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Postverordnung für das Deutsche Reich. Vom 28. Juli 1917.

  • Briefmarkentor
  • 7. Februar 2023 um 19:38
  • Briefmarkentor
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    • 27. Februar 2023 um 19:53
    • #21

    IV Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite der Postauftragskarte anzugeben:

    1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung Namen und Wohnort der Person, die zahlen soll, den einzuziehenden Betrag, die Zahl der Anlagen und den eigenen Namen und Wohnort. Er kann auch den Tag angeben, an dem der Betrag eingezogen werden soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung maßgebend. Beantragt der Auftraggeber die Überweisung auf das Postscheckkonto eines Dritten, so hat er am Fuße der Vorderseite der Postauftragskarte "Zahlkarte P. Sch. A (Ort)....... Konto Nr. ....... N. ......... in M. ........" und auf dem Abschnitt der Zahlkarte seinen Namen zu vermerken;

    2. bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung Namen und Wohnort der Person, die die Annahmeerklärung abgeben soll, den Betrag der vorzuzeigenden Wechsel und den eigenen Namen und Wohnort. Er kann auch den Fälligkeitstag des Wechsels und die Wechselnummer angeben;

    3. bei Postprotestaufträge Namen und Wohnort der Person, die zahlen soll, die Wechselsumme, den Tag, an dem nach dem Inhalt des Wechsels zu zahlen ist, bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll, ferner den eigenen Namen und Wohnort. Stimmen die Angaben in der Postauftragskarte über die Wechselsumme und den Zahlungstag mit denen des Wechseln nicht überein, so ist der Wechsel maßgebend. Ist auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt, so ist in die Postauftragskarte nur der noch nicht bezahlte Rest einzutragen. Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung vorgezeigt worden, so hat der Auftraggeber auf der Rückseite der Postauftragskarte zu vermerken "Der Wechsel ist vorgezeigt worden am ....... (Tag der Vorzeigung)".

    Die Karten können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. ausgefüllt werden. Der einzuziehende Betrag (Wechselsumme usw.) ist stets in Reichswährung anzugeben und die Marksumme in Buchstaben zu wiederholen.

    Der Auftraggeber hat die der Postauftragskarte anhängende Postanweisung oder Zahlkarte auszufüllen; er ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder Zahlkarte der Empfangsberechtigte richtig bezeichnet ist.

    V Der Auftraggeber kann bei Postaufträgen zur Geldeinziehung oder zur Annahmeeinholung auf der Rückseite der Karte bestimmen, daß sie nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder dem ersten vergeblichen Versuch an ihn zurück- oder an eine andere Person innerhalb des Deutschen Reichs weitergesandt werden. Diesem Zweck dienen die Vermerke "Sofort zurück" oder "Sofort an N. in N." unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers. Wünscht der Auftraggeber die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person, so genügt der Vermerk "Sofort zum Protest" ohne Namensangabe.

    VI Die Postauftragskarte bleibt bei Einziehung des Betrags oder bei Annahme des Wechsels oder bei postseitiger Protestierung im Gewahrsam der Post; sie darf nur zu den nach IV und V zulässigen Angaben benutzt werden; Briefe dürfen nicht beigefügt werden.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

  • Briefmarkentor
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    • 5. März 2023 um 11:30
    • #22

    VII Der Postauftrag ist in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "Postauftrag nach ..... (Name der Bestimmung-Postanstalt)" einzuliefern. Als Bestimmung-Postanstalt ist zu nennen

    1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die Postanstalt, die den Geldbetrag einziehen oder die Annahmeerklärung einholen soll;

    2. bei Postprotestaufträgen die Postanstalt, zu deren Bezirk der im Wechsel angegeben Zahlungsort gehört, auch wenn die Person, die zahlen soll, nicht an dem im Wechsel angegebenen Zahlungsorte wohnt, z.B. nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist.

    Soll der Postauftrag an einem bestimmten Tage vorgezeigt werden, so darf er nicht früher als 7 Tage vorher eingeliefert werden. Mehrere Postaufträge dürfen nicht zu einer Sendung vereinigt werden.

    VIII Die Einlieferung wird bescheinigt.

    IX Die Bestimmung-Postanstalt läßt den Postauftrag dem Berechtigten vorzeigen, um den Geldbetrag gegen Aushändigung der quittierten Anlagen einzuziehen oder die schriftliche Annahmeerklärung des Berechtigten auf dem Wechsel zu erwirken. Als berechtigt, einen Postauftrag zur Geldeinziehung einzulösen, gelten die im § 39 I bis V bezeichneten Personen. Postaufträge zur Annahmeeinholung sind nur der in der Postauftragskarte genannten Person oder ihrem Bevollmächtigten vorzuzeigen. Wenn nicht bei der Post eine besondere Vollmacht für die Annahme von Wechseln niedergelegt ist, gilt jeder als bevollmächtigt, der berechtigt ist, für die in der Postauftragskarte bezeichnete Person Wertsendungen von über 800 Mark in Empfang zu nehmen (§ 39 VII).

    An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt.

