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Postverordnung für das Deutsche Reich. Vom 28. Juli 1917.

  • Briefmarkentor
  • 7. Februar 2023 um 19:38
  • Briefmarkentor
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    • 7. Februar 2023 um 19:38
    • #1

    Reichs-Gesetzblatt

    Jahrgang 1917

    __________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

    Nr. 157

    __________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

    Inhalt: Postordnung für das Deutsche Reich S. 763.


    (Nr. 6028) Postordnung für das Deutsche Reich. Vom 28. Juli 1917.

    Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen.

    Abschnitt I

    Postsendungen

    Allgemeines

    § 1

    I. Als Postsendungen werden zugelassen:

    1. Briefe,

    2. Pakete,

    3. Postanweisungen,

    4. Zeitungen, die der Post zum Vertrieb übergeben werden.

    Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen sind offene Briefe; sie werden weiterhin unter den "Briefsendungen" mit einbegriffen.

    II. Die nicht eingeschrieben (§ 13) und nicht unter Wertangabe (§ 14) aufgelieferten Briefsendungen und Pakete werden als gewöhnlich bezeichnet.

  • Briefmarkentor
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    • 7. Februar 2023 um 19:41
    • #2

    Meistgewicht

    § 2

    Das Meistgewicht beträgt:

    für Briefe 250 Gramm,

    für Drucksachen 1 Kilogramm,

    für offene Blindenschriftsendungen 3 Kilogramm,

    für Geschäftspapiere 1 Kilogramm,

    für Warenproben 500 Gramm,

    für Mischsendungen 1 Kilogramm,

    für Pakete 50 Kilogramm.

  • Briefmarkentor
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    • 7. Februar 2023 um 19:50
    • #3

    Außenseite

    § 3

    I Außer den Angaben über die Beförderung darf der Absender auf der Außenseite seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung vermerken und dazu auch, außer bei Wertbriefen (§ 14) und bei Postanweisungen (§ 20), aufgeklebte Zettel benutzen.

    II Bei Postkarten verfügt er über die Rückseite und den linken Teil der Vorderseite. Bei Drucksachen in From offener Karten (§ 8 VII) können aus dem linken Teil der Vorderseite Angaben jeder Art durch Druck oder durch ein anderes mechanisches Vervielfältigungsverfahren angebracht werden. Bei den übrigen gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, und Abbildungen zulässig, wenn sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Geschäftsanpreisungs-, Wohltätigkeit-, Gedenk- und ähnliche Marken dürfen nicht auf den rechten Teil der Vorderseite der Karten oder auf die Vorderseite der übrigen Briefsendungen geklebt werden. Über die besonderen Bestimmungen für Paketkarten und Postanweisungen siehe § 12 und 20.

    III Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Vorderseite, bei Paketen an dieselbe Stelle der Paketkarte zu kleben.

  • Briefmarkentor
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    • 8. Februar 2023 um 18:39
    • #4

    Aufschrift

    § 4

    I In der Aufschrift sind Empfänger und Bestimmungsort, bei großen Orten auch Straße und Hausnummer, deutlich und so bestimmt zu bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. Die Lage nicht allgemein bekannter Orte muß näher bezeichnet werden. Bei Sendungen nach Orten ohne Postanstalt ist die Postanstalt anzugeben, von der die Sendung bestellt wird oder abgeholt werden soll.

    Postlagernde Sendungen, für die die Post keine Gewähr leistet, dürfen statt des Namens des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne Wörter oder kurze Sätze tragen.

    II Bei gewöhnlichen Briefsendungen kann der Absender sogenannte Fensterbriefumschläge verwenden und die Aufschrift auf der Briefeinlage selbst anbringen, wenn der über der Aufschrift befindliche Teil des Umschlags, das Fenster, so durchscheinend und die Briefeinlage in dem Umschlag so verwahrt ist, daß die Aufschrift leicht gelesen werden kann. Das Fenster darf keinen störenden Glanz zeigen, muß die Anbringung einer leicht und gut haftenden Schrift gestatten, einen festen Bestandteil des Umschlags bilden und darf nicht eingeklebt sein. Die Aufschrift muß den Langseiten des Umschlags gleichgerichtet sein.

