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Infla - Portoperiode vom 06.05.1920 - 31.03.1921

  • Briefmarkentor
  • 26. November 2022 um 19:38
  • Briefmarkentor
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    • 26. November 2022 um 19:38
    • #1

    Hallo,

    in diesem Thema möchte ich zusammen mit euch die Geschichte der Post des Deutschen Reiches im Zeitraum vom 6. Mai 1920 bis 31. März 1921 näher betrachten.

    Dazu will ich der folgenden Gliederung folgen:

    1. Rechtliche Grundlage

    2. gültige Postwertzeichen bis 5. Mai 1920

    3. ab dem 6. Mai 1920 verausgabte Postwertzeichen

    4. Postwertzeichen mit ihren Besonderheiten und Belege

    Viele Grüße

    Marko

  • Briefmarkentor
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    • 26. November 2022 um 20:02
    • #2

    1. Rechtliche Grundlage

    Am 29. April 1920 wurde unter der Nummer 90 das folgende Gesetz im Reichsgesetzblatt veröffentlicht:

    Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

    § 1

    Es beträgt ohne Rücksicht auf die Entfernung die Gebühr für

    1.die Postkarte30 Pfennig
    2.den Briefbis20Gramm40 Pfennig
    über 20bis250Gramm60 Pfennig
    3.die Drucksachebis50 Gramm10 Pfennig
    über 50bis100Gramm20 Pfennig
    über 100bis250Gramm40 Pfennig
    über 250bis500Gramm60 Pfennig
    über 500bis1Kilogramm80 Pfennig
    4.das Geschäftspapierbis250Gramm40 Pfennig
    über 250bis500Gramm60 Pfennig
    über 500bis1Kilogramm80 Pfennig
    5.die Warenprobebis250Gramm40 Pfennig
    über 250bis500Gramm60 Pfennig
    6.die aus zusammengepackten Druck-
    sachen, Geschäftspapieren und
    Warenproben bestehende Misch-
    Sendungbis250Gramm40 Pfennig
    über 250bis500Gramm60 Pfennig
    über 500bis1Kilogramm80 Pfennig
    7.das Päckchenbis1Kilogramm1 Mark.

    Die Sendungen sind vollständig freizumachen.

    Ist dies nicht geschehen, so wird für nicht- oder unzureichend freigemachte Postkarten und Briefe das Doppelte des Fehlbetrags, für gebührenpflichtige Dienstpostkarten- und briefe, wenn sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzustellende Bezeichnung erkennbar gemacht sind, der einfache Fehlbetrag nebst einem Zuschlag von 10 Pfennig nacherhoben.

    Nichtfreigemachte Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen werden nicht abgesandt. Für unzureichend freigemachte Sendungen dieser Arten wird das Doppelte des Fehlbetrags nacherhoben.

    Die nachzuerhebenden Beträge werden auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.

    Nicht- oder unzureichend freigemachte Päckchen werden nicht abgesandt.

    Einmal editiert, zuletzt von Briefmarkentor (26. November 2022 um 20:11)

  • Briefmarkentor
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    • 26. November 2022 um 20:21
    • #3

    § 2

    Die Paketgebühr wird nach der Entfernung und nach dem Gewicht erhoben. Bei der Entfernung werden zwei Zonen, eine Nahzone bis 75 Kilometer einschließlich und eine Fernzone über 75 Kilometer, unterschieden. Das Postgebiet wird in quadratische Felder von 15 Kilometer Seitenlänge eingeteilt und die Entfernung vom Mittelpunkte des eine Feldes zu dem gleichen Punkte des anderen Feldes gemessen. Beträgt die Entfernung nicht mehr als 75 Kilometer, so liegen die Postorte des einen Feldes in der Nahzone der Postorte des anderen Feldes. Ist die Entfernung größer, so liegen sie in der Fernzone.

    Beim Gewichte werden vier Stufen von je 5 Kilogramm gebildet.

    Die Paketgebühr beträgt in derNahzoneFernzone
    bis5 Kilogramm einschließlich1 Mark 25 Pfennig2 Mark
    über5 bis 10 Kilogramm einschließlich2 Mark 50 Pfennig4 Mark
    über10 bis 15 Kilogramm einschließlich5 Mark8 Mark
    über15 bis 20 Kilogramm einschließlich8 Mark12 Mark

    Für dringende Pakete wird die dreifache Gebühr, für sperriges Gut ein Zuschlag von 100 vom Hundert der Gebühr erhoben. Sperrige dringende Pakete sind von dem Sperrgutzuschlage befreit.

