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Postverordnung für das Deutsche Reich. Vom 28. Juli 1917.

  • Briefmarkentor
  • 7. Februar 2023 um 19:38
  • Briefmarkentor
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    • 24. April 2023 um 18:50
    • #61

    Nachlieferung von Zeitungen

    § 48

    Wünscht der Bezieher einer Zeitung die nochmalige Lieferung einzelner Nummern oder bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen, so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt abzulassende Schreiben eine Gebühr von 10 Pfennig zu entrichten.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

  • Briefmarkentor
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    • 25. April 2023 um 19:06
    • #62

    Verkauf von Postwertzeichen

    § 49

    I Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Postanweisungen werden zu dem Nennwert des Stempels verkauft. Postwertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch zwei teilbar, sei es desselben Nennwerts oder verschiedener Nennwerte, auf volle Pfennig aufwärts abgegeben.

    II Postwertzeichen werden von den Postanstalten, den Posthilfstellen und amtlichen Verkaufstellen und in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten verlauft. Die Landbesteller nehmen ferner, wenn ihr Vorrat nicht reicht, Bestellungen auf Wertzeichen an. Sie tragen die Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Barbeträgen in ihr Annahmebuch (§ 29 IV) ein. Der Auftraggeber kann sich davon überzeugen oder die Bestellung selbst eintragen.

    III Die Reichsdruckerei übernimmt es, Kartenbriefe, Postkarten, Briefumschläge, Streifbänder und offene, zur Versendung als Drucksachen bestimmte Karten mit dem Freimarkenstempel zu versehen; die Bedingungen sind bei jeder Postanstalt zu erfragen.

    IV Außer Umlauf gesetzte Postwertzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekanntzumachenden Frist bei den Postanstalten zum Nennwert gegen gültige umgetauscht. Nach Ablauf der Frist hört der Umtausch auf.

    V Freimarkenstempel, die aus gestempelten Kartenbriefen, Postkarten und Postanweisungen sowie aus den nach Abs. III gestempelten Briefumschlägen usw. ausgeschnitten sind, dürfen nicht zum Freimachen benutzt werden.

    VI Die Post ist nicht verpflichtet, Postwertzeichen bar einzulösen oder umzutauschen.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

  • Briefmarkentor
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    • 26. April 2023 um 18:08
    • #63

    Zahlung des Portos und der anderen Gebühren

    § 50

    I Der Absender kann die Sendungen, wenn ihre Freimachung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, auch nichtfreigemacht einliefern. Auf die freizumachenden Briefsendungen und auf die Postanweisungen hat er vor der Einlieferung zur Post die erforderlichen Freimarken zu kleben.

    II Sendungen, in deren Aufschrift der Freivermerk durchgestrichen, weggeschabt oder geändert ist, werden zurückgewiesen, wenn der Absender die Entrichtung der Gebühren verweigert. Werden Briefsendungen dieser Art oder mit Freivermerk, für die das Porto und die Reichsabgabe überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwertzeichen entrichtet ist, im Briefkasten vorgefunden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als nichtfreigemacht oder unzureichend freigemacht behandelt.

    III Reicht die am Abgangsort entrichtete Gebühr usw. nicht aus, so hat der Empfänger das Nachschußporto zu zahlen, das bei Bruchpfennigen auf volle Pfennige aufwärts abgerundet wird. Wird die Nachzahlung verweigert, so gilt dies bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sendungen vom Ausland als Verweigerung der Annahme. Bei unzureichend freigemachten Wert- und Einschreibsendungen sowie bei unzureichend freigemachten Paketen aus dem Inland kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den Briefumschlag zurückgibt. Den Fehlbetrag hat alsdann der Absender zu entrichten.

    IV Verweigert der Empfänger die Annahme einer Sendung oder kann er nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn der die Sendung nicht zurücknahmen will, verpflichtet, das Porto, die Reichsabgabe und die Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch für die Nachsendung, wenn sie der Absender nicht ausgeschlossen hat (§ 44 III).

    V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, ist kein Porto und keine Reichsabgabe zu zahlen; gezahlte Beträge werden erstattet. Dasselbe gilt von beschädigten Sendungen, deren Annahme der Empfänger verweigert, wenn die Post den Schaden zu vertreten hat.

    VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, wenn nicht der unter III bezeichnete Fall vorliegt, zur Zahlung des Portos, der Reichsabgabe und der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen an Porto und Reichsabgabe für Sendungen, die nachträglich als unzureichend freigemacht erkannt werden, hat der Absender zu berichtigen wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt.