    III Das Paket muß dieselbe Aufschrift, auch dieselben Vermerke über Freimachung, Eilbestellung usw. erhalten wir die Paketkarte, so daß es nötigenfalls auch ohne sie bestellt werden kann. Über die Einschreib-, Wert- und Nachnahmepakete, die dringenden Pakete und die Pakete gegen Rückschein siehe § 13 II, 14 II, 19 II, 24 II und 26 II.

    IV. Die Aufschrift eines Pakets kann auf der Umhüllung selbst stehen oder ganz aufgeklebt oder sonst haltbar befestigt oder auf einer Fahne von Pappe, Pergament, Holz oder anderem dauerhaften Stoffe angebracht sein. Besonders groß und deutlich muß der Name der Bestimmungs-Postanstalt geschrieben oder gedruckt sein.

  • Briefmarkentor
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    • 8. Februar 2023 um 18:46
    • #5

    Ausschließung von der Postbeförderung

    § 5

    I Von der Postbeförderung ausgeschlossen sind:

    1. Sendungen, deren Außenseite oder sichtbarer Inhalt gegen die Gesetze oder das öffentliche Wohl oder die Sittlichkeit verstößt;

    2. Gegenstände, deren Beförderung gefährlich ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen und ätzende Flüssigkeiten.

    II Vermutet die Post in einer Sendung Gegenstände der unter I 2 genannten Art, so kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn er sie verweigert, die Annahme ablehnen.

    III Wer den Inhalt der unter I 2 bezeichneten Sendungen verschweigt oder unrichtig angibt, haftet - von der gesetzlichen Strafe abgesehen - für allen daraus entstehenden Schaden (§ 27 III).

    IV Die Post darf die Annahme und Beförderung von Sendungen ablehnen, die sie mit den vorhandenen Verbindungen und Mitteln nicht nach dem Bestimmungsorte bringen kann.

  • Briefmarkentor
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    • 11. Februar 2023 um 13:31
    • #6

    Bedingte Zulassung zur Beförderung

    § 6

    I Flüssigkeiten, schnell verderbende oder faulende Sachen, unförmig große Gegenstände und lebende Tiere können zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Tieren hat der Absender auf der Aufschriftseite (bei Paketen auch auf der Paketkarte) zu bestimmen, was geschehen soll, wenn der Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach postamtlicher Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus anderem Grunde unbestellbar wird. Die Bestimmung hat zu lauten:

    "Wenn unbestellbar, zurück" oder

    "Wenn unbestellbar, an N. in N. " oder

    "Wenn unbestellbar, verkaufen" oder

    "Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten".

    Ebenso kann der Absender über Pakete mit leicht verderblichem Inhalt, z.B. frischen Blumen, für den Fall der Unbestellbarkeit voraus verfügen.

    Die Verfügung des Absenders ist maßgebend, außer wenn der Inhalt voraussichtlich vor der Ausführung verderben würde (§ 45 V).

    II Wenn solche Sendungen oder leicht zerbrechliche oder in Schachteln verpachte Sachen infolge ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung beschädigt werden oder verloren gehen, so leistet die Post keinen Ersatz.

    III Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Handfeuerwaffen sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche auf der Paketkarte und auf der Sendung bezeichnet sind. Die Patronen müssen für Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder das Geschoß noch das Schrot noch das Pulver aus den Hülsen herausfallen, noch bei Pappepatronen die Pappe brechen kann.

    IV Rohes Zellhorn sowie Lichtspielfilme aus Zellhorn werden nur in festen Holzkisten zugelassen; Waren, die ganz oder zum Teil aus Zellhorn bestehen, müssen - auch bei Briefsendungen - in starke Pappe verpackt sein. Alle Sendungen, die rohes Zellhorn oder Zellhornwaren enthalten, müssen augenfällig als solche gekennzeichnet sein; auch auf der Paketkarte ist der Inhalt anzugeben.

    V. Radium- oder mesothorhaltige Körper mit einem Gehalte von über ein Milligramm Radium-Element müssen in Kisten von mindestens 25 Zentimeter Kantenlänge so verpackt sein, daß sie sich in der Mitte der Kiste befinden. Der Inhalt ist auf dem Paket und der Paketkarte in die Augen fallend anzugeben.

    VI. Vermutet die Post in einer Sendung Gegenstände usw. der unter I bis V genannten Art, so kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn diese verweigert wird, die Annahme ablehnen (§ 5 II).