    Nicht- oder unzureichend freigemachte Pakete werden nicht befördert.

  • Briefmarkentor
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    • 26. November 2022 um 20:30
    • #4

    § 3

    Für Wertsendungen werden erhoben

    1.die Gebühr für eine gleichartig eingeschriebene Sendung,
    2.eine Versicherungsgebühr, welche beträgt bei Wertbriefen für je 1000Mark
    Wertangabe oder einen Teil von 1000 Mark1Mark
    bei Wertpaketen bis 500 Mark einschließlich1Mark
    bei Wertpaketen über 500 bis 1000 Mark einschließlich 2Mark
    bei Wertpaketen über 1000 Mark für je 1000 Mark
    Wertangabe oder einen Teil davon2Mark

    Der Reichsminister ist ermächtigt, die Versicherungsgebühr herabzusetzen.

    Nicht- oder unzureichend freigemachte Wertsendungen werden nicht befördert.


    § 4

    Die Gebühr für Postanweisungen beträgt

    bis 50 Markeinschließlich50 Pfennig
    über 50bis 250 Markeinschließlich1 Mark
    über 250bis 500 Markeinschließlich1 Mark50 Pfennig
    über 500bis 1000 Markeinschließlich2 Mark

    Die Postanweisungen sind vollständig freizumachen.

  • Briefmarkentor
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    • 26. November 2022 um 20:45
    • #5

    § 5

    Die Zeitungsgebühr beträgt für eine Zeitungsnummer im Durchschnittsgewichte

    bis 20 Gramm2Pfennig
    über 20bis 50 Gramm3Pfennig

    Bei höherem Gewichte wird für jede weiteren 50 Gramm oder einen Teil von 50 Gramm 1 Pfennig mehr erhoben.

    Zur Ermittlung des Gewichtes hat der Verleger der Verlagspostanstalt ein vollständiges Pflichtstück von jeder Zeitungsnummer beim Erscheinen zu liefern. Nach diesen Pflichtstücken wird für jedes Kalenderjahr die Zahl und das Gewicht aller Zeitungsnummern des vorausgegangenen Rechnungsjahrs und daraus das Durchschnittsgewicht einer Nummer festgestellt. Bei neuen Zeitungen erfolgt bis zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung die Ermittlung des Durchschnittsgewichts vierteljährlich nach der Zahl und dem Gewicht der erschienenen Nummern. Bruchteile von 1/2 Gramm und darüber werden auf volle Gramm nach oben abgerundet, Teile unter 1/2 Gramm bleiben unberücksichtigt.


    § 6

    Für periodische Zeitschriften, welche wöchentlich einmal und weniger erscheinen, sind Sammelüberweisungen seitens der Verleger zu ermäßigten Gebühren zulässig. Voraussetzung hierfür ist, daß

    a)an einen Bezieher mindestens fünf Stück derselben Zeitschrift über-
    wiesen werden,
    b)der Verleger die Zeitschriften für die einzelnen Postorte im eigenen 
    Betrieb verpacken, mit der Bestimmung-Postanstalt bezeichnen und 
    ausliefern läßt,
    c)die Post von diesen Sammelbeziehern weder Zeitungsgeld noch Post-
    gebühren zu erheben hat.

    Die Überweisung kann für ein Vierteljahr erfolgen. An bereits vorhandene Sammelbezieher können auch im Laufe des Vierteljahrs weitere Stücke überwiesen werden. Die Überweisungsgebühr ist von dem Verleger mindestens monatlich im voraus an die Auslieferung-Postanstalt zu zahlen.

    Die Gebühr, einschließlich Bestellgeld, beträgt bei einem Jahresfreigewichte von einem Kilogramm für jedes Stück der Zeitschrift 13 Pfennig vierteljährlich und erhöht sich für jedes weitere volle halbe Kilogramm um 6 1/2 Pfennig vierteljährlich. Halbe Pfennigbeträge werden an der Gesamtsumme nach oben abgerundet.

  • Briefmarkentor
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    • 26. November 2022 um 20:54
    • #6

    § 7

    Nachforderungen an zuwenig bezahlten Gebühren verjähren innerhalb eines Jahres nach der Aufgabe der Sendung.

    § 8

    Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5, 6 am 6. Mai 1920 in Kraft, gleichzeitig wird das Gesetz über Postgebühren vom 8. September 1919 mit Ausnahme des § 4 aufgehoben. Die §§ 5, 6 des gegenwärtigen Gesetztes treten unter gleichzeitiger Aufhebung des § 4 des Gesetztes über Postgebühren vom 8. September 1919 am 1. Oktober 1920 in Kraft, jedoch werden die am Tage der Verkündung dieses Gesetztes bereits bestehenden Zeitungs-Bezugs- und Lieferungsverträge noch nach § 4 des Gesetzes vom 8. September 1919 abgewickelt.

