Auf die Schnelle:
Hat der Verkäufer die geschuldete Ware nicht oder falsch geliefert, so ist er bis zur Schwelle der Unmöglichkeit ( d.h. Unzumutbarkeit lt. § 275 Abs. 2 BGB) dazu verpflichtet, sich diese zu besorgen, um seine Leistungspflicht zu erfüllen. In verständlichen Worten: Er muss bis zu einer gewissen Kostengrenze am Markt Ersatz beschaffen ( Anmerkung: und das beinhaltet nicht den Mi Listenpreis, sondern vergleichbares Material ). Im Gegenzug erhält er natürlich den ursprünglichen Kaufpreis. Alle Mehrkosten gehen zu seinen Lasten.
Kramix
Schadenersatz könnte der Käufer nur beanspruchen oder einfordern, wenn ihm Schaden entstanden wäre oder würde. Ist in diesem Fall aber nicht, da sowohl seine Aufwendungen - sprich Kaufpreis - erstattet würden oder ihm optional gleichwertige Ware geliefert würde.
Fazit: Da versucht jemand, mit Kanonen auf Spatzen zu schiessen ( siehe mein Hinweis auf Abmahnpraktiken )
Wie würde concordus mal wieder sagen: " Immer locker durch die Hose atmen "