungs- und Leistungspflicht zu erfüllen. Wäre ich Anwalt, dann würde ich als erstes prüfen, ob der Käufer eine Frist zur Erfüllung gestellt hat und wenn ja, ob diese verstrichen ist. Der Käufer kann m.E. im ersten Augenblick nicht mehr verlangen. Und wenn nachgewiesen wird, dass ein aktuell als postfrisch attestierter Satz dem Verkäufer zugegangen ist, dann muss das reichen. Allerdings würde ich den Satz persönlich übergeben und mir eine Erklärung des Käufers besorgen, dass alles einwandfrei ist.

    Beste Sammlergrüsse!

    Lars

    Einmal editiert, zuletzt von BDPh-Fälschungsbekämpfung (15. April 2008 um 07:37)

  • ubahuga
    aktives Mitglied
    Beiträge
    274
    Geschlecht
    Männlich
    Geburtstag
    29. Juni
    • 15. April 2008 um 09:16
    • #42

    Zitat Rabaul:
    Mein Tipp: Alles was einen Verkaufswert von über 100 Euro hat, bei einem niedergelassenen Auktionshaus einliefern.

    Das heisst verallgemeinernd, dass nur und ausschliesslich bei ebay manipulierte Ware verkauft wird, was natürlich überhaupt nicht stimmt. Niedergelassene Auktionshäuser sind kein Garant für einwandfreie Ware.

    Nur ein Beispiel aus meiner langjährigen Erfahrung: Bei einem sehr bekannten deutschen Auktionshaus ersteigerte ich eine 25$-Marke Straits Settlements, King George VI. Die Marke hat einen KW von mehreren hundert GB£.
    Angeboten wurde die Marke in den absolut höchsten Tönen postfrisch und in erstklassiger Qualität.

    Die Wahrheit sah ein wenig anders aus: Marke war ehemals fiskalisch gebraucht worden, wurde chemisch gereinigt und nachgummiert.

    Ist der Auktionator also nun auch ein neunmalschlauer Möchtegern-Gangster?

    ubahuga 8)

  • rabege
    erfahrenes Mitglied
    Beiträge
    679
    • 15. April 2008 um 10:09
    • #43

    Hallo Marcus,
    eine fundierte Rechtsberatung kannst und darfst du hier im Forum nicht bekommen.
    Die Rechtslage im Einzelfall hängt oft an Dingen, deren Relevanz man als Laie nicht erkennt und daher nicht erwähnt, vielleicht hast du den Kaufvertrag schon wirksam wegen Irrtum angefochten, ohne das es dir klar ist ?
    Also solltest du schleunigst einen versierten Anwalt aufsuchen, wie es aussieht, brauchst du ihn ohnehin, da wäre es gut, wenn du beraten wirst, bevor wichtige Fristen verstrichen sind,
    Gruß rabege

  • muelerkelk
    neues Mitglied
    Beiträge
    6
    • 15. April 2008 um 11:31
    • #44

    Hallo zusammen!
    Wenn sich der Verkäufer geirrt hat, kann er den Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten. Dann bestehen gute Chancen, dass die Angelegenheit sozusagen auf Null zurückgestellt wird. Der Käufer hat dann allerdings Anspruch auf Schadenersatz. Die Anfechtung muss unverzüglich geschehen, das heißt spätestens 2 Wochen nach Bekanntwerden des Irrtums. Ansonsten: Unter "Anfechtung wegen Irrtums" bei Google nachgucken und eventuell Kontakt mit einer Anwalts-Hotline aufnehmen.
    Macht ein Auktionator falsche Angaben, hat das keinerlei Konsequenzen für ihn: Denn erstens ist er kein Verkäufer , und zweitens steht in seinen Versteigerungsbedingungen, dass seine Beschreibungen keine "zugesicherten Eigenschaften" enthalten. Der Käufer hat grundsätzlich nur Ansprüche gegenüber dem Einlieferer. Genaueres ist nachzulesen in der Broschüre "Kleine Psychologie der Briefmarkenversteigerung", erschienen beim Phil*Creativ Verlag.

  • BDPh-Fälschungsbekämpfung
    Gast
    • 15. April 2008 um 11:43
    • #45

    muelerkelk:

    Bitte lese den Fall durch: - Irrtum wurde nicht anerkannt, da eBay den Verkäufer (nicht Auktionator!) auffordert, die Qualität und Echtheit zu überprüfen.

    Kramix:

    Bezüglich Deiner Anmerkung zu Luxemburg: Ich kenne diese Fälle nur aus Deutschland...

    Beste Sammlergrüsse!