    Am 6. Mai 1920 tritt der § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 hinsichtlich der unter Nummer 6 aufgeführten Gebühren für Postanweisungen, Drucksachen, Warenproben, Muster und Korrespondenzkarten und der unter Nummer 7 aufgeführten Gebühren für Stadtbriefe außer Wirksamkeit.

    Berlin, den 29. April 1920

    Der Reichspräsident

    Ebert

    Der Reichspostminister

    Giesberts

  • Briefmarkentor
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    • 26. November 2022 um 21:22
    • #7

  • Briefmarkentor
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    • 27. November 2022 um 19:19
    • #8

    Dem aufmerksamen Leser ist sicherlich aufgefallen, dass das in den vorhergehenden Beiträgen vorgestellte Gesetzt nur Portosätze, aber keine Gebühren, wie zum Beispiel die Einschreibegebühr regelt. Zu diesen Gebühren finden wir nähere Angaben in der Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 nebst den Verordnungen betreffend Änderungen der Postordnung.

    Da ich erst jetzt ein Exemplar in Österreich ausfindig machen konnte und die Lieferung sicher noch einige Tage dauert, werde ich schon einmal zum Punkt 2 springen, den zum 5. Mai 1920 gültigen Postwertzeichen.

    2. gültige Postwertzeichen bis 5. Mai 1920

    Als erstes wäre die Freimarkenausgabe "Germania" mit Kaiserkrone und der Inschrift "Deutsches Reich" zu nennen. Ich gehe davon aus, dass sowohl die Ausgabe ohne Wasserzeichen (Mi.-Nr. 68-77) als auch die Ausgaben mit Wasserzeichen in Friedens- als auch in Kriegsdruck (Mi.-Nr. 83I-93I und 84II-93II) am 5. Mai 1920 Gültigkeit besassen. Sollte diese Vermutung falsch sein, bitte ich um entsprechende Berichtigung.

    Hier die Freimarkenausgabe "Germania" mit Kaiserkrone im Kriegsdruck.

    Und der Wert zu 2 Pfennig im Friedensdruck.

    3 Mal editiert, zuletzt von Briefmarkentor (3. Dezember 2022 um 17:40)

  • DKKW
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    • 27. November 2022 um 19:27
    • #9

    Hallo Briefmarkentor,

    super Aufbereitung dieses Themas. Ich werde mich daran beteiligen sobald Du anfängst Belege zu zeigen. :thumbup:

    Viele Grüße

    DKKW

  • Briefmarkentor
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    • 27. November 2022 um 20:12
    • #10

    Auch die Freimarken-Ergänzungs-Werte zu 1, 2, 3 und 5 Mark mit der Inschrift "Deutsches Reich" sowohl ohne Wasserzeichen (Mi.-Nr. 78-82) als auch mit Wasserzeichen in Friedens- und in Kriegsruck (Mi.-Nr. 94 A I - 97 A I, 94 A II - 97 A II und 94 B II - 97 B II) sollten am 5. Mai 1920 Gültigkeit besessen haben.

    Hier die Ausgabe im Kriegsdruck und 25 : 17 Zähnungslöchern (Mi.-Nr. 94 B II - 97 B II).

  • Briefmarkentor
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    • 27. November 2022 um 20:31
    • #11

    Weiter geht es mit den am 28. Juli 1916 verausgabten Ergänzungswerten der Germania ohne schraffierten Hintergrund zu 2,5, 7,5 und 15 Pfennig (Mi.-Nr. 98-100).

    Diese Ergänzungswerte waren notwendig geworden, um das zum 1. August 1916 in Kraft getretene Gesetz, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe abdecken zu können.

    Diese Reichsabgabe betrug zum Beispiel für Postkarten 2,5 Pfennig und Briefe im Fernverkehr 5 Pfennig.

    Quelle: Deutsche Inflation 1916-1923 Wissenswertes, Sammelmöglichkeiten und Hinweise Mi 98-118 von Günter Bechtold

  • Briefmarkentor
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    • 27. November 2022 um 20:46
    • #12

    Im Mai 1917 verausgabte man den Ergänzungswert der Germania ohne schraffierten Hintergrund zu 15 Pfennig in einer neuen Farbe (Mi.-Nr. 101).