    X Der eingezogenen Betrag wird dem Auftraggeber nach Abzug der Postanweisungsgebühr durch Postanweisung (§ 20) übermittelt. Ist eine Postauftragskarte mit Zahlkarte (III) benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag auf das in der Zahlkarte angegebene Postscheckkonto überwiesen. Der angenommene Wechsel wird an den Auftraggeber ohne Verzug eingeschrieben zurückgesandt.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

  • Briefmarkentor
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    • 6. März 2023 um 19:48
    • #23

    XI Wird der Postauftrag nicht eingelöst, die Annahmeerklärung nicht erteilt oder bleibt der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird folgendermaßen verfahren:

    1. Wenn bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die Person, die zahlen oder die Annahmeerklärung abgeben soll, nicht zu ermitteln ist oder die Einlösung des Postauftrags oder die Abgabe der Annahmeerklärung verweigert, wird der Postauftrag sofort zurückgesandt.

    Postaufträge mit dem Vermerke "Sofort zurück" oder "Sofort an N. in N." oder "Sofort zum Protest" hält die Post am Tage der ersten vergeblichen Vorzeigung oder des ersten Versuchs noch bis zum Schlusse der Postschalterstunden zur Einlösung oder Annahmeerklärung bereit, schickt sie dagegen sofort zurück oder weiter, wenn der auf der Postauftragskarte angegebene Tag (IV) bereits verstrichen ist. Mit der Aushändigung des Postauftrags und seiner Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar usw. oder den zweiten Empfänger ist die Aufgabe der Post erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.

    Hat der Auftraggeber nichts Besonderes bestimmt, so erhält der Berechtigte auf Verlangen eine siebentägige Frist, in der er den Postauftrag bei der Post einlösen kann; sie rechnet vom Tage nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Vorzeigeversuch an. Wird der Postauftrag innerhalb dieser Frist nicht eingelöst, so wird am folgenden Werktag nachmals vorgezeigt und, wenn die Einlösung verweigert wird, sofort zurückgesandt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch aus einem anderen Grunde erfolglos, so wird der Postauftrag noch bis zum Schlusse der Postschalterstunden bei der Post zur Einlösung oder Annahmeerklärung bereitgehalten.

    Teilzahlungen werden bei Postaufträgen zur Geldeinziehung nicht angenommen.

    Die Annahme eines Wechsels gilt als verweigert, wenn die Annahmeerklärung auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt wird oder andere Einschränkungen enthält.

    2. Postprotestaufträge werden, wenn die Wechselsumme nicht gezahlt wird oder der Vorzeigeversuch erfolglos bleibt, bei der Post bis zum Schlusse der Postschalterstunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereitgehalten. Wird auch bis dahin nicht gezahlt, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch erfolglos, so wird gegen die in der Postauftragskarte bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselverordnung erhoben.

    Schon nach der ersten Vorzeigung wird der Protest erhoben, wenn dabei die Zahlung ausdrücklich verweigert worden ist. Ebenfalls wird schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung protestiert, wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk "Ohne Protestfrist" versehen ist oder die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die Person, die zahlen soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder einen Geschäftsraum (Geschäftslokal) noch eine Wohnung hat oder wenn es die Post aus einem anderen Grunde für erforderlich hält.

    Als Zahlungsverweigerung gilt in jedem Falle nur die Erklärung der Person, die zahlen soll, oder ihres Bevollmächtigten.

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  • Briefmarkentor
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    • 7. März 2023 um 19:54
    • #24

    XII Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde eingeschrieben an den Auftraggeber unter Einziehung der Gebühren (XVI) und der etwa entstandenen Stempelkosten zurückgesandt.

    Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protestfrist als Ehrenzahler die Wechselsumme und die Protestkosten an den Postprotestbeamten, so wird ihr der Wechsel mit der Protesturkunde ausgehändigt.

    XIII Die Protesterhebung durch die Post unterbleibt:

    1. wenn dem Postprotestauftrage Wechsel, die von der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind, oder mehrere Wechsel beigefügt sind;

    2. wenn die für Postaufträge zur Geldeinziehung oder zur Annahmeeinholung vorgeschriebene Postauftragskarte benutzt ist.

    Postaufträge auf unrichtiger Postauftragskarte sowie Postaufträge, denen

    Wechsel in französischer Sprache

    Wechsel mit Notaranschrift (Notaradresse) oder Ehrenannahme,

    unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift zu protestierende Wechsel

    beigefügt sind, werden zunächst dem Berechtigten, bei Wechsel mit Notaranschrift (Notaradresse) oder Ehrenannahme nur dem Bezogenen vorgezeigt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung vergeblich, so werden sie an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Alle übrigen Postaufträge der unter 1 bezeichneten Art werden ohne Vorzeigung an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben.

    Die Protesterhebung durch die Post kann unterbleiben, wenn der Auftrag erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingeht, die den Protest zu erheben hat.

    XIV Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst, nicht angenommen, zurückgesandt oder weitergesandt ist oder solange noch nicht Protest erhoben worden ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels der ausgefüllten Postauftragskarte und unter den sonstigen Bedingungen des § 33 den Postauftrag zurückziehen; bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung kann er auch die Angaben in der Postauftragskarte ändern lassen. Bei den Anlagen sind nachträgliche Änderungen nicht zulässig.

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  • Briefmarkentor
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    • 11. März 2023 um 17:19
    • #25

    XV Die Post haftet bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und Annahmeeinholung für die Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehändigt worden, ohne den Postauftragsbetrag ordnungsgemäß einzuziehen, so ersetzt die Post dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger der Anlagen, den unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags, leistet sie nicht; sie übernimmt auch keinerlei Verpflichtungen zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.

