Auszug aus Nro. 4593 - S. 127
Das Stempeln der recommandirten Briefe betr.
.... sollen Briefe, welche unter Recommandation abzusenden sind, sogleich bei der Aufgabe nicht allein mit dem Ortstempel, sondern zum Zeichen der geschehenen Reccomandation auch noch mit dem Stempel Chargè versehen, und dieses selbst dann nicht unterlassen werden, wenn etwa auf die Adresse des Briefes von dem Aufgeber selbst die Worte “chargé” “recommandirt”, “gegen Schein” oder sonstige die Rekommandation bezeichnende Ausdrücle geschrieben sein sollten.
In neuerer Zeit bleiben jedoch diese Vorschriften nach eingegangenen Anzeigen bei mehreren äußeren Expeditionen und selbst bei größeren Aemtern häufig unbeachtet ...
... werden die untergebenen Aemter und Expeditionen hiedurch neuerdings auf die oben angeführten Bestimmungen aufmerksam gemacht, und zu deren sorgfältigsten Beachtung um so ernstlicher angewießen, als Wiederholungen solcher Versehen von dem vorgesetzten Oberpostamte, welches hierüber strenge zu wachen hat, jederzeit gebührend beahndet werden müssten.
München, am 30. Juli 1842
General-Administration der königlichen Posten
Hervorhebung fett, wie Original / Unterstreichung von Luitpold