    In der Praxis war es wohl zu Verwechselungen zwischen den Werten zu 7,5 und 15 Pfennig (Mi.-Nr. 99 und 100) gekommen. Dies wollte man mit der neuen Farbe unterbinden.

    Quelle: Deutsche Inflation 1916-1923 Wissenswertes, Sammelmöglichkeiten und Hinweise Mi 98-118 von Günter Bechtold

  • abrixas
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    • 28. November 2022 um 06:56
    • #13

    Ich habe diese Mädels nur gestempelt, und die Klemmtaschen sind schon auf Maß geschnitten:

    Learn to laugh abut your problems - everybody else does!

  • abrixas
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    • 28. November 2022 um 07:18
    • #14

    Früher hätte ich die Stempeldaten noch überprüft, ob sich das auch mit der Portoperiode deckt. Heute begnüge ich mich mit einer Tasse Enlish Breakfast Tea.

    Learn to laugh abut your problems - everybody else does!

  • Briefmarkentor
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    • 29. November 2022 um 19:48
    • #15

    Am 1. Oktober 1918 verausgabte man den Ergänzungswert der Germania ohne schraffierten Hintergrund zu 2 Pfennig (Mi.-Nr. 102).


    Mithilfe dieses Ergänzungswertes sollten die vorrätigen Marken zu drei Pfennig verbraucht werden.

    Quelle: Deutsche Inflation 1916-1923 Wissenswertes, Sammelmöglichkeiten und Hinweise Mi 98-118 von Günter Bechtold

  • Briefmarkentor
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    • 7. Februar 2023 um 19:18
    • #16

    1. Rechtliche Grundlagen

    So, nun liegt mir endlich die "Postordnung für das Deutsche Reich" vom 28. Juli 1917 im Original vor. Somit kann dann die "Verordnung, betreffend Änderung der Postsendung vom 28. Juli 1917" vom 29. April 1920 vorgestellt werden:

    Auf Grund des Artikel 88 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1383), des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S 347) und des § 3 des Gesetztes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 nebst ihren Änderungen vom 24. Januar, 25. März, 2. September, 4. November 1918, 3. Februar, 27. Mai, 28. Juni, 11. September. 26. September und 21. Dezember 1919 mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt ergänzt und geändert:

    1. Im § 1 "Allgemeines; Art der Freimachung" unter III ist zu setzen

    statt "§ 1, 2 und 3": § 1 bis 4

    statt "26 und 37": und 26

    2. Im § 3 "Außenseite" erhält der Abs. 1 folgende Fassung:

    I Außer den Angaben über die Beförderung soll der Absender auf der Außenseite seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung angeben; auf Päckchen (§ 11a), Paketen (§12), Bahnhofsbriefen (§ 23) und Briefen mit Zustellungsurkunde (§ 25) muß dies geschehen; wegen der Sendung mit Nachnahme und Rückschein siehe § 19, II und 26, II. Zu den Angaben dürfen, außer bei Wertbriefen (§ 14) und bei Postanweisungen (§ 20), aufgeklebte Zettel benutzt werden.

    1917 lautetet der § 3 I wie folgt:

    Außer den Angaben über die Beförderung darf der Absender auf der Außenseite seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung vermerken und dazu auch, außer bei Wertbriefen (§ 14) und bei Postanweisungen (§ 20), aufgeklebte Zettel benutzen.

    3. Im § 6 "Bedingte Zulassung zur Postbeförderung" erhält im Abs. 1 der erste Unterabsatz folgenden Wortlaut:

    I Flüssigkeiten, schnell verderbende oder faulende Sachen, unförmig große Gegenstände und lebende Tiere können zurückgewiesen werden. Für den Fall, daß Sendungen mit lebenden Tieren, die unbestellbar werden, nicht zurückgeschickt werden sollen (§ 45, II) hat der Absender auf der Aufschriftseite (bei Paketen auch auf der Paketkarte) zu bestimmen, was mit der Sendung geschehen soll. Die Bestimmung hat zu lauten "Wenn unbestellbar, an R. in R." oder "Wenn unbestellbar, verkaufen" oder "Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten".

    1917 lautetet der § 6 I wie folgt:

    I Flüssigkeiten, schnell verderbende oder faulende Sachen, unförmig große Gegenstände und lebende Tiere können zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Tieren hat der Absender auf der Aufschriftseite (bei Paketen auch auf der Paketkarte) zu bestimmen, was geschehen soll, wenn der Empfänger die Sendung nicht binnen 24 Stunden nach postamtlicher Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus anderem Grunde unbestellbar wird. Die Bestimmung hat zu lauten:

    "Wenn unbestellbar, zurück" oder

    "Wenn unbestellbar, an R. in R." oder

    "Wenn unbestellbar, verkaufen" oder

    "Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten".