    VII. Über die Haftbarkeit der Absender bedingt zugelassener Gegenstände siehe § 27 III.

  • Briefmarkentor
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    • 16. Februar 2023 um 19:31
    • #7

    Postkarten

    § 7

    I Postkarten müssen offen versandt werden.

    II Die Post verkauft mit dem Freimarkenstempel versehene Postkarten zum Nennwert des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pfennig für je 5 Stück.

    III Andere Postkarten werden zugelassen, wenn sie in Form, Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den amtlich ausgegebenen abweichen. Die Aufschrift "Postkarte" brauchen sie nicht zu tragen.

    IV Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile der Vorderseite sind zulässig, wenn sie nicht die Eigenschaft der offenen Postkarte aufheben. Die Zettel usw. müssen ganz aufgeklebt sein. Warenproben (§ 10) mit Postkarten zu vereinen, ist nicht gestattet.

    V Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Diese Doppelkarten müssen in beiden Teilen den Bestimmungen entsprechen; die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein.

    VI Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) beträgt 7 1/2 Pfennig für die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Doppelkarte, 15 Pfennig für die nichtfreigemachte einfache Postkarte.

    VII Für unzureichend freigemachte Postkarten beträgt die Gebühr das doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.

    VIII Postkarten, die den Bestimmungen (I, III bis V) nicht entsprechen, unterliegen dem Briefporto.

  • Briefmarkentor
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    • 17. Februar 2023 um 18:00
    • #8

    Drucksachen

    § 8

    I Als Drucksachen gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle auf Papier, Pergament oder Steifpapier durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyrographie, Choreographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren hergestellten Abdrucke oder Abzüge, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind, endlich unter derselben Bedingung zum Gebrauche der Blinden bestimmte Papiere mit erhabenen Punkten oder Buchstaben.

    Über die zulässigen schriftlichen Änderungen und Zusätze siehe unter X. Briefe dürfen den Drucksachen nicht beigefügt sein; ebenso ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher Schrift und in gewöhnlichem Druck beizufügen; abgesehen von den etwa in den Büchern usw. enthaltenen Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Vermerken, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben.

    II Als Drucksache gelten auch Abdrucke oder Abzüge, die durch verschiedene Vervielfältigungsverfahren (I), z.B. teils durch Buchdruck, teils durch Hektographie, hergestellt sind.

    III Nicht als Drucksache gelten die mit Durchdruck, Paus-(Kopier-)Presse oder Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, ferner Drucksachen mit Zeichen, die eine verabredete Sprache darstellen können.

    IV Die Sendungen können unter der Aufschrift bestimmter Empfänger oder als außergewöhnliche Beilage der durch die Post vertriebenen Zeitungen und Zeitschriften eingeliefert werden.

    a. Drucksachen unter der Aufschrift bestimmter Empfänger

    V Die Sendungen sind offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband oder umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder einfach zusammengefaltet einzuliefern, so daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band usw. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, versandt werden. Die Aufschrift der offenen Blindenschriftsendungen muß in gewöhnlichen Schriftzeichen hergestellt sein und den Vermerk "Blindenschrift" tragen.

    VI Drucksachen in Rollenform dürfen 75 Zentimeter in der Länge und 10 Zentimeter im Durchmesser nicht überschreiten.

    VII Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig.

    VIII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten.

    IX Mehrere zu einer Sendung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen Aufschriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Geschäftspapieren und Warenproben siehe § 11.

  • Briefmarkentor
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    • 18. Februar 2023 um 14:12
    • #9

    X Es ist zulässig:

    1. auf gedruckten Besuchskarten, Weihnachts- und Neujahrskarten Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders anzugeben, sowie mit höchstens 5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen;

    2. auf den Drucksachen selbst Absendungstag, Unterschrift oder Firma sowie Stand und Wohnung nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers handschriftlich oder mechanisch anzugeben oder zu ändern;

    3. Druckfehler zu berichtigen;

    4. Berichtigungsbogen die Urschrift (Manuskript) beizufügen, in den Bogen zu ändern und zuzusetzen und Bemerkungen über die Berichtigung, die Form und den Druck zu machen und solche Zusätze auch auf besonderen Zetteln anzubringen;

