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Postverordnung für das Deutsche Reich. Vom 28. Juli 1917.

  • Briefmarkentor
  • 7. Februar 2023 um 19:38
  • Briefmarkentor
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    • 5. April 2023 um 10:24
    • #41

    Zeit der Einlieferung

    § 30

    I Die Sendungen sind bei den Postanstalten während der Postschalterstunden und, wenn sie mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden sollen, vor deren Schlußzeit einzuliefern.

    II Die Postschalterstunden werden nach den örtlichen Verhältnissen festgesetzt und durch den Postbericht im Schaltervorraum bekanntgemacht.

    III Als Schlußzeit bei den Annahmestellen gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgang der Post:

    1. für gewöhnliche Brief und Postkarten

    eine viertel bis eine halbe Stunde;

    2. für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen

    eine halbe bis eine Stunde;

    3. für einzuschreibende Briefsendungen

    eine viertel bis eine halbe Stunde;

    4. für alle anderen Gegenstände

    eine Stunde.

    IV Ist die ordnungsmäßige Bearbeitung innerhalb der Fristen wegen besonderer Verhältnisse unausführbar, so können die Schlußzeiten angemessen verlängert werden. Dasselbe gilt im Einzelfalle, wenn ein Absender gleichzeitig größere Mengen einliefert.

    V Bei Beförderung durch die Eisenbahn werden die Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen nach dem Bahnhof zu befördern und dort zu verladen.

    VI Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet spätestens deren Ablauf die Schlußzeit.

    VII Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert. Die Leerungszeiten der anderen Briefkasten werden nach den örtlichen Bedürfnissen festgesetzt; die Zeit der nächsten Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. Die Briefkasten auf den Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang jedes zur Postbeförderung benutzten Zuges geleert. Gewöhnliche Briefsendungen können soweit nicht für einzelne Züge Einschränkungen bestehen, durch den Briefeinwurf am Bahnpostwagen bis zum Abgang des Zuges eingeliefert werden.

    VIII Gestatten es die örtlichen Verhältnisse, so nehmen Postanstalten Einschreibsendungen und gewöhnliche Pakete, selbständige Telegraphenanstalten Einschreibbriefsendungen außerhalb der Schalterstunden an. Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch den Postbericht (II) bekanntgemacht. Für jede Sendung ist eine Einlieferungsgebühr von 20 Pfennig vorauszuentrichten.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

  • Briefmarkentor
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    • 6. April 2023 um 13:48
    • #42

    Einlieferungsschein

    § 31

    Der von der Post ausgestellte Einlieferungsschein beweist die Einlieferung der Sendung; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne ihn in Empfang genommen zu haben. Vermag er den Schein nicht vorzulegen, so gilt im Streitfall die Einlieferung als nicht geschehen, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen ersichtlich ist oder anderweit vom Absender überzeugend nachgewiesen wird.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 6. April 2023 um 13:49
    • #43

    Leitung der Postsendungen

    § 32

    Die Postbehörde bestimmt, wie die Sendungen zu leiten sind.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

  • Briefmarkentor
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    • 6. April 2023 um 14:03
    • #44

    Zurückziehung von Postsendungen und Änderung von Aufschriften durch den Absender

    § 33

    I Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern lassen, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist.

    II Die Rücknahme kann am Aufgabeort oder am Bestimmungsort erfolgen, ausnahmsweise auch an einem Zwischenorte, wenn dadurch der Dienst nicht gestört wird.

    III Wer eine Sendung zurückfordert, muß außer dem etwa erteilten Einlieferungsschein ein Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder der Paketkarte vorlegen, und zwar von der Hand, die die Aufschrift der Sendung geschrieben hat.

    IV Wer eine bereits abgegangene Sendung durch Vermittlung der Aufgabe-Postanstalt zurückfordert, muß sie schriftlich so genau bezeichnen (III), daß sie unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist.

    V In gleicher Weise ist die Änderung der Aufschrift zu beantragen.

    Dagegen kann der Absender eine bloße Berichtigung der Aufschrift gewöhnlicher Briefsendungen (ohne Änderung des Namens oder des Standes des Empfängers) auch unmittelbar bei der Bestimmung-Postanstalt, also ohne Erfüllung der Vorschriften und III, beantragen.

    VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird brieflich oder telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der anderen übermittelt, die den Auftrag ausführen soll. Der Absender hat dafür zu entrichten:

    1. bei brieflicher Übermittlung das Porto und die Reichsabgabe für einen einfachen Einschreibbrief,
    2. bei telegraphischer Übermittlung die Gebühren für das Telegramm.

