Das ging aber fix: Auktionsende für den Artikel "MiNr. 185 HEUSS VIERERBLOCK BRIEFSTÜCK" heute um 15:06Uhr; negative Bewertung vom Käufer heute um 15:16Uhr:
Gruß
Pete
Das ging aber fix: Auktionsende für den Artikel "MiNr. 185 HEUSS VIERERBLOCK BRIEFSTÜCK" heute um 15:06Uhr; negative Bewertung vom Käufer heute um 15:16Uhr:
Gruß
Pete
Da hat sich wohl einer aus diesem Forum oder dem StampsX-Forum erbarmt.....
Kann der Anbieter den Käufer jetzt auf Abnahme verklagen
Gruß kartenhai
Ja schon. Der Käufer läßt prüfen, das Stück kommt als "falsch" von Schlegel zurück und dann kann er den Anbieter auf Erfüllung verklagen. Das Stück wurde ja als echt angeboten. Schaun mer mal, ob diese Geschichte ein Ende hat.....
find ich klasse was der käufer da gemacht hat.
wenn ebay schon nicht in der lage ist zu löschen....
weiter so, ist wohl einer von uns ??
gruß
henning
ZitatOriginal von Max und Moritz
Ja schon. Der Käufer läßt prüfen, das Stück kommt als "falsch" von Schlegel zurück und dann kann er den Anbieter auf Erfüllung verklagen. Das Stück wurde ja als echt angeboten. Schaun mer mal, ob diese Geschichte ein Ende hat.....
Da muß man nichts prüfen, denn die Postleitzahlenstempel gab es zu der Zeit noch gar nicht! Auch ein Richter mit Null Kenntnissen in der Philatelie wird so ein Machwerk als falsch erkennen - hoffe ich doch...
Grüßle
lickle
Gegen Zweit-Accounts bei Epay wenn sie so zu verwenden sind habe ich nichts.
Vielleicht sollten wir allermal ein Zweitaccount diesbezuglich anlegen.
mfG
Nigel
Ich glaube nicht, dass in diesem Falle der Käufer überhaupt erst zahlt!:D Und ob der "Verkäufer" sich traut, auf die Erfüllung des Vertrages zu pochen ist kaum anzunehmen. Denn schließlich kann er den Vertrag nicht erfüllen. Hier hat endlich mal ein Sammler (denke ich wenigstens) den A.... in der Hose gehabt und einem ominösem Geschäftemacher die Beine unterm Hintern weg geschlagen. Selbst wenn ebay die Bewertung wieder löschen wird, weil der Käufer die Zahlung verweigert, werden doch wohl einige mitbekommen haben (selbst wenn sie nicht "Forumianer" sind), was hier abgeht. Kann nur sagen: Klasse, weiter so, nur so kann man solchen dubiosen "Händlern" einen auswischen!!! Noch besser wäre natürlich eine Klage, doch da würde ich persönlich keinen Mut zu haben, denn ob der Kläger das Urteil noch erleben wird .
Für mich stellt sich im übrigen auch die Frage, wie ein "privater Verkäufer" solche Mengen verkaufen kann, ohne mit dem Fiskus in Konflikt zu kommen .
Na, man könnte noch viel spekulieren.....
Gruß harweg
ZitatAlles anzeigenOriginal von kartenhai
@ collie:Mit 2000 Bewertungen ist man sicher ein gewerblicher Anbieter. Doch Ebay hat Unmengen von Anbietern, die sich als privat bezeichnen, aber regelmäßig Gewinne mit ihren Artikeln erzielen. Viele machen das am Fianzamt vorbei, um keine Steuern zahlen zu müssen, oder weil sie keinen Umtausch oder eine Rückerstattung bei Nichtgefallen machen wollen.
Kann sein, daß die Finanzämter auch mal solche schwarzen Schafe bei Ebay ausfindig machen, dann möchte ich nicht in deren Haut stecken.
Hier noch ein Link zu diesem Thema:
Gruß kartenhai
Hier hat sich einmal ein Anwalt die Mühe gemacht, verschiedene Urteile zum Thema "privat oder gewerblich" zusammenzustellen. Es gibt keine eindeutige Grenze.
Für den Käufer spielt es aber auch keine Rolle, ob der Käufer "privat" oder "gewerblich" ist.
In jedem Fall hat der Verkäufer einen Artikel gemäß Beschreibung zu liefern, und eventuelle Mängel nach Aufforderung durch den Käufer zu beseitigen. (Erfüllungspflicht)
Die Unterschiede sind:
a) ein gewerblicher Anbieter haftet für (zufälligem) Verlust auf dem Postweg, ein privater kann das ausschließen.
b) ein gewerblicher Anbieter muß einen verkauften Artikel innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen zurücknehmen, d.h. auch in den Fällen, in denen einwandfreie Ware geliefert wurde (Fernabsatzgesetz)
c) ein privater Anbieter kann die Garantie für Gebrauchtwaren ausschließen (macht aber für Sammelgegenstände ohnehin keinen Sinn; nur für Zubehör, daß z.B. die Ringbindung mindestens ein Jahr nach dem Kauf überlebt).