    Reichs- oder Staatsbehörden können nach der Annahme und Öffnung einer Sendung das Porto und die Reichsabgabe vom Absender durch die Post einziehen lassen; dazu bedarf es bei Postkarten und Paketen eines schriftlichen Antrags, bei anderen Sendungen der Rückgabe der Umschläge.

    VII Für die Stundung von Portobeträgen usw. ist monatlich eine Gebühr zu entrichten, die 5 Pfennig für jede volle oder angebrochene Mark, mindestens aber 50 Pfennig beträgt. Sie fällt aus, wenn kein Porto zu stunden war. Die Post ist zur Stundung nicht verpflichtet.

    VIII Befördert die Post auf Antrag des Beteiligten verschlossene Taschen zur Zustellung der für ihn eingehenden oder zur Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefsendungen und Zeitungen, so wird dafür eine Gebühr von 50 Pfennig monatlich erhoben.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

  • DKKW
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    • 11. Mai 2023 um 15:27
    • #64

    Hallo Briefmarkentor

    nachdem Du jetzt seit einigen Tagen nichts mehr hinzugefügt hast, vermute ich mal, dass Du die Postverordnung für das Deutsche Reich vom 28.7.1917 jetzt komplett eingestellt hast.

    Ich finde, für diese Fleissarbeit gebührt Dir ein herzliches Dankeschön. :dankeschoen:

    Du hast damit allen ein wertvolles Nachschlagewerk für diese Zeit zur Verfügung gestellt.

    Viele Grüße

    DKKW

  • Briefmarkentor
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    • 14. Mai 2023 um 11:09
    • #65

    Abschnitt II

    Personenbeförderung

    1. Personenposten

    Meldung zur Reise

    § 51

    I Meldungen zur Reise mit den Personenposten nehmen die Postanstalten der Poststrecke entgegen. Ob sich Personen außerdem unterwegs an Haltestellen oder an beliebiger Stelle melden können, wird für jede Strecke besonders festgesetzt und im Postberichte (§ 30 II) veröffentlicht.

    II Die Meldung bei einer Postanstalt ist frühestens zulässig am Werktag vor der Reise und spätestens

    5 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtzeit, wenn im Hauptwagen oder in schon gestellten Beiwagen noch Platz ist,

    15 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn infolge der Meldung erst Beiwagen bestellt werden müssen.

    Spätere Meldungen kann nur entsprochen werden, wenn dadurch die Abfahrt der Haupt- und Beiwagen nicht verzögert wird.

    III Postanstalten mit Beiwagengestellung können Meldungen nur dann wegen Platzmangels ablehnen, wenn zu einer Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfang gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder unterwegs bei Ankunft der Post schon besetzt sind.

    IV Postanstalten ohne Beiwagengestellung nehmen Meldungen nur unter dem Vorbehalt an, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen unbesetzte Plätze vorhanden sind.

    V Bei Posten, zu denen keine Beiwagen gestellt werden, können Plätze nach einem vor der nächsten Postanstalt gelegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgang der Post für die vorhandenen Plätze nicht Personen gemeldet haben, die darüber hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt.

    VI Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind.

    VII Wer sich die Beförderung von einer Postanstalt ohne Beiwagengestellung oder von einer Haltestellung ab sichern will, muß sich bei der vorausliegenden Postanstalt mit Beiwagengestellung melden und von da ab seinen Platz bezahlten.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

  • Briefmarkentor
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    • 14. Mai 2023 um 11:13
    • #66

    Personen, die von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind

    § 52

    Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen:

    1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemütsleiden, mit ansteckenden oder ekelerregenden Übeln behaftet sind;
    2. Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen;
    3. Gefangene;
    4. Personen mit geladenen Schießwaffen.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

  • Briefmarkentor
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    • 14. Mai 2023 um 11:24
    • #67

    Personengeld; Fahrschein

    § 53

    I Das Personengeld wird von der Postverwaltung bestimmt und für jede Poststrecke durch den Postbericht (§ 30 II) bekanntgegeben.

    II Jeder Reisende erhält von der Postanstalt, bei der er sich meldet, gegen Zahlung des Personengeldes einen Fahrschein. Wer über die Poststrecke hinaus auf einer anschließenden weiterreisen oder unterwegs auf eine Seitenstrecke übergehen will, aber nur einen Fahrschein bis zum End- oder Übergangspunkte der zuerst benutzten Strecke erhalten kann, muß sich hier wegen Fortsetzung der Reise von neuem melden.

    III Wer unterwegs an Stellen ohne Postanstalt einsteigt, löst den Fahrschein für seine ganze Reisestrecke bei der nächsten Postanstalt. Geht er schon vorher wieder ab, so hat er vor dem Einsteigen an den Postschaffner oder Postillion zu zahlen.