    5. Stellen des Druckes zu streichen;

    6. Wörter oder Teile des Druckes durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen;

    7. bei Preislisten, Börsenzetteln, Geschäftsanzeigen, Handelsrundschreiben und Anzeigenanerbieten Zahlen nebst Zusätzen, die als Bestandteile der Preisbestimmung zu betrachten sind, bei Reiseankündigungen den Namen des Reisenden, die Zeit seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, handschriftlich oder mechanisch einzutragen oder zu berichtigen und in Anzeigen über Warensendungen den Tag der Absendung handschriftlich anzugeben;

    8. in Anzeigen über Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag und die Namen der Schiffe handschriftlich anzugeben;

    9. in Einladung- und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Einberufenen und Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken;

    10. auf Bücher, Noten, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Landkarten eine Widmung zu schreiben, die Rechnung beizulegen und diese mit handschriftlichen Zusätzen über den Inhalt der Sendung zu versehen; die Zusätze dürfen nicht die Eigenschaft einer besonderen, selbständigen Mitteilung haben;

    11. bei Bücher- und Sammelbestellzetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder angebotenen Werke handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu streichen oder zu unterstreichen;

    12. Landkarten, Trachtenbilder usw. auszumalen;

    13. bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern den Titel und Tag, die Nummer und Bezeichnung der Veröffentlichung, der der Ausschnitt entnommen ist, handschriftlich oder mechanisch hinzuzufügen;

    14. bei Quittungskarten der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung die durch die Reichsversicherungsordnung zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder mechanisch vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerten oder zu vernichten;

    15. bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder ihren Organen auf Grund der Reichsversicherungsordnung abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder mechanisch einzutragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder teilweise zu streichen.

    Alle anderen Zusätze oder Änderungen sind unzulässig, gleichviel ob sie handschriftlich oder mit Durchdruck, Paus- (Kopier-) Presse, Schreibmaschine (III) oder durch Überkleben, Unterpunkten, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab- und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder Zeichen usw. hergestellt sind. Durch die nach 5 und 6 erlaubten Streichungen, Anstriche und Unterstreichungen dürfen keine brieflichen Mitteilungen in offener oder verabredeter Sprache entstehen.

    XI Drucksachen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.

    XII Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt:

    bis 50 Gramm einschließlich3Pfennig
    über 50bis 100 Gramm einschließlich5Pfennig
    über 100bis 250 Gramm einschließlich10 Pfennig
    über 250bis 500 Gramm einschließlich20Pfennig
    über 500bis 1 Kilogramm einschließlich30Pfennig

    Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr:

    bis 50 Gramm einschließlich3Pfennig
    über 50bis 100 Gramm einschließlich5Pfennig
    über 100bis 1 Kilogramm einschließlich10Pfennig
    über 1bis 2 Kilogramm einschließlich20Pfennig
    über 2bis 3 Kilogramm einschließlich30Pfennig

    Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt.

    XIII Für unzureichend freigemachte Drucksachen beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.

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    • 19. Februar 2023 um 14:39
    • #10

    b. Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen

    XIV Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen müssen den Bestimmungen unter I und II entsprechen und sich in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspaketen eignen; sie dürfen nach Form, Papier, Druck oder anderen Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung oder Zeitschrift gelten können, mit der sie versandt werden sollen. Drucksachen, die über zwei Bogen stark oder geheftet, geklebt oder gebunden sind, werden nur dann zugelassen, wenn sie von einem Absender herrühren und sich die Bogenzahl und das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft feststellen lässt. Ausgeschlossen sind Drucksachen verschiedener Auftraggeber, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber so angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, einzeln versendbare Teile zerlegen lassen, z.B. vereinigte Anpreisungs- und Bestellkarten verschiedener Firmen.

    XV Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen hat der Verleger in die Zeitungen und Zeitschriften lose einzulegen; sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein.

    XVI Der Verleger hat jede Versendung bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr vorher anzumelden. Bei Berechnung der Gebühr gilt als Regel, daß die Beilage der ganzen Postauflage der Zeitung oder Zeitschrift beigefügt wird; ist sie ausnahmsweise nur einem Teil der Postauflage beigelegt, so ist die Gebühr nur für diesen Teil zu entrichten. In derartigen Fällen hat der Verleger bei der Einlieferung die bei den Postanstalten zu erfahrenden besonderen Bedingungen einzuhalten.

    Der Gesamtbetrag der Gebühr wird auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.