    Lars

  • muelerkelk
    neues Mitglied
    Beiträge
    6
    • 15. April 2008 um 12:01
    • #46

    @ Lars

    Der Fall wurde auch in der "Philatelie" ausführlcih beschrieben. Die Anfechtung war aber nicht wegen bestimmter E-bay-Bedingungen unwirksam, sondern weil sie nicht rechtzeitig erfolgte. Den Artikel fand ich übrigens beispielhaft; ich hätte gern mehr davon.

  • BDPh-Fälschungsbekämpfung
    Gast
    • 15. April 2008 um 12:14
    • #47

    muelerkelk:

    Bleibt der Vorwurf der mangelnden Sorgfalt resp. des Vergewisserns, ob das Angebot tatsächlich der Beschreibung entspricht. Auch bei Irrtum bleibt der Verkäufer m.W. schadensersatzpflichtig.

    Beste Sammlergrüsse!

    Lars

  • Rabaul
    erfahrenes Mitglied
    Beiträge
    624
    • 15. April 2008 um 13:01
    • #48

    Hier geht es doch eigentlich darum, daß ein sich langweilender Zeitgenosse ein spannendes Verfahren sucht. Andererseits wäre es ungeheuerlich, wenn der Verkäufer von der Nachgummierung gewußt hätte.

    Mit freundlichen Sammlergrüßen,
    Rabaul

    http://www.the-papuan-villager.de

    2 Mal editiert, zuletzt von Rabaul (15. April 2008 um 13:11)

  • BDPh-Fälschungsbekämpfung
    Gast
    • 15. April 2008 um 13:31
    • #49

    Rabaul:

    Wohl eher ein Zeitgenosse mit einem Geschäftsmodell, das sehr gut funktioniert. Er zahlt 500 Euro und bekommt 4000 Euro oder einen postfrischen Satz "Polarfahrt". In beiden Fällen hat er mit wenig Einsatz einen hohen Gewinn.

    Beste Sammlergrüsse!

    Lars

  • marcus82
    neues Mitglied
    Beiträge
    39
    • 15. April 2008 um 17:44
    • #50

    Hallo,
    nur ganz kurz, ich war heute beim Anwalt und muss nun erstmal abwarten. Wenns was neues gibt, geb ich bescheid.

  • Rabaul
    erfahrenes Mitglied
    Beiträge
    624
    • 15. April 2008 um 19:03
    • #51

    Ich hoffe für Marcus82, daß es gut für ihn ausgeht.

    Mit freundlichen Sammlergrüßen,
    Rabaul

    http://www.the-papuan-villager.de

    3 Mal editiert, zuletzt von Rabaul (19. April 2008 um 05:45)

  • wolleauslauf
    Gast
    • 15. April 2008 um 20:01
    • #52

    Hallo Forumsfreunde,

    mir geht das Problem von Marcus82 auch nach, da ich aufgrund aller Schilderungen "Gesetz hin/her " ihm unbekannter Weise glaube. Ich weiß, ich bin treudoof, aber ich glaube an das Gute im Menschen :D

    Wie bereits geschrieben und auch Kramix beipflichtend, würde ich einen Anwalt konsultieren, der mit der eBay Plattform "Ahnung" hat. Also kein
    Scheidungs, Immobilien, Familienrechts, oder sonstiger Anwalt. Ganz brutal einen Spezialisten für INTERNET. Bei der Summe, um die es geht, kann sich sich das evtl. rechnen. ;) Es gibt halt leider auch Anwälte ( ohne deren Berufsstand angreifen zu wollen ) u. U. einige, die
    mit solchen Mitteln ihre leere Kanzlei "auffrischen". Siehe Bericht im WDR.

    Und wenn nicht, besteht immer noch die Möglichkeit der Rücksendung der "falsch" gelieferten Ware im Gegenzug der "angebotenen" Ware und dann abwarten!!
    Der Kläger muß erst mal "Kohle" auf den Tisch legen um den evtl. Prozess weiter zu führen.
    ( auch Mahnbescheidskosten sind vom Kläger zu entrichten ) . Ob es sich lohnt ist Risiko für beide Seiten. Nicht jeder Weichspüler und Richter sind gleich, es gibt auch Bundesländer mit unterschiedlicher Rechtsauffassung ( so traurig es ist ! :D garantiert nicht politisch, eher reell gemeint ).
    Aber in diesem Fall geht meiner Meinung ohne vernünftigen Anwalt nix mehr, da hat jemand Recht, mit dem kann man sich vergleichen, oder er will "Kohle" , dann sollte man langsam aber sicher ran gehen ;)

