Dem schliesse ich mich gerne an und bescheinige @ bayern klassisch wieder einmal
Ich freue mich auf die nächste Runde
Dem schliesse ich mich gerne an und bescheinige @ bayern klassisch wieder einmal
Ich freue mich auf die nächste Runde
Liebe Sammlerfreunde,
ich werde mich bemühen, weitere Rätsel hier aufzutischen.
Danke Magdeburger für die feine Primärliteratur.
Mensch Michael, von solch einem Stück träumen nicht nur Preußen und Bayern, sondern auch der Rest der Welt ...
Mal sehen, ob ich beim nächsten Mal wieder viele Gewinner vermelden kann.
Liebe Grüsse von bayern klassisch
Liebe Sammlerfreunde,
nach dem Triumpf vom letzten Mal kommen wir zu 6 neuen Aussagen, von denen nur 3 richtig sind und ich euch mit den anderen 3 auf den Leim führen will.
1) Der LBT durfte, wenn die Postkunden schlecht bei Kasse waren, die Porti oder Geldbeträge auch stunden lassen. Er konnte die Postsachen schon vor Zahlung übergeben, hatte aber gewissenhaft darauf zu achten, dass in kurzer Zeit die gestundeten Gelder bei ihm bezahlt wurden.
2) In besonderen Fällen durfte ein LBT im Falle von Krankheit oder Gebrechlichkeit seine Poststücke ganz oder teilweise auch "Beiboten" übergeben, die sie für ihn zustellten. Dies konnten auch enge Familienangehörige sein. Die Regel durfte dies aber nicht werden.
3) Für dienstliche Verfehlungen eines LBT kam folgendes in dieser Reihefolge zum tragen:
a) Bestrafung allgemeiner Art.
b) Entlassung aus dem Dienstverhältnis.
c) Verlust seiner Diensteskaution.
d) Verlust seines sonstigen Vermögens.
e) Übergabe seines Falles an das zuständige Gericht zur Aburteilung.
4) Wollte die Ehefrau eines LBT ein bürgerliches Geschäft betreiben, oder er selbst in dem Geschäft seiner Ehefrau nur gelegentlich mithelfen, so bedurfte es nicht des Wissens und der Genehmigung der vorgesetzten Dienststelle bzw. der OPD oder dem OPA.
5) Ein LBT durfte sich nicht verschulden, Wechsel ausstellen oder Bürgschaften von Wechseln übernehmen; in keinem Fall war dies gestattet.
6) Ein LBT durfte nicht ohne Wissen und Zustimmung seiner vorgesetzten Dienststelle (OPD oder OPA) heiraten oder seinen Wohnsitz verlegen.
Dieses war der letzte Streich. Ich hoffe, ihr macht wiederum zahlreich Gebrauch von der Abgabe eurer Tipps und habt eine hohe Trefferquote.
Wer bisher durchgehalten hat und sich einiges an Wissen über diese vielfältigen Dienstverrichtungen angeeignet hat, der wird beim nächsten Tauschtag oder der nächsten Messe vlt. den ein oder anderen Fall an einem angebotenen Poststück erkennen und als kleines Schmankerl seiner Sammlung einverleiben können. Wenn es dafür gut war, mit dem Thread zu beginnen, dann war es doch nützlich.
Eine hohe Trefferquote und liebe Grüsse von bayern klassisch
Hallo,
halte 3, 5 und 6 für richtig.
Lieber Bayern Klassisch
schöne Fragen - ich denke das 3, 5 und 6 richtig sind.
Mit freundlichem Sammlergruss
Ulf
Lieber bayern klassisch,
ich setze auf 3, 5 und 6
Viele Grüße
Michael
Hallo zusammen,
tippe auf 3, 5 und 6.
Viele Grüße
kreuzer
Auch hallo
Für mich am plausibelsten richtig sind Nummer 3, 5 und 6. Die anderen (1, 2 und 4) kann ich mir nicht vorstellen.
Hallo zusammen!
Auch wenn es jetzt für @bk "langweilig" wird, am schlüssigsten sind die bereits mehrfach als richtig genannten Nummern 3,5 und 6.
Allen noch einen schönen Sonntag!
Bayern-Nerv
Hallo.
Auch von mir der Tipp. 3, 5 und 6.
Gruß
kreuzerjäger
hallo BK
denke auch es ist 3,5,6. Denn Stundung der ausstehenden Beträge war Ihm nicht gestattet oder Weitergabe seiner Verpflichtung sprich Brief und Paketausgabe waren seine Aufgaben und Pflichten genau wie ein Nebenjob garantiert verboten war ohne Wissen des Arbeitgebers.
Gruß GS
Hallo bayern klassisch
Nochmals danke für gute Fragen. Gute Antworte gebe ich aber nicht immer
Hier kann 2, 3 und 5 richtig sein. (Aber auch anderen.)
Viele Grüsse
Nils
Hallo,
nachden Bayern-Nils mutigerweise als erster einen abweichenden Tipp abgegeben hat, kann ich es ihm beruhigt nachmachen:
Ich tippe auf 3,4 und 6.
