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Dienstanweisung für Zweigpostämter M und Poststelle I - Stand 1928

  • Briefmarkentor
  • 21. Mai 2023 um 20:49
  • Briefmarkentor
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    • 21. Mai 2023 um 20:49
    • #1

    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1

    Geschäftskreis der PAg (Postagentur(en)), Dienststunden, Dienstwerke

    I Die PAg haben die Eigenschaft von Zweig-PAnst (Zweigpostanstalten) ihres AbrPA (Abrechnungs-Postamt). Dieses regelt die allgemeinen Angelegenheiten sowie den Betriebs- und Kassendienst der zugeteilten PAg nach den festgesetzten Richtlinien.

    II Der Geschäftskreis der PAg umfaßt:

    1. den Postdienst einschließlich des Verkaufs von Wertzeichen und verkäuflichen Formblättern, der Zahlung von Renten und von Militärversorgungsgebührnissen,
    2. den Telegraphen- und Fernsprechdienst sowie den Unfallmeldedienst, soweit sie bei der PAg eingerichtet sind,
    3. die Abrechnungsgeschäfte.

    III Die Dienststunden der PAg für den allgemeinen Verkehr und die Zeiten der Dienstbereitschaft, in denen der Telegraphen-, Fernsprech- und Unfallmeldedienst außerhalb der Dienststunden wahrzunehmen ist, werden vom AbrPA nach den allgemeinen Richtlinien festgesetzt.

    IV Die PAg erhält vom AbrPA einen Aushang über die Dienststunden sowie die sonst erforderlichen Aushänge. Der Aushang über die Dienststunden ist so anzubringen, daß er von der Straßenseite aus auch außerhalb der Schalterstunden gut lesbar ist; die übrigen Aushänge sind an geeigneten, während der Schalterstunden allgemein zugänglichen Stellen anzubringen. Die Aushänge müssen stets sauber sein.

    Über die Anbindung von Aushängen der Postreklame wird die PAg vom AbrPA näher angewiesen.

    Zur Beflaggung der PAg an den von der DRP (Deutsche Reichspost) bestimmten Tagen wird eine Reichspostflagge geliefert.

    V Außer der DA (Dienstanweisung) für PAg werden der PAg folgende Dienstwerke geliefert, die für den Dienst maßgebend sind:

    1. die Postordnung;

    1a. die kleine DA für den Postbetriebsdienst (In By (Bayern) die DA für den unteren Postdienst);

    2. das Verzeichnis der in der Nahzone liegenden PAnst (Postanstalt(en)), PAg mit starker Paketauflieferung auch das Paketzonenbuch;

    3. wenn ein Bedürfnis vorliegt:

    a) das kleine Brief- und Paketpostbuch,

    b) die Postzeitungsliste (nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anordnung der OPD (Oberpostdirektion(en)),

    c) das der Ortslage entsprechende Postleitheft,

    d) die Postleitkarte,

    e) die Ortsverzeichnisse I und II,

    f) die Anweisungen zur Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten im Post- und Telegraphenverkehr,

    g) das Merkblatt über Postreiseschecke;

    4. wenn die PAg im Verkehr mit PAg m e B (Postagentur(en) mit einfachem Betrieb), PHilfst (Posthilfstelle(n)), THilfst (Telegraphenhilfstelle(n)) und GÖ (Gemeindlichen öffentlichen Sprechstellen (Sprechstellen)) steht: nach Bedarf die DA für PHilfst und die Anweisung für den Telegraphen- und Fernsprechdienst bei Hilfstelegraphenanstalten;

    5. wenn mit der PAg Telegraphenbetrieb verbunden ist:

    a) nach Bedarf der Sonderdruck der Gebührentafel für Telegramme,

    b) nach Bedarf das Verzeichnis der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich;

    6. den PAg mit Ö (Öffentlichen Sprechstelle(n))

    neben den Dienstwerken unter 5;

    a) die Gebührentafel für Ferngespräche (Inlandsverkehr), das Verzeichnis der Nahverkehrsbeziehungen, das Verzeichnis der wichtigsten Ortsnetze und der Gebührenrechner,

    b) das amtliche Fernsprechbuch des Bezirks,

    c) nach Bedarf Störungsstellen in einer fehlerhaften Fernsprechleitung (grünes Heft),

    d) nach Bedarf die Anweisung zur Feststellung versteckter Fehler in Telegraphen- und Fernsprechleitungen,

    e) nach Bedarf die Anweisung für den Telegraphen und Fernsprechdienst bei Hilfstelegraphenanstalten;