    XVII Die Gebühr beträgt 1/2 Pfennig für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilagestücks. Dabei gilt jeder Teil bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern, wenn Stärke und Farbe des Papiers gleich ist und Druck und Inhalt die Zusammengehörigkeit erweist, als besondere Beilage. Sonst wird die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt berechnet. Als Bogen gilt bei ungeklebten, ungehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogenform zusammenhängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe, während bei den anderen die Zahl der durch Falzen und Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt sind.

  • Briefmarkentor
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    • 20. Februar 2023 um 15:16
    • #11

    Geschäftspapiere

    § 9

    I Als Geschäftspapiere gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen:

    alle Schriftstücke und Urkunden, die, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Mitteilung haben, wie Prozeßakten; von öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art; Frachtbriefe oder Ladescheine; Rechnungen; Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier; verschiedene Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.; offene Briefe und Postkarten, die ihren ursprünglichen Zweck erfüllt haben; Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier; geschriebene Notenblätter und Notenhefte (Partituren); die für sich versandten Urschriften (Manuskripte) von Werken oder Zeitungen; nicht durchgesehene oder durchgesehene Schülerarbeiten, außer wenn sie mit einem Urteil über die Arbeit versehen sind; Militärpässe; Lohn-, Dienst- oder Arbeitsbücher usw.

    II Nach Form und äußerer Beschaffenheit unterliegen sie denselben Vorschriften wie die Drucksachen (§ 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung "Geschäftspapiere" enthalten.

    III Mehrere zu einer Sendung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit verschiedenen Aufschriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Drucksachen und Warenproben siehe § 11.

    IV Geschäftspapiere, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.

    V Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt:

    bis 250 Gramm einschließlich10Pfennig
    über 250 Grammbis 500 Gramm einschließlich20Pfennig
    über 500 Grammbis 1 Kilogramm einschließlich30Pfennig

    Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt.

    VI Für unzureichend freigemachte Geschäftspapiere beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.

  • Briefmarkentor
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    • 21. Februar 2023 um 12:10
    • #12

    Warenproben

    § 10

    I Als Warenprobe gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen:

    Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abschnitten Frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder haltbar gemachte Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw.

    II Sie müssen sich nach Verpackung, Form und sonstiger Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen, sie dürfen 30 Zentimeter lang, 20 Zentimeter breit und 10 Zentimeter hoch oder in Rollenform 30 Zentimeter lang und 15 Zentimeter hoch sein.

    III Briefe dürfen nicht beigefügt werden; es ist jedoch gestattet, Name, Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers, Fabrik- oder Handelszeichen, Nummern, Preise, Gewicht, Maß. Ausdehnung, verfügbare Menge, Herkunft und Natur der Ware handschriftlich anzugeben.

    IV Die Sendungen sind unter Band oder in offenen Umschlägen, Kästchen oder Säckchen einzuliefern, so daß der Inhalt leicht geprüft werden kann.

    V Die Aufschrift ist möglichst auf der Sendung selbst oder, wenn dies nicht angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder anderem festen Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk "Warenprobe" oder "Proben" oder "Muster" enthalten.

    VI Mehrere zu einer Sendung vereinigte Warenproben dürfen nicht mit verschiedenen Aufschriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Drucksachen und Geschäftspapieren siehe § 11.

    VII Gegenstände aus Glas, Flüssigkeit, Öle, fette Stoffe, Pulver sowie lebende Bienen werden unter folgenden Bedingungen zugelassen:

    1. Glas muss in Metall, Holz, Leder oder Pappe fest verpackt sein, so daß jeder Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird;

    2. Flüssigkeiten, Öle und leicht schmelzbare Stoffe müssen in Glasfläschchen fest verschlossen sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder unter Pappe mit Sägespänen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so verpackt sein, daß beim Zerbrechen die Flüssigkeit aufgefangen wird. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von Metall, von Holz mit abgeschraubtem Deckel oder von starkem und dicken Leder eingeschlossen sein. Werden die Fläschchen in durchlochte Holzblöcke verpackt, die hinreichend widerstandsfähig, mit aufsaugenden Stoffen angefüllt und mit einem Deckel verschlossen sind, so ist kein zweites Behältnis nötig. Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei Kästchen aus starker Wellpappe, wenn die Fläschchen sicher verschlossen, sämtliche Zwischenräume mit auffangenden Stoffen angefüllt sind und jedes von mehreren Fläschchen mit einer besonderen Hülle von Wellpappe versehen ist;

    3. Schwer schmelzende Fettstoffe, wie Salben, weiche Seife, Harze usw., müssen zunächst in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament usw.) eingeschlossen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem Leder verpackt sein;

    4. Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder Pergament eingeschlossen sein;

    5. Lebende Bienen müssen in Kästchen versandt werden, die die Gefahr des Entwichene ausschließen.

    Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß der Inhalt geprüft werden kann.