Viele Grüße
ahli47
Hallo bayern klassisch,
1. ich schliesse mal die erste aus, obwohl ich der Meinung bin ich hätte mal in einem Film gesehen wo das möglich war.
2. hört sich Plausibel an.
3. Ich meine die 3. ist etwas irreführend, kann ich mir so in der Reihenfolge nich vorstellen.
4. wieso eigentlich? gab es irgent welche Einschränkungen deshalb?
Falsch?
5. tja ich gebe zu könnte
6. könnte mir vorstellen, das bei dem Posten auch die Wohnung gestellt war.
2. 5. 6. Richtig.
Obwohl ich zwischen der 1. und der 6. schwanke.
Die erste könnte richtig sein oder?
Sammlergrüße
soaha
Liebe Sammlerfreude,
ich danke euch allen für die sehr rege Teilnahme an diesem und den vorherigen Rätseln. Nun wird das letzte LBT - Rätsel gelöst und ich muss feststellen, dass euer Wissenstand deutlich gestiegen ist.
Nun zu dem Problemstellungen:
1) Der LBT durfte, wenn die Postkunden schlecht bei Kasse waren, die Porti oder Geldbeträge auch stunden lassen. Er konnte die Postsachen schon vor Zahlung übergeben, hatte aber gewissenhaft darauf zu achten, dass in kurzer Zeit die gestundeten Gelder bei ihm bezahlt wurden.
Falsch! Das durfte er natürlich nicht, denn eine Abrechnung konnte immer nur am Tag des Austragens erfolgen. Hatte der portopflichtige Postkunde kein Geld und konnte sich auch keines leihen, dann war nicht zuzustellen. Die Abgabe portopflichtiger Sendungen auf Kredit des LBT hätte über kurz oder lang zu seinem Ruin geführt. Wir erinnern uns: Der LBT hatte alle Poststücke, für die bezahlt werden musste, in seiner eigenen Schuldigkeit übergeben bekommen; es war also praktisch sein Geld, was auf unfrankierten Briefen als Porto einzukassieren war.
2) In besonderen Fällen durfte ein LBT im Falle von Krankheit oder Gebrechlichkeit seine Poststücke ganz oder teilweise auch "Beiboten" übergeben, die sie für ihn zustellten. Dies konnten auch enge Familienangehörige sein. Die Regel durfte dies aber nicht werden.
Falsch! Wenn ein LBT dienstunfähig war durch Krankheit, musste seine Poststelle Ersatz finden. Die Übergabe von Poststücken an Beiboten war strengstens untersagt, da sie nicht dienstverpflichtet waren. Dergleichen Zuwiderhandlungen hätten die sofortige Kündigung nach sich gezogen.
3) Für dienstliche Verfehlungen eines LBT kam folgendes in dieser Reihefolge zum tragen: a) Bestrafung allgemeiner Art. b) Entlassung aus dem Dienstverhältnis. c) Verlust seiner Diensteskaution. d) Verlust seines sonstigen Vermögens. e) Übergabe seines Falles an das zuständige Gericht zur Aburteilung.
Richtig! So und nur so sah es aus, wenn man sich daneben benahm. Das ist ja heute auch nicht anders.
4) Wollte die Ehefrau eines LBT ein bürgerliches Geschäft betreiben, oder er selbst in dem Geschäft seiner Ehefrau nur gelegentlich mithelfen, so bedurfte es nicht des Wissens und der Genehmigung der vorgesetzten Dienststelle bzw. der OPD oder dem OPA.
Falsch! In jedem Fall war die vorgesetzte Dienststelle zu informieren, ob er ein Nebengeschäft eröffnen wollte, oder seine Ehefrau. So weit ging die Pflicht zum Mitteilung privater Dinge, weil sie bei dem LBT unter Umständen die Dienstausübung beeinträchtigen konnte, wenn er lange und intensiv andere Geschäfte betreiben würde und dadurch seinen Dienstespflichten eventuell nicht mehr 100%ig nachgekommen wäre.
5) Ein LBT durfte sich nicht verschulden, Wechsel ausstellen oder Bürgschaften von Wechseln übernehmen; in keinem Fall war dies gestattet.
Richtig! Auch hier haben wir wieder einen Eingriff des Staates in die Privatsphäre. Weil er schuldenfrei sein sollte, unterstellte man ihm gerade im Umgang mit wertvollen Poststücken einen einwandfreien Dienst. Ein verschuldeter LBT hätte womöglich eher den ein oder anderen Wertbrief an sich genommen, als dies ein in soliden Verhältnissen lebender getan hätte.
6) Ein LBT durfte nicht ohne Wissen und Zustimmung seiner vorgesetzten Dienststelle (OPD oder OPA) heiraten oder seinen Wohnsitz verlegen.