    Sammlergrüße von Wolle

  • Hummel2805
    neues Mitglied
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    28. Mai 1976 (49)
    • 16. April 2008 um 06:53
    • #53

    Hallo Marcus,

    also du hast ja schon von vielen eine juristische Abhandlung erhalten,
    diese sind interssant zu lesen! Aber hier muss man auch mir gesunden
    Menschenverstand heran gehen. (macht auch jeder Richter)

    Das Du 4000 Euro zahlen sollst ist wirklich ein Witz, der Käufer und sogenannte RA hat nicht mehr alle Tassen im Schrank!
    Ich würde an Deiner Stelle hart bleiben! Überweise Ihm das Geld
    zurück, was er bezahlt hat und fordere den ungebrauchten Satz zurück.
    Das kannst Du Ihm per Mail ja schreiben.

    Und dann warte ab, wie gesagt er kann maximal eine Lieferung eines
    postfrischen Satzes verlangen - da hast du denn schon Möglichkeiten
    schonend davon zu kommen, wer sagt denn das der Satz tieftsgeprüft
    sein muss, wenn Zähnung oder Zustand der Gummierung nur
    ein Tief Geprüft Stempel zulassen ist das immer noch postfrisch!
    Solche Sätze erhält du schon für 800-1000 Euro.

    Die 4000 Euro sind völliger Blödsinn, bleibe hart und verhandel mit dem
    soge. RA - übrigens das bezweifle ich das der RA ist, das macht er
    nur um Eindruck zu schinden, außerdem kaufen RA solche Sätze
    mit Attest oder geprüft da Sie über das nötige Kleingeld verfügen.

    Halte uns auf dem Laufenden!

    Hummel

  • uli
    Stamm Mitglied
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    Männlich
    • 16. April 2008 um 09:39
    • #54
    Zitat

    Aber hier muss man auch mir gesunden Menschenverstand heran gehen. (macht auch jeder Richter)... Die 4000 Euro sind völliger Blödsinn


    Deine Meinung und Deine Hoffnung in allen Ehren. Aber wie erklärst Du Dir die Urteile vergleichbarer Prozesse, bei denen die Michelnotierung als Streitwert festgelegt wurde?
    Gruß
    Uli

    Suche Bund-Marken mit Stempel aus Düsseldorf! 
    Meine Tausch- und Verkaufsangebote im Philaforum --->  Ulis Flohmarkt

  • Germaniafreund
    Gast
    • 16. April 2008 um 15:45
    • #55

    [/QUOTE]
    Deine Meinung und Deine Hoffnung in allen Ehren. Aber wie erklärst Du Dir die Urteile vergleichbarer Prozesse, bei denen die Michelnotierung als Streitwert festgelegt wurde?
    Gruß
    Uli[/quote]

    mit der faulheit der " Richter ",
    so haben sie eine größe und müssen nicht aufwendig marktanalysen in auftrag
    geben.

  • Rabaul
    erfahrenes Mitglied
    Beiträge
    624
    • 16. April 2008 um 17:06
    • #56

    ... außerdem wird die 2. Instanz wegen der hohen Kosten von Gericht und Anwälten nicht bemüht werden ...(Ausnahmen soll's geben).

    Um die Unwissenheit zu berücksichtigen, sollte eine möglichst umfangreiche Marktanalyse selbst erstellt und vorgelegt werden.

    Markus sollte auch den eBay-Namen des Käufers den Forumsteilnehmern nennen...

    Mit freundlichen Sammlergrüßen,
    Rabaul

    http://www.the-papuan-villager.de

    2 Mal editiert, zuletzt von Rabaul (19. April 2008 um 05:40)

  • uli
    Stamm Mitglied
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    Männlich
    • 16. April 2008 um 17:13
    • #57

    Natürlich sind das die Gründe, die ich zudem nicht von vornherein verteufeln möchte. Wer schon mal erlebt hat, dass ein Gutachten mehr kostete als die "teure"Lösung, und das vielleicht sogar zahlen musste, weiss warum. Aber darum ging es mir bei meiner Frage nicht und will das auch nicht diskutieren. Meine Frage zielte vielmehr in die Richtung: Warum an den gesunden Menschenverstand glauben, wenn es schon viele Gegenbeispiele gibt?
    Gruß
    Uli

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  • stampsx
    erfahrenes Mitglied
    Beiträge
    507
    • 19. April 2008 um 00:35
    • #58
    Zitat