    Bei Postprotestaufträgen haftet die Post für die ordnungsmäßige Ausführung eines vorschriftsmäßigen (Abs. I bis IV) Protestauftrags nach § 4 des Gesetztes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321). Diese Haftung beginnt mit dem Eingang des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde zur Beförderung an den Auftraggeber nach Abs. XII eingeliefert worden ist. Bis zum Eingang des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, haftet die Post wir für einen eingeschriebenen Brief. In demselben Umfang haftet sie für den Brief mit dem protestierten Wechsel und der Protesturkunde, sobald er von der Postanstalt zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist. Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Post für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge.

    Für die Beförderung von Postprotestaufträgen, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben werden, haftest die Post wir für einen eingeschriebenen Brief.

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    • 12. März 2023 um 13:21
    • #26

    XVI Es werden erhoben, einschließlich der Reichsabgabe:

    1. für den Postauftragsbrief ...........................................................35 Pfennig;

    2.

    a) für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr nach § 20 II oder die Zahlkartengebühr nach § 5 Ziffer 1 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914;

    b) für die Rücksendung des angenommenen Wechsels 35 Pfennig;

    3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist:

    a) für die Erhebung des Postprotestes

    bei Wechsel bis 500 Mark einschließlich 1 Mark

    bei Wechsel über 500 Mark 1 Mark 50 Pfennig;

    b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels

    und der Protesturkunde 35 Pfennig

    im Orts- und Nachbarortsverkehr (§ 37) 28 Pfennig.

    Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen entstehenden Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet.

    Die Gebühr für den Postauftragsbrief (1) ist vorauszuzahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a) wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr vom Postscheckkonto abgebucht (Postscheckgesetz § 5 und Postscheckordnung § 10 I). Die Gebühren unter 2 b und unter 3 nebst den landesgesetzlichen Stempelkosten werden bei Übersendung des angenommenen oder des protestierten Wechsels erhoben.

    Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird der Postauftrag gebührenfrei zurück- oder weitergesandt.

    XVII Die Vorschriften dieses Paragraphen über Postprotestaufträge gelten sinngemäß auch für Schecke, die protestiert werden sollen.

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    • 13. März 2023 um 18:41
    • #27

    Nachnahmesendungen

    § 19

    I Postnachnahme ist bis 800 Mark einschließlich bei Briefsendungen und Paketen zulässig, sie gilt nicht als Wertangabe (§ 14 IV). Zustellungsurkunden (§ 25) dürfen den Nachnahmesendungen nicht beigefügt sein.

    Der Absender hat bei Paketen oder Karten mit Nachnahme Nachnahme-Paketkarten oder Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte, bei Briefen usw. mit Nachnahme, deren einzuziehenden Betrag einem Postscheckkonto überwiesen werden soll, eine blaue Nachnahme-Zahlkarte (mit Klebeleiste) auszufüllen. Die Post verkauft je 5 Vordrucke zu 5 Pfennig. Vordrucke mit anhängender Zahlkarte sind bei den Postscheckämtern käuflich. Nicht von der Post bezogene Vordrucke müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen.

    II Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender durch Postanweisung übermittelt werden soll, müssen in der Aufschrift den Vermerk enthalten "Nachnahme .......... Mark .......... Pfennig" (Marksumme in Zahlen und Buchstaben) und unmittelbar darunter Namen und Wohnort - in größeren Städten auch die Wohnung - des Absenders. Auf den Nachnahme-Paketkarten und Nachnahmekarten sind Name und Wohnort des Absenders nicht nötig.

    Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender oder einem Dritten durch Zahlkarte überwiesen werden soll, müssen in der Briefaufschrift oder auf dem Pakete den Vermerk enthalten " Nachnahme ......... Mark .......... Pfennig" (Marksumme in Zahlen und Buchstaben) und unmittelbar darunter "Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) .......... Konto Nr. ........... N. ........... in M. ............ ".

    Beantragt der Absender bei einer Nachnahme die Überweisung auf das Postscheckkonto eines Dritten, so hat er auf dem Abschnitt der Zahlkarten seinen Namen anzugeben.

    Der Absender ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder Zahlkarte sowie auf der blauen Nachnahme-Zahlkarte der Empfangsberechtigte richtig bezeichnet ist.

    III Der Nachnahmebetrag wird bescheinigt. Wird die Einlieferung der Sendung ohnehin bescheinigt, so wird der Nachnahmebetrag dabei mit vermerkt.

    IV Am Bestimmungsorte wird die Nachnahmesendung dem Empfänger vorgezeigt und gegen den Nachnahmebetrag ausgehändigt.

    An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden nur Nachnahmesendungen mit dem Vermerke "Durch Eilboten" oder "Postlagernd" und auch diese nur zum ersten Male (VI) vorgezeigt.

    V Der eingezogene Betrag wird dem Absender nach Abzug der Postanweisungsgebühr durch Postanweisung (§ 20) übermittelt. Auf dem Abschnitt der Postanweisung ist die Nachnahmesendung zu bezeichnen. Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nachnahme-Zahlkarte mit Klebeleiste benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag auf das in der Zahlkarte angegeben Postscheckkonto überwiesen.

