heckinio, die oben zu Fragesätzen umformulieren Tatsachen entsprangen leider nicht meiner Phantasie, sondern beschäftigen demnächst Staatsanwaltschaft und Gerichte.
Einen solchen Fall habe ich gerade auf dem Tisch.
Da es sich aber um ein laufendes Verfahren handelt..............
Den kompletten Bericht bringe ich dann nach Abschluss des Verfahrens.
Hallo heckinio, hallo kj und andere,
bis 2010 war die Sache doch klar geregelt. Auftraggeber wie auch der Prüfer mussten durch Unterschrift oder Quittung nachweisen, dass sie etwas versendet oder empfangen haben.
Beide Seiten versicherten den Transportweg der Prüfsache in die jeweils andere Richtung mindestens durch die Versandart Übergabeeinschreiben.
Die Prüfordnung spracht hier von „Versendung in geeigneter Form“.
Aber das war einmal. Ab Prüfordnung 2011 ist nur noch der Prüfkunde verpflichtet, nachzuweisen, dass er etwas versendet hat. Da der Prüfer jetzt für die Prüfsache auf dem Rückweg zum Prüfkunden nicht mehr haftet, ist er auch nicht gezwungen, in „geeigneter Form zu versenden“.
Beispiel:
Ihr sendet eine blaue „Post Paid“ (meinetwegen auch eine „Post Office“) altsigniert Jakubek per Einschreiben zum jetzigen Prüfer des BPP. (wenn es denn einen Prüfer gibt?)
Geprüft Jakubek, ein Urteil, das damals wie heute Gewicht hat.
Der heutige Prüfer prüft die Marke als Fälschung und sendet sie Euch zurück.
In einem C6 – 55 Cent – Umschlag. Warum nicht, es ist doch die „geeignete Form“ für ein Stück wertloses Papier. Der Umschlag kommt bei der Post weg.
Weil Ihr Euch aber sicher seit, dass sich Herr Jakubek damals bei der Prüfung nicht geirrt hat, hättet Ihr gern eine „Dritte Meinung“ von einem Prüfer einer anderer Prüfervereinigung.
Geht nicht ! Durch das jetzt legale Verhalten des Prüfers, (Versand im C6 – Umschlag, ohne Haftung) und ein schlampiges arbeiten der Post ist euch die Möglichkeit der Drittmeinung genommen worden. Die Post haftet nicht. Warum auch.
Meine Frage war und ist, haftet der jetzige Prüfer für die Versendung in „nicht geeigneter Form“, wenn die echte/falsche Post Paid Marke wegkommt? Wenn ja, haftet er für eine echte oder für eine falsche Marke?
Die Marke hat ja jetzt zwei kompetente Prüfungen. Eine positive und eine negative.
Beide Prüfer können sich irren. Eine Drittmeinung ist nicht mehr möglich.
Ist nach neuer Prüfordnung der Prüfer berechtigt, DIESE aus seiner Sicht falsche Marke so zu versenden und bringe er Euch durch sein tun nicht um eine eventuell echte Marke?
Ich bin der Meinung: NEIN
Spätestens der BGH kippt diese Klausel aus Punkt 8.3 der Prüfordnung als unzumutbare einseitige Belastung eines Vertragspartners und erklärt diese für nichtig.
Ich als Prüfkunde kann nicht für etwas haften, worauf ich keinen Einfluss habe.
Wenn der Prüfer meint, er müsse so handeln wie oben beschrieben, dann bitte auf seine Kosten.
Schließlich bezahlt der Prüfer die Mehrkosten einer versicherten Sendung nicht aus eigener Tasche, egal wie wertvoll der Inhalt ist.
Hallo kj,
die Prüfordnung muss doch zum Punkt „Versand/Haftung“ so verfasst sein, dass ich mein Eigentum sicher zurück bekomme, OHNE den Prüfer telefonisch Anweisungen zum Versand zu machen. Die jetzige Fassung entspricht meiner Meinung nicht dem BGB.
Vielleicht kann mir einer von Euch die Haftungsfrage im Fall Post Paid erklären.