    7. wenn die PAg eine VSt (Vermittlungsstelle(n)) hat, außen den Dienstwerken unter 6:

    a) die Fernsprechordnung (blauen Heft)

    sowie bei SA-Betrieb (Selbstanschluß-Betrieb):

    b) nach Bedarf die Anweisung für den Betrieb und die Unterhaltung von Selbstanschlußämtern (Anhang 3 zur ADA (Allgemeine Dienstanweisung) V, 6)

    c) nach Bedarf die Anleitung zur Ermittlung und Eingrenzung von Störungen bei kleinen SA-Ämtern oder die entsprechende Anleitung für VSt von 100 bis 1000 Anschlüssen,

    d) nach Bedarf das Ergänzungsheft 16 zur Apparatenbeschreibung, Teil I und II (für kleinere VStSA) oder Teil I und II (für mittere VStPA) nebst den zugehörigen Abbildungen;

    8. wenn bei der PAg ein Störungssucher beschäftigt ist:

    a) die DA für Leitungsaufseher,

    b) die Schaltbilder für Sprechstelleneinrichtungen der DRP, nach Bedarf für OR- (Ortsbatterie) oder ZB- (Zentralbatterie) Betrieb,

    ferner nach Bedarf:

    c) das Werk "Stromversorgungsanlagen",

     d) die Anweisung zum Schutze unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Reichspost bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung) und

     e) die Anweisung "Schutz der See- und Flußkabel gegen Gefährdung durch Schiffahrt und Fischerei (Richtlinien für den Schutz der Wasserkabel)"

    Das Amtsblatt des RPM (Reichspostministerium) kann auf Antrag solchen großen PAg geliefert werden, bei denen hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die übrigen erhalten von den mit einem Stern (*) gekennzeichneten Verfügungen im Amtsblatt der RPM Kenntnis durch Umlauf oder durch Mitteilung am Fernsprecher oder durch das Schriftwechselbuch (§ 2; VI). Das Archiv für Post und Telegraphie können die AbrPÄ den PAg auf Wunsch vorübergehend überlassen.

    VI Nicht in den DA enthaltene Formblätter, mit denen die PAg Befassung hat, werden nach Bedarf vom AbrPA mit Mustereintragungen geliefert.

    Die der PAg vom AbrPA gelieferte Betriebsübersicht ist vor dem Verstauben und Verschmutzen gehörig zu schützen, muß aber so aufbewahrt werden, daß sie stets zur Hand ist.

    Die Dienstwerke sind auf Grund der Berichtigungsbogen, der Amtsblatts der RPM oder der Mitteilungen des AbrPA zu berichtigen. Die Ausführung der Berichtigungen wird vom AbrPA überwacht; die Dienstwerke sind diesem auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Zur Postzeitungsliste werden Nachträge geliefert. Inwieweit die Postzeitungsliste zu berichtigen ist, bestimmt der Vorsteher des AbrPA.


    Hinweis: Bei den rot markierten Textstellen handelt es sich um spätere redaktionelle Änderungen. Der ursprüngliche Text ist durch überkleben nicht mehr feststellbar.

  • Briefmarkentor
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    • 30. Mai 2023 um 20:35
    • #2

    Ia Dienstverhältnis des Ph1 (Posthalters) 

    § 2

    Stellung und allgemeine Obliegenheiten des Ph

    I Die Verwalter der PAg führen die Amtsbezeichnung "Postagent". Sie sind Beamte im Nebenamt auf Widerruf; ihre Arbeitskraft wird durch ihr Amt nur nebenbei beansprucht. Die näheren Bestimmungen über ihr Dienstverhältnis enthält die Anl. 1.