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  • Briefmarkentor
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    • 14. März 2023 um 18:30
    • #28

    VI Wird die Einlösung der Nachnahme verweigert, so wird die Sendung sofort zurückgeschickt, wenn sie nicht zunächst als unbestellbar zu melden ist (§ 45).

    Auf Verlangen wird dem Empfänger eine siebentägige Einlösungsfrist gewährt, die vom Tage nach dem Eingang an rechnet. Sonntage und allgemeine Feiertage, an denen die Nachnahmesendung bestimmungsgemäß nicht vorgezeigt worden ist, zählen dabei nicht mit. Wird die Sendung bis zum letzten Tage der Frist nicht eingelöst, so wird sie an diesem Tage nochmals vorgezeigt und, wenn die Einlösung verweigert wird, sofort zurückgesandt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch aus einem anderen Grunde erfolglos, so wird die Sendung noch bis zum Schluss der Postschalterstunden zur Einlösung bereitgehalten.

    Die Einlösungsfrist ist ausgeschlossen, wenn die Aufschrift (bei Paketen auch die Nachnahme-Paketkarte) den Vermerk "Sofort zurück" oder eine ähnliche Angabe enthält.

    Nachnahmesendungen mit dem Vermerk "Postlagernd" werden 7 Tage lang vom Tage nach dem Eingang zur Verfügung des Empfängers gehalten, wenn er nicht vorher die Annahme verweigert.

    Bei Nachsendung (§ 44) wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet.

    VII Der Absender kann unter den Bedingungen des § 33 die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen.

    VIII Ist eine Nachnahmesendung ohne ordnungsmäßige Einziehung des Nachnahmebetrags ausgehändigt worden, so ersetzt die Post dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger, bei Einschreiben- und Wertsendungen sowie bei gewöhnlichen Paketen den unmittelbaren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme.

    IX Für Nachnahmesendungen werden erhoben:

    1. das Porto und die Reichsabgabe für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreiben- und Wertsendungen auch die Einschreiben- und die Versicherungsgebühr;

    2. eine Vorzeigegebühr von 10 Pfennig;

    3. für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr nach § 20 II oder die Zahlkartengebühr nach dem Postscheckgesetze § 5 Ziffer 1.

    Die Vorzeigegebühr (2) wird zugleich mit dem Porto usw. erhoben; sie ist auch zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. Die Postanweisungsgebühr (3) wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr vom Postscheckkonto abgebucht (Postscheckgesetz § 5 und Postscheckordnung § 10 I).

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    • 16. März 2023 um 19:31
    • #29

    Postanweisungen

    § 20

    a. Gewöhnlichen Postanweisungen

    I Geldbeträge bis 800 Mark einschließlich können durch Postanweisung übermittelt werden.

    II. Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr beträgt:

    bis     5 Mark einschließlich10 Pfennig
    über     5bis 100 Mark einschließlich20 Pfennig
    über 100bis 200 Mark einschließlich30 Pfennig
    über 200bis 400 Mark einschließlich40 Pfennig
    über 400bis 600 Mark einschließlich50 Pfennig
    über 600bis 800 Mark einschließlich60 Pfennig

    Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung ist auch die Karte, nach der Gebühr für Postkarten, freizumachen.

    III Zu Postanweisungen dürfen nur die Vordrucke der Post benutzt werden. Die Post verkauft sie zum Nennwert des Freimarkenstempels, ungestempelte zu 5 Pfennig für je 5 Stück, ungestempelte mit Postkarte zur Empfangsbestätigung zu 10 Pfennig für je 5 Stück.

    IV Die Postanweisung muß entweder handschriftlich mit Tinte oder durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. ausgefüllt werden. Der Betrag ist in Reichswährung anzugeben, die Marksumme in Ziffern und Buchstaben.

    Bei Postanweisungen mit anhängendem Posteinlieferungsschein ist auch dieser vom Absender auszufüllen.

    V Der Abschnitt der Postanweisung dient zu Mitteilungen des Absenders.

    VI Die Einzahlung des Betrags wird bescheinigt.

    VII Die Auszahlung hat der Empfänger auf der Rückseite zu bescheinigen; den Abschnitt kann er abtrennen. Auch die anhängende Postkarte wird ihm überlassen.

    VIII Die Postanweisung und die Freimarken gehen bei der Einlieferung in das Eigentum der Post über; sie müssen ihr auch dann zurückgegeben werden, wenn auf die Auszahlung des Betrags verzichtet oder seine Annahme verweigert wird.

    IX Stehen der Bestimmung-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung, so wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind.

    X Verliert der Empfänger eine Postanweisung, so hat er es der Bestimmung-Postanstalt mitzuteilen. Diese setzt die Zahlung bis auf weiteres aus. Es ist Sache des Empfängers, den Absender zu veranlassen, daß dieser bei der Aufgabe-Postanstalt die Übersendung eines von ihm auszufertigenden Doppels der Postanweisung erwirkt. Bei der Einlieferung des Doppels ist die Einlieferungsbescheinigung über die abhanden gekommene Postanweisung vorzulegen. Das Doppel wird von dem Aufgabe- nach dem Bestimmungsorte gebührenfrei übersandt.

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    • 17. März 2023 um 12:06
    • #30

    b. Telegraphische Postanweisungen

    XI Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge werden auf Verlangen des Absenders telegraphisch überwiesen.

