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Frage wg. Internet-Auktion

  • Johensen
  • 15. November 2011 um 17:50
  • Johensen
    neues Mitglied
    Beiträge
    30
    Geschlecht
    Männlich
    • 15. November 2011 um 17:50
    • #1

    Hallo an Alle,

    habe eine Frage bzgl. einer Auktion.
    Habe beim allseits bekannten Internet-Auktionshaus e*** ein paar Marken ersteigert, genaugenommen war es ein Sofort-Kauf. Die Marken habe ich gekauft weil es ein auffallend günstiges Angebot war (allerdings keine Raritäten zum Spottpreis). Natürlich habe ich mich an den Bildern bzw. Scan orientiert, diese Marken sah ich und wollte ich. Der Anbieter hat den Scan mit den Marken allerdings mit einer falschen Bezeichnung (falscher Jahrgang, der viel billigere Marken enthält, die mich nicht interessieren) überschrieben, was mir nicht auffiel, habe es erst jetzt im Nachhinein festgestellt -ich habe mich wie gesagt am Scan orientiert.
    Habe prompt gekauft, prompt bezahlt und prompt Marken bekommen: die Marken trafen ein und zu meiner großen Enttäuschung völlig andere als die angebotenen bzw. im Scan gezeigten -nämlich die des Jahrgangs der (falschen) Artikelüberschrift. Jetzt ist klar, warum der Sofortkauf so günstig war....
    Der Anbieter hatte mir, wie ich jetzt sah, eine mail geschrieben in der er schrieb, er hätte den leider einen falschen Scan (nämlich einen Jahrgang zuvor) eingestellt und würde mir die Marken des Jahrgangs der Artikelüberschrift senden sobald ich ihm dazu Einverständnis per mail zusagen würde. Allerdings hatte er die Marken prompt versendet, zum antworten kam ich nicht, die mail habe ich jetzt erst entdeckt. Natürlich kaufe ich keine Marken die ich nie gesehen habe bzw. natürlich wollte ich die Marken des Scans.

    Klar, Fehler kommen vor und ich möchte mich natürlich anständig verhalten. Darum bin ich geneigt, den Kauf einfach rückgängig zu machen.
    Ich möchte jedoch wissen (ganz grundsätzlich), wie ist es bei falscher Artikelbeschreibung: hat der Käufer ein Recht auf die Marken des Scan selbst wenn diese falsch bezeichnet sind? Selbst wenn es so wäre, würde ich allerdings aus Anstandsgründen zurückschrecken von diesem Recht, falls gegeben, Gebrauch zu machen.... Nur sollte der Anbieter beim nächsten mal aufpassen was er einscannt...
    Was würdet ihr machen?

    Es ist trotzdem ärgerlich und der Anbieter hätte mindestens mit dem Abschicken warten sollen bis ich ihm auf seine mail antworte, es ist doch logisch, daß ich als Käufer keine völlig anderen -viel billigeren Marken- ungesehen kaufe. Dann wäre mir dieser Ärger erspart geblieben.
    Danke für die Antworten.
    Viele Grüße
    Johensen

  • kartenhai
    Stamm Mitglied
    Beiträge
    29.060
    Geschlecht
    Männlich
    • 15. November 2011 um 18:09
    • #2

    Wenn der Anbieter gewerblich ist, kann man die Ware ohne Angabe von Gründen mindestens 14 Tage wieder zurückgeben (Widerrufsrecht).

    Sonst fehlt Deine Einverständnis-Zusage, wie per eMail gefordert, wenn die nicht vorliegt und die Ware trotzdem verschickt wurde, muss ein Umtausch bzw. eine Rückerstattung des Geldes erfolgen.

    Gruß kartenhai

  • gründi
    Stamm Mitglied
    Beiträge
    1.382
    Geschlecht
    Männlich
    Geburtstag
    31. August 1994 (31)
    • 15. November 2011 um 18:31
    • #3

    hallo johensen,

    ich würde dem verkäufer als erstes eine mail schreiben, in der du alles genauso beschreibst, wie du das hier gemacht hast.

    falls er nicht reagiert, oder sich unangebracht verhält, kannst du ja über ebay einen fall öffnen, "artikel entspricht nicht artikelbeschreibung" etc.

    mfg

    gründi

  • Schildescher
    Stamm Mitglied
    Beiträge
    1.493
    Geschlecht
    Männlich
    • 15. November 2011 um 20:10
    • #4

    Hallo,

    ganz allgemein gesprochen; jeder Mensch tickt anders (nicht negativ gemeint). Man(n) kann in Probleme unheimlich viel Energie reinstecken, sich daran aufreiben und tatsächlich dadurch krank werden.

    Andererseits kann man kleinere Probleme auch gelassen angehen.

    Es geht nicht immer nur um Recht haben/ bekommen.