    IV Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, für die kein besonderer Platz beansprucht wird, sind frei. Für ältere wird das volle Personengeld erhoben. Nimmt aber eine Familie einen abgeschlossenen Wagenraum oder eine Sitzbank ganz ein und beschränkt sie sich mit den Kindern auf die bezahlten Plätze, so kann sie ein Kind bis zu zehn Jahren unentgeltlich und zwei bis zu diesem Alter für das einfache Personengeld mitnehmen. Für Beiwagen behält sie diese Vergünstigungen nur so lange, wie sie ihre ursprünglichen Plätze behalten darf.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

  • Briefmarkentor
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    • 18. Mai 2023 um 10:10
    • #68

    Erstattung von Personengeld

    § 54

    I Das Personengeld wird erstattet:

    1. wenn und soweit die Post die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne sein Verschulden nicht erfüllen kann;
    2. wenn der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgang der Post beantragt.

    II Der Reisende muß den Fahrschein zurückgeben und den Empfang des erstatteten Betrags bescheinigen.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

  • Briefmarkentor
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    • 18. Mai 2023 um 10:14
    • #69

    Verhalten der Reisenden bei der Abreise

    § 55

    Die Reisenden müssen rechtzeitig vor dem Posthaus oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen besteigen, auch den Fahrschein als Ausweis bei sich führen. Andernfalls können sie von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlossen werden, ohne daß ihnen das Personengeld erstattet wird. Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der Postanstalt befördert, auf die der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurückgebliebene Person darüber bestimmt hat.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 19. Mai 2023 um 21:13
    • #70

    Plätze der Reisenden

    § 56

    I Die an demselben Orte zugehenden Reisenden haben in der Reihenfolge Anspruch auf die verfügbaren Plätze, in der sie sich zur Reise gemeldet haben und die aus der Nummer des Fahrscheins hervorgeht; unter den freien Plätzen des Hauptwagens steht ihnen hierbei die Wahl nach der Reihenfolge der Fahrscheinnummern frei.

    II Die Plätze im Hauptwagen sind mit Nummern versehen. In den Beiwagen werden zuerst die Eckplätze und dann die Mittelplätze besetzt.

    III Gehen unterwegs Reisende ab, so können die Weiterfahrenden in die frei werdenden Plätze vorrücken.

    IV Die unterwegs hinzutretenden Personen stehen den früher zugestiegenen in der Platzfolge nach.

    V Reisende nach Orten ohne Beiwagengestellung müssen, wenn durch ihren Abgang ein Beiwagen frei wird, in diesem Beiwagen Platz nehmen.

    VI Reisende, die der Postschaffner oder Postillion unterwegs an Orten ohne Postanstalt aufnimmt, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei dieser bereits eingeschriebenen Reisenden im Platze nach.

    VII Im Streitfall entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden hiermit nicht zufrieden geben, der Vorstehen der Postanstalt, dessen Anordnung für sie, vorbehaltlich späterer Beschwerden, bindend bleibt.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 19. Mai 2023 um 21:15
    • #71

    Mitnahme von Tieren

    § 57

    Tiere dürfen in die Postwagen nicht mitgenommen werden. Hunde werden zugelassen, wenn die Mitreisenden nicht widersprechen.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 20. Mai 2023 um 13:35
    • #72

    Reisegepäck

    § 58

    I Die Reisenden können kleine Gepäckstücke und andere Gegenstände geringen Umfangs, die sie unter ihrer Aufsicht mit sich führen wollen, im Personenraum unterbringen, soweit es ohne Belästigung der anderen Reisenden möglich ist.

    II Anderes Gepäck, das zur Versendung mit der Post geeignet sein muß (§ 1, 2, 5 und 6), ist der Postanstalt zur Verladung zu übergeben. An Stellen ohne Postanstalt kann es nur mitgenommen werden, soweit es ohne Aufenthalt, besonders ohne Öffnung der Packräume und ohne Belästigung der übrigen Reisenden, untergebracht werden kann. An Orten mit Postanstalt darf das Reisegepäck nur am Postschalter aufgeliefert, nicht aber dem mitfahrenden Postschaffner oder Postillion übergeben werden.

    III Reisegepäck mit Wertangabe muß vorschriftsmäßig verpackt, verschlossen und bezeichnet sein (§ 15 und 16), den Vermerk "Reisegepäck" tragen und in der Aufschrift die Wertangabe, den Namen des Reisenden und den Ort, bis zu dem die Einschreibung lautet, enthalten.