    XII Das Überweisungskarte-Telegramm wird von der Aufgabe-Postanstalt ausgefertigt. Mitteilungen für den Empfänger, die in das Telegramm aufgenommen werden sollen, muß der Absender der Postanstalt schriftlich übergeben.

    XIII Von Orten ohne Telegraphenanstalt wird das Überweisungs-Telegramm eingeschrieben mit der nächsten Post der Telegraphenanstalt übersandt, die am schnellsten zu erreichen ist, aber die das Telegramm nach Lage ihrer Dienststunden am schnellsten dem Bestimmungsorte zuführen kann.

    XIV Nach Postorten ohne Telegraphenanstalt wird das Überweisungskarte-Telegramm von der letzten Telegraphenanstalt mit der nächsten Post eingeschrieben weiterbefördert.

    XV Der Absender hat zu entrichten:

    1. die Postanweisungsgebühr,

    2. die Telegrammgebühr.

    Außerdem werden zutreffendenfalls erhoben:

    3. das Porto, die Reichsabgabe und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt (XIII),

    4. das Porto, die Reichsabgabe und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmung-Postanstalt (XIV),

    5. das Eilbestellgeld für die Beförderung an den Empfänger (XVI).

    Die Gebühren unter 3 hat stets der Absender vorauszubezahlen, die Entrichtung der Gebühren unter 4 und 5 kann er dem Empfänger überlassen.

    XVI Telegraphische Postanweisungen werden am Bestimmungsorte nach den Vorschriften für Eilsendungen (§ 22 II) bestellt, wenn sie nicht mit dem Vermerk "Postlagernd" versehen sind. Der Betrag wird gegen Empfangsbescheinigung auf dem zurückzugebenden Telegramm gezahlt.

    XVII Nachgesandt werden telegraphische Postanweisungen in der Regel mit der Post, telegraphisch zu dann, wenn es der Absender ausdrücklich vorgeschrieben oder der Empfänger beantragt hat. Auch gewöhnliche Postanweisungen werden auf Verlangen des Absenders oder Empfängers telegraphisch nachgesandt.

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  • Briefmarkentor
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    • 19. März 2023 um 11:15
    • #31

    Postkreditbriefe

    § 21

    I Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3000 Mark ausgestellt werden. Sie gelten 4 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet.

    II Sie werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf nimmt jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Kreditbrief lauten soll, mit Zahlkarte an das für den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbrief-Konto und bezeichnet in der Zahlkarte die Person, für die der Kreditbrief ausgestellt werden soll, genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. Soll der Kreditbrief an eine andere Anschrift gesandt werden, so ist dies auf dem Abschnitt zu beantragen. Der Besteller kann den Betrag auch von seinem Postscheckkonto auf das bei demselben Postscheckamt anzulegende Kreditbrief-Konto überweisen. Der Kreditbrief wird der als Inhaber bezeichneten Person unverzögert portofrei übersandt.

    III Der Inhaber kann bei jeder Postanstalt, der er den Kreditbrief vorlegt und seine Empfangsberechtigung durch eine auf ihn lautende Postausweiskarte (§ 41 I) nachweist, während der Postschalterstunden Beträge des Guthabens abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Beträge müssen durch 50 teilbar sein. Mehr als 1000 Mark darf er an einem Tage nicht abheben. Er bescheinigt den Empfang auf einem der im Kreditbrief enthaltenen zehn Vordrucke, den der auszahlende Beamte aus dem Heft trennt. Handschriftlich dürfen die Vordrucke nur mit Tinte ausgefüllt werden.

    IV Stehen der Auszahlung-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung, so wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind.

    V Die Post haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Beträge wie für Postanweisungen.

    Alle Nachteile, die aus Verlust oder Mißbrauch des Postkreditbriefes entstehen, trägt der Inhaber.

    VI Er werden erhoben:

    1. für die Einzahlung mit Zahlkarte oder für die Überweisung von einem Postscheckkonto die Gebühr nach dem Postscheckgesetz § 5 Ziffer 1 oder 3;

    2. für die Ausfertigung des Postkreditbriefs ...... 50 Pfennig;

    3. für jede Rückzahlung

    a) eine feste Gebühr von ................................... 5 Pfennig,

    b) eine Steigerungsgebühr von ......................... 5 Pfennig

    für je 100 Mark oder Teile davon.

    Die Gebühren unter 1 und 2 hat der Antragsteller bar oder durch Abbuchung von seinem Postscheckkonto zu entrichten. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei jeder Abhebung eingezogen.

    VII Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt, das den Kreditbrief ausgefertigt hat, auf Antrag des Inhabers den etwaigen Rest durch Zahlungsanweisung oder Gutschrift auf sein Postscheckkonto nach Abzug der Gebühr für die Geldübermittlung oder Überweisung zurück. Dem Antrag muß der Kreditbrief mit den übriggebliebenen Vordrucken beiliegen.

    Wird während der Gültigkeitsdauer das Guthaben vollständig abgehoben, so behält bei der letzten Abhebung die Auszahlung-Postanstalt den Kreditbrief mit den übriggebliebenen Vordrucken zurück.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 20. März 2023 um 18:19
    • #32

    Durch Eilboten zu bestellende Sendungen

    § 22

    I Postsendungen werden durch besondere Boten zugestellt (Eilsendungen), wenn es der Absender in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, durch den unterstrichenen Vermerk "Durch Eilboten" verlangt. Andere Bezeichnungen wie "Dringend", "Eilig" usw., reichen hierzu nicht aus.