    VIII Sendungen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. Dasselbe gilt für Warenproben usw., deren Beförderung mit Nachteil oder Gefahr verbunden ist.

    IX Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt:

    bis 250 Gramm einschließlich10Pfennig
    über 250 Grammbis 500 Gramm einschließlich20Pfennig

    Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt.

    X Für unzureichend freigemachte Warenproben beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.

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    • 21. Februar 2023 um 12:16
    • #13

    Mischsendungen

    § 11

    I Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben dürfen zusammengepackt werden, wenn

    1. kein Gegenstand für sich die für ihn gültige Gewichtsgrenze oder Ausdehnung überschreitet;

    2. das Gesamtgewicht nicht über 1 Kilogramm beträgt.

    II Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt:

    bis 250 Gramm einschließlich10Pfennig
    über 250 Grammbis 500 Gramm einschließlich20Pfennig
    über 500 Grammbis 1 Kilogramm einschließlich30Pfennig

    Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt.

    III Für unzureichend freigemachte Sendungen beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.

  • Briefmarkentor
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    • 22. Februar 2023 um 16:58
    • #14

    Pakete

    § 12

    I Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben sein.

    II Auf eine Paketkarte dürfen bis drei Pakete befördert werden, bei Nachnahme aber immer nur eins (§ 19).

    III Auf eine Paketkarte dürfen nicht gewöhnliche, Wert- oder Einschreibpakete miteinander befördert werden.

    IV Gehören mehrere Wertpakete zu einer Paketkarte, so muß darauf der Wert eines jeden besonders angegeben sein.

    V Die oberste Postbehörde kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer Paketkarte zu versenden, vorübergehend aufheben.

    VI Die Post verkauft mit Freimarken beklebte Paketkarten zum Nennwert, unbeklebte zum Preise von 5 Pfennig für je 5 Stück.

    VII Andere Paketkarten müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlich ausgegebenen übereinstimmen.

    VIII Den Abschnitt der Paketkarte kann der Absender zu Mitteilungen benutzen.

    IX Die Paketkarte geht mit den Freimarken bei der Einlieferung in das Eigentum der Post über. Der Empfänger oder bei Unbestellbarkeit der Absender muß sie an die Post zurückgeben, gleichviel ob er das Paket annimmt oder nicht; den Abschnitt kann er jedoch bei Annahme des Pakets abtrennen und behalten.

    X Über Verpackung und Verschluß der Pakete siehe § 15 und 16.

    XI Auf Antrag bescheinigen die Postanstalten die Einlieferung gewöhnlicher Pakete. Die Gebühr beträgt 10 Pfennig. Über mehrere zu einer Paketkarte gehörende Pakete wird eine gemeinschaftliche Bescheinigung ausgestellt.

    XII Die Post verkauft Vordrucke zu Einlieferungsscheinen in Blöcken zu 100 Stück für 20 Pfennig. Einzelne werden unentgeltlich abgegeben. Nicht von der Post bezogene Vordrucke müssen mit den amtlich ausgegebenen genau übereinstimmen.

    XIII Der Absender hat in dem Einlieferungsscheine seinen Namen, die Zahl der zur Paketkarte gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers und den Bestimmungsort anzugeben sowie die Gebühr durch Aufkleben von Freimarken zu entrichten.

  • Briefmarkentor
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    • 23. Februar 2023 um 18:51
    • #15

    Einschreibsendungen

    § 13

    I Briefsendungen und Pakete können eingeschrieben werden. Einschreibsendungen werden weder unter Wertangabe (§ 14) noch als dringende Pakete (§ 24) befördert. Zustellungsurkunden (§ 25) dürfen nicht beigefügt werden.

    II Der Absender hat die Sendung mit dem Vermerk "Einschreiben" zu versehen, bei Paketen auch die Paketkarte, auf die sich die Gewährleistung nicht erstreckt. Über Verpackung und Verschluß der einzuschreibenden Pakete siehe § 15 und 16.

    III Die Einlieferung wird bescheinigt.