    Die PAgt werden vereidigt und dabei auf die Vorschriften über die Wahrung des Amtsgeheimnisses ausdrücklich hingewiesen (Anl. 1 a). Sie haben darüber zu wachen, daß auch ihre Stellvertreter und die anderen bei der PAg beschäftigten Personen nicht das Amtsgeheimnis verletzten. Den PAgt, ihren Stellvertretern usw. ist streng untersagt, die ihnen dienstlich bekanntgewordenen geschäftlichen Angelegenheiten der Postbenutzer zu eigenem Nutzen zu verwerten oder andern Personen mitzuteilen. Ersuchen um Auskunft über die Zahlungsfähigkeit von Postbenutzern oder ähnlichen Anträgen dürfen sie nicht entsprechen. Über Angelegenheiten, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, dürfen die PAgt usw. auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ohne Genehmigung des AbrPA weder vor Gericht noch vor anderen Behörden aussagen oder Erklärungen abgeben. Gerichtliche usw. Vorladungen sind deshalb sofort dem AbrPA vorzulegen.

    Die PAgt unterliegen als Beamte im Nebenamt den härteren Strafen für Verbrechen und Vergehen im Amte.

    II Der PAgt hat in der Regel den Dienst selbst zu verrichten. Er darf sich unter seiner eigenen Verantwortlichkeit und auf seine Kosten ständig sowie bei Abwesenheit oder vorübergehender Behinderung durch geeignete Personen vertreten lassen, die vom AbrPA als Vertreter zugelassen sind. Der Vertreter hat bei der Verwaltung der PAg alle dem PAgt zukommenden Dienstgeschäfte auszuführen. Schriftstück unterzeichnet er mit dem Zusatz "I. V.". Beginn und Ende jeder Vertretung von mehr als 24 Stunden Dauer hat der PAgt dem AbrPA zu melden. Die Vertreter des PAgt und die Personen, die vom PAgt zur regelmäßigen Besorgung der Dienstleistungen des untern Dienstes (Anl. 1unter 6 a bis e) eingestellt werden, werden durch Handschlag auf den Führer des Deutschen Reiches und Volkes und zur gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten sowie zur Wahrung des Amtsgeheimnisses, insbesondere des Post-, Postscheck- und Fernmeldegeheimnisses, verpflichtet. Über die Verpflichtung, die möglichst bei AbrPA stattzufinden hat, ist eine Verhandlung auf Formblatt O 35 a aufzunehmen, die beim AbrPA aufbewahrt wird.

    Ph tragen im Außendienst gewöhnlich die Dienstmütze, ihre Vertreter und andre Beauftragte - einschließlich der weiblichen - am linken Oberarm das vom AbrPA zu liefernde Armband für Postfacharbeiter. Statt der Dienstmütze kann, besonders von weiblichen Ph, das Armband angelegt werden. Darüber hinaus können Ph und ZwPAV (Ang) die Dienstkleidung der Beamten tragen und von der Postkleiderkasse beziehen.

    III Die PAgt sind angestelltenversicherungspflichtig, wenn sie den Dienst selbst versehen und die sonstigen Voraussetzungen der § 1 bis 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes gegeben sind. Üben sie den Dienst nicht selbst aus, so ist nur der Vertreter angestelltenversicherungspflichtig; beteiligt sich außer dem PAgt eine andere Person an der Verwaltung der PAg, so sind der PAgt und der Vertreter versicherungspflichtig. Wenn sich der PAgt nicht an der Verwaltung der PAg beteiligt, aber den Zustelldienst oder andre Dienstleistungen des untern Dienstes ausführt, ist er invalidenversicherungspflichtig.

    PAgt, deren gesamte Tätigkeit bei der DRP ihren Hauptberuf bildet, sind krankenversicherungspflichtig. Dasselbe gilt für ihre Vertreter.

    Über die Mitgliedschaft der PAgt bei der Versorgungsanstalt der DRP siehe die Satzung dieser Anstalt.

    IV Der PAgt hat die bei der PAg beschäftigten Personen bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten zu überwachen. Ungünstige Wahrnehmungen über ihre Dienstverrichtungen, ihr dienstliches und außerdienstliches Verhalten und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind dem AbrPA mitzuteilen.

    1) Die Verwalter der ZwPA M führen die Dienstbezeichnung Zweigpostamtsvorsteher (ZwPAV) im inneren dienstlichen Verkehr mit dem Zusatz (Ang.) Für ihr Dienstverhältnis gelten die ATO, die TOA und die SDO.

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