    II Sie werden sogleich nach der Ankunft bestellt, zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr früh aber nur dann, wenn der Absender dem Eilbestellvermerke hinzugefügt hat "auch nachts".

    III Der Absender zahlt die Gebühr für die Eilbestellung (V) voraus oder überläßt die Zahlung dem Empfänger, je nachdem er hinzufügt "Bote bezahlt" oder nicht.

    IV Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gewöhnliche und eingeschriebene Pakete bis 5 Kilogramm und Sendungen mit einer Wertangabe bis 800 Mark und bis 5 Kilogramm überbringt der Eilbote selbst, dagegen bei schwereren Paketen und bei Sendungen mit höherer Wertangabe nur die Paketkarte oder den Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist berechtigt, die bezeichneten Gewichts- und Wertgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter V festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; anderseits kann sie für Wertsendungen, Postanweisungen oder Pakete die Nacht-Eilbestellung beschränken.

    V Für die Eilbestellung sind zu entrichten:

    A. wenn sie der Badener vorauszahlt,

    1. für jede Briefsendung, jede Postanweisung, jeden Wertbrief, jeden Ablieferungsschein und jede Paketkarte

    im Ortsbestellbezirk .............. 25 Pfennig,

    im Landbestellbezirk ............. 60 Pfennig

    im Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts jedoch die wirklichen Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen angemessenen Betrag zu hinterlegen hat, mindestens aber 25 Pfennig;

    2. für jedes Paket

    im Ortsbestellbezirk .............. 40 Pfennig,

    im Landbestellbezirk ............. 90 Pfennig;

    B. wenn der Empfänger den Botenlohn zu zahlen hat, bei allen Sendungen die wirklichen Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pfennig für einen der Gegenstände zu A 1 und 40 Pfennig für ein Paket.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 25. März 2023 um 16:43
    • #33

    VI Trägt ein Bote mehrere Eilsendungen an denselben Empfänger gleichzeitig ab, für die diesem die Zahlung des Botenlohns überlassen ist, so ist zu erheben:

    1. wenn nur Briefsendungen abgetragen werden, für eine Briefsendung der volle Betrag und für die anderen je 10 Pfennig;

    2. wenn nur Pakete abgetragen werden, für jedes Paket mindestens 40 Pfennig;

    3. wenn Briefsendungen und Pakete abgetragen werden, der Botenlohn für die Pakete und und 10 Pfennig für jede Briefsendung.

    Was an Eilbestellgeld vorausbezahlt ist, wird dem Empfänger zugute gerechnet. Die für etwa gleichzeitig abzutragende Telegramme vorausbezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.

    VII Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die Freimarken zur Deckung der Gebühren für Beförderung und Eilbestellung (V A) nicht aus, so werden die Sätze unter V B abzüglich des Wertes der die Beförderungsgebühr übersteigenden Freimarken erhoben.

    VIII Vom Einlieferungsorte nach einem anderen Postort werden keine Sendungen durch Eilboten befördert. Dagegen können Sendungen, die einer Postanstalt von einer anderen zugehen, nach einer dritten durch Eilboten befördert werden, wenn diese nicht über 15 Kilometer entfernt ist. In diesen Fällen muß die Aufschrift unter der Angabe des Bestimmungsorts den Vermerk enthalten "Von ........ (Bezeichnung der Postanstalt, von der aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten". Für derartige Eilsendungen sind stets die wirklichen Botenkosten, mindestens aber die unter V A für die Landbestellung festgesetzten Beträge zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen.

    IX Hat der Absender den Botenlohn nicht oder nicht voll vorausbezahlt und verweigert der Empfänger die Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln und dem Absender gegen Entrichtung der nach V B oder nach VII zu berechnenden Gebühr zurückzugeben.

    X Auch auf Antrag des Empfängers kann ausnahmsweise Eilbestellung stattfinden, wenn es der Dienstbetrieb erlaubt. Dann ist der Botenlohn nach V B zu erheben, aber ohne die unter VI vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitigem Abtragen mehrerer Gegenstände.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 26. März 2023 um 08:54
    • #34

    Bahnhofsbriefe

    § 23

    I Wünscht ein Empfänger Briefe eines bestimmten Absenders am Bahnhof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt seines Wohnorts mitzuteilen, die ihm gegen die festgesetzte Gebühr (IV) einen Ausweis aushändigt.

    II Der Empfänger muß den Absender veranlassen, die Bahnhofsbriefe stets zu demselben Zuge aufzuliefern.

    III Sie müssen sich nach Form und Beschaffenheit zur Beförderung als Briefe eignen; sie dürfen nicht eingeschrieben werden und das Gewicht von 250 Gramm nicht überschreiten. Die Umschläge müssen einen breiten roten Rand haben und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung "Bahnhofsbrief", auf der Rückseite den Namen des Absenders tragen.

    IV Sie müssen vom Absender freigemacht werden. Die vom Empfänger vorauszuzahlende Gebühr für die tägliche Aushändigung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes desselben Absenders beträgt 12 Mark für den Kalendermonat oder, wenn die Beförderung für kürzere Fristen erfolgen soll, 4 Mark für die Woche oder den Teil einer Woche.

