Zeit der Einlieferung
§ 30
I Die Sendungen sind bei den Postanstalten während der Postschalterstunden und, wenn sie mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden sollen, vor deren Schlußzeit einzuliefern.
II Die Postschalterstunden werden nach den örtlichen Verhältnissen festgesetzt und durch den Postbericht im Schaltervorraum bekanntgemacht.
III Als Schlußzeit bei den Annahmestellen gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgang der Post:
1. für gewöhnliche Brief und Postkarten
eine viertel bis eine halbe Stunde;
2. für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen
eine halbe bis eine Stunde;
3. für einzuschreibende Briefsendungen
eine viertel bis eine halbe Stunde;
4. für alle anderen Gegenstände
eine Stunde.
IV Ist die ordnungsmäßige Bearbeitung innerhalb der Fristen wegen besonderer Verhältnisse unausführbar, so können die Schlußzeiten angemessen verlängert werden. Dasselbe gilt im Einzelfalle, wenn ein Absender gleichzeitig größere Mengen einliefert.
V Bei Beförderung durch die Eisenbahn werden die Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen nach dem Bahnhof zu befördern und dort zu verladen.
VI Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet spätestens deren Ablauf die Schlußzeit.
VII Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert. Die Leerungszeiten der anderen Briefkasten werden nach den örtlichen Bedürfnissen festgesetzt; die Zeit der nächsten Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. Die Briefkasten auf den Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang jedes zur Postbeförderung benutzten Zuges geleert. Gewöhnliche Briefsendungen können soweit nicht für einzelne Züge Einschränkungen bestehen, durch den Briefeinwurf am Bahnpostwagen bis zum Abgang des Zuges eingeliefert werden.
VIII Gestatten es die örtlichen Verhältnisse, so nehmen Postanstalten Einschreibsendungen und gewöhnliche Pakete, selbständige Telegraphenanstalten Einschreibbriefsendungen außerhalb der Schalterstunden an. Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch den Postbericht (II) bekanntgemacht. Für jede Sendung ist eine Einlieferungsgebühr von 20 Pfennig vorauszuentrichten.