    Du hast deinen Frust von der Seele geschrieben und das ist auch gut so. Jetzt würde ich ein wenig entspannter Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen. Euer Problem lässt sich bestimmt -ohne gegenseitige Vorwürfe- lösen.

    Grundsätzlich habe ich mal gelesen, dass die Überschrift eines Angebotes zählt, nicht die im Angebot enthaltenen Bilder. Bin allerdings im Zivilrecht nicht wirklich bewandert.

    Einen schönen entspannten Fußball-Briefmarkenabend wünscht

    Schildescher

    Ich mag Vollstempel (keine Versandstellenstempel) folgender Gebiete;

    Bund (bis zum Mauerfall)
    Berlin (u.a. Berliner Bauten , Mi.- Nr. 42- 60)
    DR /Dt. Kolonien / DSWA

    Keulen/ Cöln/ Coeln/ Köln bis 1940

    rote besondere AFS/PFS

  • DrMoeller_Neuss
    erfahrenes Mitglied
    Beiträge
    808
    • 16. November 2011 um 17:51
    • #5
    Zitat

    Original von Johensen
    Hallo an Alle,

    habe eine Frage bzgl. einer Auktion.
    Habe beim allseits bekannten Internet-Auktionshaus e*** ein paar Marken ersteigert, genaugenommen war es ein Sofort-Kauf. Die Marken habe ich gekauft weil es ein auffallend günstiges Angebot war (allerdings keine Raritäten zum Spottpreis). Natürlich habe ich mich an den Bildern bzw. Scan orientiert, diese Marken sah ich und wollte ich. Der Anbieter hat den Scan mit den Marken allerdings mit einer falschen Bezeichnung (falscher Jahrgang, der viel billigere Marken enthält, die mich nicht interessieren) überschrieben, was mir nicht auffiel, habe es erst jetzt im Nachhinein festgestellt -ich habe mich wie gesagt am Scan orientiert.
    Habe prompt gekauft, prompt bezahlt und prompt Marken bekommen: die Marken trafen ein und zu meiner großen Enttäuschung völlig andere als die angebotenen bzw. im Scan gezeigten -nämlich die des Jahrgangs der (falschen) Artikelüberschrift. Jetzt ist klar, warum der Sofortkauf so günstig war....
    Der Anbieter hatte mir, wie ich jetzt sah, eine mail geschrieben in der er schrieb, er hätte den leider einen falschen Scan (nämlich einen Jahrgang zuvor) eingestellt und würde mir die Marken des Jahrgangs der Artikelüberschrift senden sobald ich ihm dazu Einverständnis per mail zusagen würde. Allerdings hatte er die Marken prompt versendet, zum antworten kam ich nicht, die mail habe ich jetzt erst entdeckt. Natürlich kaufe ich keine Marken die ich nie gesehen habe bzw. natürlich wollte ich die Marken des Scans.

    Klar, Fehler kommen vor und ich möchte mich natürlich anständig verhalten. Darum bin ich geneigt, den Kauf einfach rückgängig zu machen.
    Ich möchte jedoch wissen (ganz grundsätzlich), wie ist es bei falscher Artikelbeschreibung: hat der Käufer ein Recht auf die Marken des Scan selbst wenn diese falsch bezeichnet sind? Selbst wenn es so wäre, würde ich allerdings aus Anstandsgründen zurückschrecken von diesem Recht, falls gegeben, Gebrauch zu machen.... Nur sollte der Anbieter beim nächsten mal aufpassen was er einscannt...
    Was würdet ihr machen?

    Es ist trotzdem ärgerlich und der Anbieter hätte mindestens mit dem Abschicken warten sollen bis ich ihm auf seine mail antworte, es ist doch logisch, daß ich als Käufer keine völlig anderen -viel billigeren Marken- ungesehen kaufe. Dann wäre mir dieser Ärger erspart geblieben.
    Danke für die Antworten.
    Viele Grüße
    Johensen

    Alles anzeigen

    Da Du nicht dem Angebot des Verkäufers zugestimmt hast (Schweigen zählt nicht als Zustimmung), ist mangels Einigungswillen kein Kaufvertrag zustande gekommen. Ohne die Details des Angebotes zu kennen, sehe ich keinen Anspruch auf die laut Scan abgebildeten Marken.

    Der Verkäufer muss Dir Dein Geld inklusive Porto zurückerstatten, und Du musst die Marken zurückschicken. Ihr könnt Euch natürlich auch anders einigen. Vielleicht ist der Verkäufer zu einem Preisnachlass bereit und Du behältst die Marken. Rechtlich gesehen ist das aber ein neuer Kaufvertrag.

  • Johensen
    neues Mitglied
    Beiträge
    30
    Geschlecht
    Männlich
    • 19. November 2011 um 17:25
    • #6

    Danke an alle für die Antworten.
    Grüße
    Johensen

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