    V Bahnhofsbriefe werden nur gegen Vorzeigen des Ausweises ausgehändigt. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im § 22 V B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 26. März 2023 um 10:55
    • #35

    Dringende Pakete

    § 24

    I Auf Verlangen des Absenders werden Pakete als "dringend" mit den schnellsten Postgelegenheiten befördert. Einschreiben und Wertangaben sind dabei nicht zulässig.

    II Sie müssen augenfällig durch einen farbigen Zettel gekennzeichnet sein, der in fettem schwarzen Druck oder deutlich und groß geschrieben die Bezeichnung "Dringend" trägt. Die Paketkarten sind mit demselben Vermerke zu versehen.

    III Sie werden durch Eilboten abgetragen (§ 22), wenn sie nicht mit dem Vermerke "Postlagernd" versehen sind.

    IV. Der Absender hat bei der Einlieferung vorauszuentrichten:

    1. das Paketporto nebst der Reichsabgabe,

    2. eine besondere Gebühr von 1 Mark,

    3. u. U. (III) die Eilbestellgebühr (§ 22).

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 26. März 2023 um 11:44
    • #36

    Briefe mit Zustellungsurkunde

    § 25

    I Die Zustellung von Briefen wird auf Verlangen des Absenders nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung beurkundet. Die Urkunde wird dem Absender übersandt.

    II Die Zustellung kann

    a) gewöhnlich oder b) vereinfacht sein.

    Bei der gewöhnlichen Zustellung erhält der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, bei der vereinfachten wird nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe vermerkt. Über die Bestellung siehe § 40.

    III Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein, auf der Aufschriftseite Namen und Wohnort des Absenders tragen und im übrigen den Vorschriften der Postordnung entsprechen. Der Absender hat für die gewöhnliche Zustellung (II a) zwei Vordrucke von weißem Papier (Urschrift und Abschrift), für die vereinfachte (II b) einen graublauen Vordruck dem Briefumschlage haltbar äußerlich beizufügen und entsprechend in der Aufschrift

    entweder "Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift"

    oder "Hierbei ein Vordruck zu Zustellungsurkunde. Vereinfachte Zustellung"

    zu vermerken.

    IV Der Absender muß den Kopf des Vordrucks und der Abschrift ausfüllen und den Vordruck mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen.

    V Soll der Brief nicht ersatzweise an die in den Paragraphen 181, 183 und im § 184 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen zugestellt werden, so muß der Absender in der Aufschrift und auf dem Vordruck zur Urkunde unmittelbar unter dem Namen usw. des Empfängers mit roter Tinte augenfällig vermerken "Eine Zustellung an ....... (z.B. an die Ehefrau, an den Vermieter N., an das Dienstmädchen N.) darf nicht stattfinden".

    Soll in der Zustellungsurkunde die Zeit näher bezeichnet werden, so muß der Absender auf der Aufschriftseite des Briefes und an den Kopf der Vordrucke schreiben "Mit Zeitangabe zustellen" und diese Worte rot unterstreichen.

    VI Zu den Urkunden werden zwei verschieden Vordrucke verwandt, die die Post zum Preise von 5 Pfennig für je 5 Stück verkauft. Eine Art ist für Zustellung an Unteroffiziere und Gemeine des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, die andere für alle übrigen Fälle bestimmt.

    Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die Vordrucke unentgeltlich geliefert.

    VII Einschreiben, Wertangaben, Nachnahme, Eilbestellung und der Vermerk "Postlagernd" sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig.

    VIII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben:

    1. das gewöhnliche Briefporto einschließlich der Reichsabgabe,

    2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pfennig,

    3. das Porto (einschließlich der Reichsabgabe) von 15 Pfennig für die Rücksendung der Zustellungsurkunde; über die Ausnahme im Orts- und Nachbarortsverkehre s. § 37 III.

    Die Beträge zu 1 bis 3 hat sämtlich entweder der Absender bei der Einlieferung oder der Empfänger bei der Aushändigung zu entrichten. Bruchpfennige des Gesamtgebührenbetrags für nichtfreigemachte Briefe werden auf volle Pfennige nach oben abgerundet. Im übrigen haftet der Absender für alle Beträge, die der Empfänger nicht bezahlt. Kann der Brief nicht zugestellt werden, so ist bei nichtfreigemachten Briefen nur das Porto usw. zu 1 zu entrichten; bei freigemachten Briefen werden die unter 2 und 3 bezeichneten Beträge dem Empfänger erstattet.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 27. März 2023 um 18:24
    • #37

    Rückschein

    § 26

    I Auf Verlangen wird dem Absender eines Pakets oder einer Wert- oder Einschreibsendung die Bescheinigung des Empfängers übersandt (Rückschein).

    II Sendungen gegen Rückschein sind freizumachen und in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, mit dem Vermerke "Rückschein" und dem Namen und der Wohnungsangabe des Absenders oder der Person zu versehen, an die der Rückschein auszuhändigen ist. Die Gebühr für den Rückschein beträgt 20 Pfennig; sie ist vorauszuentrichten.

    III Weigert sich der Empfänger, den Rückschein zu vollziehen, so gilt das als Verweigerung der Annahme der Sendung.

    IV Der Absender kann gegen eine vorausbezahlte Gebühr von 20 Pfennig auch nachträglich einen Rückschein verlangen.