    Original von Hummel2805
    Hallo Marcus,
    also du hast ja schon von vielen eine juristische Abhandlung erhalten,
    diese sind interssant zu lesen! Aber hier muss man auch mir gesunden
    Menschenverstand heran gehen. (macht auch jeder Richter)
    Das Du 4000 Euro zahlen sollst ist wirklich ein Witz, der Käufer und sogenannte RA hat nicht mehr alle Tassen im Schrank!
    Ich würde an Deiner Stelle hart bleiben!
    Hummel

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    Lieber Hummel2805,

    sehr zur Freude aller Stammtischbrüder gibst du zum Besten, was wir am liebsten lesen würden. Um die Sache richtig zu würzen, schreckst du auch vor einer handfesten Aussage nicht zurück. Was nun, wenn der Käufer Rechtsanwalt ist? Was wäre wenn er nicht nur die Tassen am rechten Fleck hätte, sondern auch noch deinen Beitrag lesen würde? Ich denke 30 Tagessätze könntest du dafür bekommen. Die die hart blieben, wurden von Gerichten belehrt. Auch das Niemand in die zweite Instanz ginge ist unwahr. Es gibt genügend OLG-Urteile. Ich würde auch nicht schreiben, das Richter aus Faulheit vom Michelwert ausgingen. Klingt hart und brutal und Schreiber solcher Texte fühlen sich sicher gut dabei aber ist Faulheit wirklich das Motiv?

    Der betroffene Verkäufer hat ja auch schon zu seinem Schutz vorgebracht, hunderte hätten seine Marken und Sätze nur positiv bewertet. Was wäre aber, wenn noch ein paar Sätze nachgummiert waren und die Käufer es nur nicht gemerkt haben? Was wäre, wenn einem Verkäufer der verdächtige Gummi schon aufgefallen wäre, aber er sich sagt, postfrisch beschrieben bringt einfach mehr Geld? Bananenpolitik? Das Produkt beim Kunden reifen lassen? Wer reklamiert erhält sofort sein geld zurück! Gesucht werden keine Probleme sondern Opfer? Das muss nicht auf diesen Fall zutreffen. Aber das trifft in der Realität zu! Kein Gericht und Niemand kann feststellen, ob ein Verkäufer aus Unwissenheit oder mit Absicht, Artikel falsch beschreibt.

    Was willst du? Generell Betrüger schützen oder in Kauf nehmen, das vorsätzliche Betrüger im Trüben fischen dürfen, damit unwissende Verkäufer ungestraft verfälschte Briefmarken aus Nachlässigkeit an den Kunden bringen dürfen? Wer es merkt bekommt sein Geld zurück - der Rest hat Pech gehabt?

    Du sagst, du glaubst an das Gute im Menschen, deshalb reicht es dir persönlich, wenn du den Kaufpreis zurück bekommst. Mehr wäre gar ein Witz? Was ist mit Opfern, die es nicht sofort merken? Pech gehabt? Schickal? Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung sehen es anders als der Stammtisch.

    Nur als Schlusswort: Richter entscheiden nach Recht und Gesetz. Der vermeindlich gesunde Menschenverstand betrachtet oft nur die eigene Interessenlage. Der Verkauf von Briefmarken ist mit hohen Risiken verbunden, die von Verkäufern gerne ignoriert werden. Habe ich im letzten Keniaurlaub am Strand für 100,- Euro eine Rolex gekauft und biete die nun bei Ebay als echt an, beschleicht mich normalerweise ein Unbehagen. Kaufe ich auf dem Flohmarkt oder als "biete alles als falsch an" eine Sachsen Nr. 1 oder einen postfrischen Satz Chicagofahrt für 9,99, ist die Hemmschwelle deutlich niedriger. Völlig frei von Hemmung sind Verkäufer dann, wenn auf dem Dachboden etwas gefunden wurde. Auch die Erbschaft, immerhin war der verstorbene Gerichtspräsident oder mindestens Vorsitzender vom Briefmarkenverein oder er hat wenigstens einen Polizisten gekannt, enthält garantiert nur einwandfreie Raritäten.

    Jürgen Kraft, Apt. 17, 38612 El Medano, Spanien - Mitglied BDPH,
    AIJP (Association Internationale des Journalistes Philatéliques)
    kontakt@stampsx.com - Stempeldatenbank

    2 Mal editiert, zuletzt von stampsx (19. April 2008 um 00:40)

  • ReinerLeser
    Gast
    • 24. April 2008 um 12:08
    • #59
  • rabege
    erfahrenes Mitglied
    Beiträge
    679
    • 4. Mai 2008 um 21:44
    • #60

    Hier mal ein Urteil, dass die Sache etwas anders aussehen läßt,
    Gruß rabege

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