    Ebenso kann der Absender über Pakete mit leicht verderblichem Inhalt, z.B. frischen Blumen, für den Fall der Unbestellbarkeit voraus verfügen.

    Die Verfügung des Absenders ist maßgebend, außer wenn der Inhalt voraussichtlich vor der Ausführung verderben würde (§ 45 V).

    4. In demselben § (6) ist unter I im dritten Unterabsatz zu streichen:

    (§ 45, V)

    5. Im § 7 "Postkarten" sind die Abs. II, VI und VII zu streichen. Abs III bis V erhalten die BezeichnungII bis IV; Abs. VIII erhält die Bezeichnung V.

    1917 lautete der § 7 wie folgt:

    I. Postkarten müssen offen versandt werde.

    II. Die Post verkauft mit dem Freimarkenstempel versehene Postkarten zum Nennwert des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pfennig für je 5 Stück.

    III. Andere Postkarten werden zugelassen, wenn sie in Form, Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den amtlichen ausgegebenen abweichen. Die Aufschrift "Postkarte" brauchen sie nicht zu tragen.

    IV. Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile der Vorderseite sind zulässig, wenn sie nicht die Eigenschaft der offenen Postkarte aufheben. Die Zettel usw. müssen ganz aufgeklebt sein. Warenproben (§ 10) mit Postkarten zu vereinigen, ist nicht gestattet.

    V. Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Diese Doppelkarten müssen in beiden Teilen den Bestimmungen entsprechen; die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein.

    VI. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) beträgt 7 1/2 Pfennig für die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Doppelkarte, 15 Pfennig für die nichtfreigemachte einfache Postkarte.

    VII. Für unzureichend freigemachte Postkarten beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.

    VIII. Postkarten, die den Bestimmungen (I, III bis V) nicht entsprechen, unterliegen dem Briefporto.

    6. In demselben § (7) ist im ehemaligen Abs. III statt "Andere" zu setzen:

    Nicht von der Post bezogene

    7. In demselben § (7) ist im ehemaligen Abs. VIII statt "(I, III bis V)" zu setzen:

    (I bis IV)

  • Briefmarkentor
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    • 8. Februar 2023 um 19:13
    • #17

    8. Im § 8 "Drucksachen" sind im Abs. XII die ersten zwei Sätze zu streichen.

    Im nächsten Satz ist zu setzen:

    statt 5 Pfennig : 10 Pfennig

    statt 10 Pfennig : 20 Pfennig

    statt 20 Pfennig : 40 Pfennig

    statt 30 Pfennig : 60 Pfennig

    statt 40 Pfennig : 80 Pfennig.

    Im letzten Satze ist statt "Nichtfreigemachte Durcksache" zu setzen:

    Nichtfreigemachte Blindenschriftsendungen

    1917 lautete der § 8 XII wie folgt:

    Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt:

    bis 50 Gramm einschließlich3 Pfennig
    über 50 bis 100 Gramm einschließlich5 Pfennig
    über 100 bis 250 Gramm einschließlich 10 Pfennig
    über 250 bis 500 Gramm einschließlich20 Pfennig
    über 500 Grammbis 1 Kilogramm einschließlich30 Pfennig

    Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr:

    bis 50 Gramm einschließlich3 Pfennig
    über 50 bis 100 Gramm einschließlich5 Pfennig
    über 100 Grammbis 1 Kilogramm einschließlich10 Pfennig
    über 1bis 2 Kilogramm einschließlich20 Pfennig
    über 2bis 3 Kilogramm einschließlich30 Pfennig

    Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt.

    9. Im demselben § (8) ist im Abs. XIII statt "Drucksachen" zu setzen:

    Blindenschriftsendungen

    1917 lautete der § 8 XIII wie folgt:

    Für unzureichend freigemachte Drucksachen beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.

    10. In demselben § (8) ist im ersten Satz des Abs. XVII statt "1Pfennig" zu setzen:

    3 Pfennig

    1917 lautete der § 8 XVII wie folgt:

    Die Gebühr beträgt 1/2 Pfennig für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilagestücks. Dabei gilt jeder Teil bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern, wenn Stärke und Farbe des Papiers gleich ist und Druck und Inhalt die Zusammengehörigkeit erweist, als besondere Beilage. Sonst wird die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt berechnet. Als Bogen gilt bei ungeklebten, ungehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogenform zusammenhängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe, während bei den anderen die Zahl der durch Falzen und Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt sind.

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