Richtig! Hier gab es bei den Antworten Zweifel, weil wir heute gar nicht mehr auf die Idee kommen, dass so etwas gefordert bzw. untersagt sein könnte. Damals war zwingend die Erlaubnis beim Dienstherrn einzuholen. Hierfür mussten Bescheinigungen und Urkungen (original oder als beglaubigte Abschrift) von mehreren Ämtern vorgelegt werden, ohne die eine Heirat nicht möglich war. Erst nach Zustimmung "des Arbeitgebers" war diese möglich und übrigens recht kostenintensiv.
Um den Wohnsitz zu verlegen, am besten ins feindliche Ausland ( ), war die vorgesetzten Behörde (OPD oder OPA) zu bitten und diese befragte die örtliche Poststelle, ob durch einen Umzug die Dienstverrichtung leiden könnte. Konnte dies der Fall gewesen sein, fiel der Umzug aus! Nur wenn die für den LBT zuständige Poststelle keine Einwände hatte, war ein Umzug genehmigungsfähig. Strenge Zeiten damals, aber es gibt auch heute noch für gewisse Beamte die "Residenzpflicht" ...
Ich hoffe, euch haben die zahlreichen Fragerunden gefallen und ihr habt euer Wissen etwas erweitern könnten. Den ein oder anderen Beleg stelle ich später noch hier ein, damit das ganze auch visuell etwas unterfüttert wird.
Liebe Grüsse von bayern klassisch
ZitatOriginal von bayern klassisch
...
6) Ein LBT durfte nicht ohne Wissen und Zustimmung seiner vorgesetzten Dienststelle (OPD oder OPA) heiraten oder seinen Wohnsitz verlegen.
Falsch! Hier gab es bei den Antworten Zweifel, weil wir heute gar nicht mehr auf die Idee kommen, dass so etwas gefordert bzw. untersagt sein könnte. Damals war zwingend die Erlaubnis beim Dienstherrn einzuholen. Hierfür mussten Bescheinigungen und Urkungen (original oder als beglaubigte Abschrift) von mehreren Ämtern vorgelegt werden, ohne die eine Heirat nicht möglich war. Erst nach Zustimmung "des Arbeitgebers" war diese möglich und übrigens recht kostenintensiv.
Um den Wohnsitz zu verlegen, am besten ins feindliche Ausland ( ), war die vorgesetzten Behörde (OPD oder OPA) zu bitten und diese befragte die örtliche Poststelle, ob durch einen Umzug die Dienstverrichtung leiden könnte. Konnte dies der Fall gewesen sein, fiel der Umzug aus! Nur wenn die für den LBT zuständige Poststelle keine Einwände hatte, war ein Umzug genehmigungsfähig. Strenge Zeiten damals, aber es gibt auch heute noch für gewisse Beamte die "Residenzpflicht" ...
Lieber bayern klassisch,
vielen Dank für die interessanten Fragen.
Bei Punkt 6 stimmt aber etwas nicht.
Gefragt wurde, ob ein LBT nicht ohne Wissen seiner vorgesetzten Dienststelle heiraten bzw. umziehen darf.
Gemäß deinen Erläuterungen hätte man antworten müssen:
Ja, er darf nicht ohne Zustimmung heiraten bzw. umziehen.
Oder habe ich jetzt einen Knoten in meinem Hirn ?
Viele Grüße
Michael
Hallo,
ja, genau, und ebenso bei Punkt 4, mit der selben Negierung als Begründung für "falsch"...
Hallo,
ihr habt beide Recht - ich hatte bei 4 und 6 Richtig! und Falsch! vertauscht, habe es jetzt aber korrigiert. Gut aufgepaßt!
Sorry, aber ihr habt es ja gleich bemerkt.
Korrekt waren also 3, 5 und 6. Der Text dazu stimmt in jedem Fall.
Liebe Grüsse von bayern klassisch
ZitatOriginal von bayern klassisch
Ich hoffe, euch haben die zahlreichen Fragerunden gefallen und ihr habt euer Wissen etwas erweitern könnten.
Aber selbstverständlich!!! Mein lieber bayern klassisch, das war vom allerfeinsten! Auch wenn das nicht mein Sammelgebiet betrifft, aber es hat sehr viel Spass gemacht, sich mal mit diesem Thema zu beschäftigen und für meinen Teil kann ich sagen: Mit dem so oft zitierten Blick über den Tellerrand habe ich hier sehr viel gelernt Und es war ein schöner Einblick in die Geschichte der Zusteller. Abschliesend sei gesagt, das war ein und als kleines Dankeschön schiebe ich mal ein virtuelles rüber
Hallo,
war schön das Quiz, man bedenke, dass es heute in Betrieben und Branchen ohne Bestimmungen teilweise immer noch so ist.
Wohnungswechsel vorher absprechen.
Nun Gottseidank ist es heute nicht die Regel, eine Wohungswechsel oder der Frau im Geschäft aushelfen zu wollen und dann? auf konsequenzen warten. Heute kann man ruhigem gewissens ohne dies vorher mit dem Chef abzusprechen Heiraten oder seine Wohnungwechseln, ohne danach konsequenzen zu erwarten.
Auch wenn es die Tätigkeit beinträchtigen würde.
Bayern klassisch bitte noch ein Rätsel.
Danke für diese.
Grüße
soaha