    IV Außer dem Porto wird eine Einschreibgebühr von 20 Pfennig ohne Rücksicht auf Entfernung und Gewicht erhoben.

  • Briefmarkentor
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    • 23. Februar 2023 um 19:02
    • #16

    Wertsendungen

    § 14

    I Briefe und Pakete können unter Wertangabe befördert werden. Wertsendungen werden weder eingeschrieben (§ 13) noch als dringende Pakete (§ 24) befördert. Zustellungsurkunden (§ 25) dürfen nicht beigefügt werden. Über Verpackung und Verschluß siehe § 15 bis 17.

    II Der Wert ist in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, in Reichswährung in Ziffern anzugeben. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Wert der Sendung nicht übersteigen.

    III Von kurshabenden Papieren ist der Kurswert, den sie zur Zeit der Einlieferung haben, von pfandrechtlichen Papieren, Wechseln und ähnlichen Urkunden sind als Wert die Kosten anzugeben, die eine neue rechtsgültige Ausfertigung der Urkunde oder die Einziehung der Forderung bei Verlust der Urkunde verursachen würde. Entspricht die Wertangabe diesen Grundsätzen nicht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer zu hohen Wertangabe darf kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Teiles der Versicherungsgebühr hergeleitet werden.

    IV Die Angabe eines Nachnahmebetrags gilt nicht als Wertangabe. Nachnahmesendungen werden daher nur dann als Wertsendung behandelt, wenn außerdem noch ein Wert angegeben ist.

    V Die Einlieferung wird bescheinigt.

  • Briefmarkentor
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    • 24. Februar 2023 um 13:00
    • #17

    Verpackung der Pakete und Wertsendungen

    § 15

    I Pakete und Wertsendungen sind je nach ihrem Umfang und Inhalt sowie nach der Länge der Beförderungsstrecke haltbar und sicher zu verpacken.

    II Bei Gegenständen von geringem Werte, die nicht unter Druck leiden und kein Fett und keine Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten- und Schriftsendungen genügt bei einem Gewichte bis 3 Kilogramm eine Hülle von Papier mit fester Verschnürung.

    III Schwerere Gegenstände müssen mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein.

    IV Sendungen von bedeutendem Werte, besonders solche, die durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z.B. Spitzen, Seidenwaren, müssen je nach ihrem Wert, Umfang und Gewicht sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in festen, unter Umständen mit Leinen überzogenen Kisten usw. verpackt sein.

    V Sendungen, durch deren Inhalt andere Schaden leiden könnten, müssen so verpackt sein, daß das verhütet wird. Fässer mit Flüssigkeit müssen starke Reifen haben. Leicht zerbrechliche Gefäße (Flaschen, Krüge usw.) mit Flüssigkeit sind in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren.

    VI Wertbriefe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stücke hergestellten Umschlag versehen sein; er darf keine farbigen Ränder haben.

    VII Über die besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe § 17.

  • Briefmarkentor
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    • 24. Februar 2023 um 13:18
    • #18

    Verschluß der Pakete und Wertsendungen, Kennzeichnung der von der Reichsabgabe befreiten Pakete

    § 16

    I Gewöhnliche und Einschreibpakete müssen so verschlossen sein, daß ohne Öffnung oder Beschädigung des Verschlusses ihrem Inhalt nicht beizukommen ist. Siegel sind entbehrlich, wenn der Inhalt nach seiner Beschaffenheit durch Packung und Verschluß ganz gesichert ist. Der Verschluß kann durch eine gut geknotete Verschnürung oder, wenn die Hülle aus Packpapier besteht, mit gutem Klebstoff oder mit Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegelmarken angewandt werden, wenn damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Verschlossene Reisetaschen, Koffer und Kisten, gut bereifte und fest verspundete Fässer und fest vernagelte Kisten bedürfen keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte Maschinenteile, größere Waffen und Werkzeuge, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildbret, z.B. Hasen und Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden.

    Von der Reichsabgabe befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeitschriften, dürfen nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen über der Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung "Zeitungen, Zeitschriften" tragen. Derselbe Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten sind berechtigt, die Öffnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des Inhalts an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen.

    II Wertsendungen müssen so viel Abdrücke desselben Siegels in gutem Siegellack erhalten, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Hülle (des Briefumschlags) oder der Siegel nicht beizukommen ist. Bei Wertbriefen müssen die Siegelabdrücke sämtliche Klappen des Umschlags treffen. Über die besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe § 17.