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    • 27. März 2023 um 18:46
    • #38

    Behandlung vorschriftswidriger Sendungen

    § 27

    I Sendungen, die vorschriftswidrig verpackt und verschlossen usw. sind, können dem Einlieferer zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden.

    II Verlangt er trotzdem die Beförderung, so ist die Sendung anzunehmen, wenn aus ihrer mangelhaften Beschaffenheit kein Nachteil für andere Postsendungen und keine Störung des Dienstbetriebs zu befürchten ist; der Einlieferer muß aber durch den von ihm zu unterschreibenden Vermerk "Auf meine Gefahr" - bei Paketen auch auf der Paketkarte - auf jede Entschädigung verzichten. Den Verzicht vermerkt die Postanstalt auf dem Einlieferungsscheine.

    III Auch wenn die Annahme nicht beanstandet worden ist, hat der Absender alle Nachteile zu vertreten, die aus vorschriftswidriger Verpackung, Verschließung und Aufschrift entstehen. Ebenso hat er den Schaden zu ersetzten, der durch die Beförderung ausgeschlossener oder nur bedingt zugelassener Gegenstände (§ 5 und 6) entsteht.

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    • 27. März 2023 um 18:47
    • #39

    Zeitungsvertrieb

    § 28

    Soll eine Zeitung der Post zum Vertrieb übergeben werden, so hat der Verleger eine schriftliche Erklärung in der vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.

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    • 3. April 2023 um 20:46
    • #40

    Ort der Einlieferung

    § 29

    I Läßt es der Umfang und die Beschaffenheit der Gegenstände zu, so sind gewöhnliche Briefsendungen ohne Nachnahme durch die Briefkasten einzuliefern. Sie dürfen auch unterwegs den im Dienste befindlichen Postbegleitern, Postillionen, Beförderern von Botenposten und Führern der zu Postzwecken dienenden Privatfuhrwerken übergeben werden.

    II Die übrigen Sendungen sind bei den Annahmestellen einzuliefern. Die Posthilfstellen haben nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen beschränkt (VII).

    III Wo die Paketbestellfahrten mit Pferden ausgeführt werden, dürfen die Paketbesteller gewöhnliche Pakete zur Ablieferung an die Postanstalt annehmen. Die Abholung aus der Wohnung kann schriftlich oder durch Fernsprecher bei der Post bestellt werden. Für die Bestellschreiben oder -karten wird keine Gebühr erhoben; sie können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgeben werden.

    Die Landbesteller dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt oder zur Bestellung unterwegs annehmen:

    gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen,

    Postanweisungen,

    gewöhnliche und einzuschreibende Pakete,

    Nachnahmesendungen und

    Wertsendungen bis 800 Mark im einzelnen.

    Zur Mitnahme von Paketen sind die Landbesteller zu Fuß nur soweit verpflichtet, als sie die Pakete geschützt unterbringen können und keine Unzuträglichkeiten für die Beförderung oder Bestellung anderer Sendungen zu befürchten sind.

    Die Landbesteller nehmen auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen an.

    IV Jeder Landbesteller führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in das er einzutragen hat:

    die angenommenen Wert- und Einschreibesendungen, Postanweisungen, Pakete und

    Nachnahmesendungen,

    die zum Freimachen dieser Sendungen bar entrichteten Beträge,

    die Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen.

    Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhnlicher Pakete ermächtigte Paketbesteller mit sich.

    Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich von der Eintragung in das Annahmebuch zu überzeugen; auch kann er sie selbst vornehmen.

    Einlieferungsscheine über angenommene Sendungen und Quittungen über Zeitungsgelder stellt nur die Postanstalt aus; sie werden dem Einlieferer usw. beim nächsten Bestellgang überbracht.

    V Muß die Postanstalt des Landbestellers portopflichtige Einschreibbriefsendungen, Pakete bis 2 1/2 Kilogramm einschließlich, Postanweisungen und Wertbriefe (III), die er auf seinem Bestellgange sammelt, nach einer anderen Postanstalt weitersenden, so ist für jede Sendung außer dem Porto, der Reichsabgabe und den sonstigen Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pfennig, für jedes Paket von höherem Gewicht als 2 1/2 Kilogramm eine solche von 20 Pfennig vorauszuentrichten.

    VI Für gewöhnliche Pakete (III), die die Paketbesteller auf ihren Fahrten einsammeln, ist außer dem Porto und der Reichsabgabe eine Nebengebühr von 10 Pfennig vorauszuentrichten.

    VII Die Posthilfstelle nimmt gewöhnliche Briefsendungen an und, wenn sie dazu besonders ermächtigt ist, auch gewöhnliche Pakete. Die Annahme von Wert- und Einschreibsendungen und Postanweisungen gehört nicht zu ihren dienstlichen Pflichten, doch darf sie solche Sendungen in dem unter III festgesetzten Umfang zur Weitergabe an den Landbesteller übernehmen. Die Übergabe ist lediglich Vertrauenssache des Absenders zum Posthilfstellen-Inhaber. Die Haftpflicht der Post beginnt erst mit der Ablieferung an den Landbesteller. Die eingelieferten Pakete, die übernommenen Wert- und Einschreibsendungen und Postanweisungen hat der Posthilfstellen-Inhaber sogleich in sein Annahmebuch einzutragen. Der Einlieferer kann sich davon überzeugen oder die Sendung selbst eintragen.

    Eine Nebengebühr wird nicht erhoben.

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