    IV Soweit das Reisegepäck nicht in den Personenraum mitgenommen oder unterwegs an Orten ohne Postanstalt zugeführt wird, muß es spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt bei der Postanstalt unter Vorzeigung des Fahrscheins eingeliefert werden. Sonst ist auf Mitbeförderung nur zu rechnen, wenn der Abgang der Post durch die Annahme und Verladung nicht verzögert wird. Beim Übergange von einer Post oder Eisenbahn auf eine unmittelbar anschließende Post wird das Gepäck umgeschrieben, solange der Reisende ohne Versäumnis noch zur Weiterfahrt zugelassen werden kann.

    V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein, gegen dessen Rückgabe es ihm ausgeliefert wird.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 21. Mai 2023 um 15:23
    • #73

    Überfrachtporto und Versicherungsgebühr

    § 59

    I Jedem Reisenden steht auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 15 Kilogramm zu.

    II Für jedes volle oder angebrochene Kilogramm darüber ist an Überfrachtporto zu entrichten:

    1. bei Strecken bis 75 Kilometer 5 Pfennig, mindestens 25 Pfennig,
    2. bei weiteren Strecken 10 Pfennig, mindestens 50 Pfennig.

    III An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück ohne Unterschied der Entfernung und unabhängig vom Gewichte 5 Pfennig für je 300 Mark oder einen Teil von 300 Mark, mindestens aber 10 Pfennig erhoben.

    IV Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen, so ist das Freigewicht für die darauf vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesamtgewicht abzuziehen, wenn sie zu einer Familie oder zu einem Hausstand gehören.

    V Überfrachtporto und Versicherungsgebühr werden nach denselben Grundsätzen erstattet wie Personengeld (§ 54).

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    • 21. Mai 2023 um 15:26
    • #74

    Verfügung der Reisenden über das Reisegepäck unterwegs

    § 60

    I Den Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.

    II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorausliegenden Postanstalt in Empfang nehmen.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 21. Mai 2023 um 15:32
    • #75

    Verhalten der Reisenden auf den Posten

    § 61

    I Die Reisenden stehen unter dem Schutz der Postbehörden.

    II Rauchen ist im Postwagen nur unter Zustimmung der Mitreisenden erlaubt.

    III Pflicht der Reisenden ist es, die Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit in den Posten und Wartezimmern zu befolgen. Reisende, die dagegen verstoßen, kann - vorbehaltlich der Bestrafung nach den Reichs- und Landesgesetzen - die Postanstalt, unterwegs der Postschaffner oder Postillion, von der Mit- oder Weiterreise ausschließen und aus dem Wagen entfernen. Erfolgt der Ausschluß unterwegs, so ist das Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Personengeld und Überfrachtporto wird in diesem Falle nicht erstattet.

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    • 21. Mai 2023 um 15:36
    • #76

    Wartezimmer der Postanstalten

    § 62

    I Bei den Postanstalten werden nach Bedürfnis Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt darin ist den Reisenden gestattet:

    1. am Abgangsort eine Stunde vor dem Abgang,
    2. auf der Reise mit derselben Post während der Abfertigung bei jeder Postanstalt,
    3. am Endpunkt eine Stunde nach der Ankunft,
    4. beim Übergang von einer Post auf eine andere während 3 Stunden.

    II Personen, die Reisende zur Post begleiten oder auf die Ankunft einer Post warten, kann der Aufenthalt ausnahmsweise gestattet werden.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 21. Mai 2023 um 15:39
    • #77

    2. Güter- und Karriolposten

    Regelung der Benutzung

    § 63

    Die Bestimmungen der §§ 51 bis 62 gelten auch für Güter- und Karriolposten mit Personenbeförderung.

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    • 21. Mai 2023 um 15:42
    • #78

    3. Landpostfahrten

    Regelung der Benutzung

    § 64

    I Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Er entscheidet über die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben.

    II Für das Personengeld gilt § 53 I. Reisegepäck wird in dem für jede Landpostfahrt festgesetzten Umfang unentgeltlich mitbefördert.

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    • 21. Mai 2023 um 15:44
    • #79

    Abschnitt III 

    Schlußbestimmungen

    Rohrpostsendungen

    § 65

    Die Bedingungen für die Benutzung der Rohrpost werden durch eine besondere Rohrpostordnung festgesetzt.

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    • 21. Mai 2023 um 15:46
    • #80

    Inkrafttreten

    § 66

    Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft.

    Berlin, den 28. Juli 1917.

    Der Reichskanzler 

    In Vertretung

    Kraetke

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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