  • Briefmarkentor
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    • 25. Februar 2023 um 19:59
    • #19

    Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der Geldsendungen

    § 17

    I Geldstücke in Briefen müssen so eingeschlagen und befestigt sein, daß sie ihre Lage nicht ändern können.

    II Bei Geldpaketen im Gewichte bis 2 Kilogramm, deren Wert bei Papiergeld 10 000 Mark und bei barem Gelde 1 000 Mark nicht übersteigt, genügt eine Hülle aus starkem, mehrfach umgeschlagenem Papier mit guter Verschnürung und Versiegelung. Geldpakete von größerem Gewicht oder von höherem Werte sind in haltbare Leinwand, in Wachsleinwand oder in Leder zu verpacken, gut zu umschnüren und zu vernähen und auf der Naht hinreichend zu versiegeln.

    III Unverpackte Geldbeutel aus einfacher starker Leinwand sind nur zulässig, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist; sonst müssen sie aus wenigstens doppelter Leinwand bestehen. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein; die Umschnürung muß durch ihn hindurchgezogen sein. Wo der Knoten geschürzt ist , und außerdem über beide Schnurenden muß das Siegel aufgedrückt sein. Derartige Sendungen dürfen nicht über 25 Kilogramm wiegen.

    Geldbeutel der Reichs- und Staatsbehörden und der Reichsbankanstalten werden auch mit Bleiverschluß zugelassen, wenn die Einrichtung und Beschaffenheit der Bleisiegel den Anforderungen der Post entspricht.

    IV Geldkisten müssen aus starkem Holz gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein oder gute Schlösser haben. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge müssen gut befestigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Über 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein.

    V Geldfässer müssen gut bereift, die Schulreifen vernagelt und die beiden Böden so verschnürt und versiegelt sein, daß sie ohne Verletzung der Schnüre oder Siegel nicht zu öffnen sind.

    VI Bares Geld in größeren Beträgen muß gerollt sein. Geld, daß in Fässern oder Kisten versandt werden soll, muß zunächst in Beuteln oder Paketen verpackt sein.

  • Briefmarkentor
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    • 26. Februar 2023 um 11:35
    • #20

    Postaufträge

    § 18

    I Die Post kann beauftragt werden,

    1. Beträge bis 800 Mark einschließlich einzuziehen (Postaufträge zur Geldeinziehung);

    2. Wechsel zur Annahmeerklärung vorzuzeigen (Postaufträge zur Annahmeeinholung);

    3. Wechsel zur Zahlung vorzuzeigen und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechselordnung zu erheben (Postprotestaufträge).

    Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind:

    Wechsel über mehr als 800 Mark,

    Wechsel in fremder Sprache,

    Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, wenn der Aussteller durch das Wort "effektiv" oder einen ähnlichen Zusatz die Zahlung in der benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat,

    Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme,

    Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Stück desselben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift zu protestieren sind.

    II Es ist beizufügen:

    1. dem Postauftrage zur Geldeinziehung das einzulösende Papier (quittierte Rechnung, quittierter Wechsel, Zinsschein usw.). Mehrere Papiere - bis zu 10 - dürfen beigefügt sein, wenn sie demselben Zahlungspflichtigen gleichzeitig zur Einlösung vorzuzeigen sind und die einzuziehende Gesamtsumme 800 Mark nicht übersteigt;

    2. dem Postauftrage zur Annahmeeinholung der zur Annahme vorzuzeigende Wechsel. Mehrere Wechsel dürfen beigefügt werden, wenn die derselben Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind;

    3. dem Postprotestauftrage der quittierte Wechsel; mehrere Wechsel beizufügen, ist nicht gestattet.

    III Der Postauftrag ist auf besonderem Vordruck, der Postauftragskarte zu erteilen. Es gibt Postauftragskarten

    1. a) für Postaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Postanweisung;

    b) für Postaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Zahlkarte;

    2. für Postaufträge zur Annahmeeinholung;

    3. a) für Postprotestaufträge mit anhängender Postanweisung,

    b) für Postprotestaufträge mit anhängender Zahlkarte.

    Die Post verkauft je 5 Vordrucke zu 5 Pfennig. Vordrucke mit anhängender Zahlkarte sind bei den Postscheckämtern käuflich. Nicht von der Post bezogene Vordrucke müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen.

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