Nachlieferung von Zeitungen
§ 48
Wünscht der Bezieher einer Zeitung die nochmalige Lieferung einzelner Nummern oder bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen, so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt abzulassende Schreiben eine Gebühr von 10 Pfennig zu entrichten.