    VII Ist die Sendung noch nicht abgegangen, er erstattet auf Verlangen die Post die vorausgezahlten Beträge bei Rückgabe des Briefumschlags usw.

    VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg und die Reichsabgabe wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 45 VIII) erhoben. Wird die Sendung zurückgeleitet, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto (einschließlich der Reichsabgabe) für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung abzüglich der etwa vorausgezahlten Beträge zu entrichten.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

  • Briefmarkentor
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    • 6. April 2023 um 14:07
    • #45

    Aushändigung von Postsendungen an den Empfänger an Zwischenorten

    § 34

    I Auf dem Beförderungswege können Sendungen an den Empfänger ausgehändigt werden, wenn er sich gehörig ausweist, sonst keine Bedenken entstehen und der Dienst nicht gestört wird.

    II Das Porto usw. wird nach der wirklichen Beförderungsstrecke berechnet. Porto und Reichsabgabe für freigemachte Sendungen wird nicht erstattet.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 8. April 2023 um 18:59
    • #46

    Verschließung und Öffnung der Sendungen durch Postbeamte

    § 35

    I Hat sich der Verschluß einer Sendung gelöst, so wird er postamtlich wiederhergestellt.

    II Ist durch die Beschädigung usw. bei einem Wertbrief oder einem Pakete die Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Wiederherstellung des Verschlusses die Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich dabei jeder über diesen Zweck hinausgehenden Besichtigung enthalten.

    III Der Beamte, der den Verschluß oder die Verpackung wiederherstellt oder den Inhalt feststellt, muß tunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Beide haben einen auf die Sendung zu setzenden Vermerk über den Hergang oder die darüber aufzunehmende Verhandlung zu unterzeichnen.

    IV Beim Eingang von Wertbriefen und Paketen, die bestimmungsgemäß postamtlich verschlossen worden sind, wird der Empfänger ersucht, die Sendung innerhalb einer bestimmten Frist auf der Post in Gegenwart eines Postbeamten zu öffnen. Über den Befund bei der Öffnung und eine etwaige Beanstandung des Inhalts wird eine Verhandlung aufgenommen. Erscheint der Empfänger nicht oder verzichtet er ausdrücklich auf die Öffnung der Sendung, so wird sie in gewöhnlicher Weise ausgehändigt.

    V Die Postbeamten sind ohne weiteres befugt, Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren, Warenproben oder Mischsendungen zu öffnen und einzusehen, um die Zulässigkeit der ermäßigten Gebühr zu prüfen.

    VI Muß eine Sendung infolge mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpackt werden, so hat der Empfänger oder, wenn von ihm keine Zahlung zu erlangen ist, der Absender die Kosten tragen.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 9. April 2023 um 11:11
    • #47

    Bestellung und Bestellgebühren

    § 36

    I Die Verpflichtung der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände dem Empfänger ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:

    1. im Ortsbestellbezirk

    a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen,

    b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Pakete,

    c) auf Sendungen mit einer Wertangabe bis einschließlich 3000 Mark,

    d) auf Postaufträge,

    e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen,

    f) auf Ablieferungsscheine und Paketkarten zu Wertsendungen, die nach c nicht bestellt werden, sowie auf Paketkarten zu zollpflichtigen Paketen;

    2. im Landbestellbezirk

    a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen,

    b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Pakete, soweit sie im einzelnen nicht über 5 Kilogramm wiegen und in der Landbestellertasche untergebracht oder durch andere Vorkehrungen gegen Nässe usw. geschützt werden können,

    c) auf Sendungen mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 Mark, bei Paketen unter den Voraussetzungen zu b,

    d) auf Postaufträge,

    e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen,

    f) auf Paketkarten und Ablieferungsscheine zu Paketen und Wertsendungen, die nach b und c nicht bestellt werden, sowie auf Paketkarten zu zollpflichtigen Paketen.

    Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung aus besonderen Gründen beschränken und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend erweitern.

    Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete - ausschließlich der Nachnahmen - nach Landorten mit Posthilfsstelle können dieser zugeführt und entweder durch den Posthilfsstellen-Inhaber abgetragen oder dem Empfänger zur Abholung (§ 42) bereitgehalten werden; sind die bis zur nächsten Ankunft des Landbestellers nicht abgeholt, so werden sie von diesem abgetragen.

    II Übernimmt die Post nicht die Bestellung, so müssen gewöhnliche und eingeschriebene Pakete, Wertsendungen und Postanweisungsbeträge auf Grund der Paketkarte, des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung von der Post abgeholt werden (§ 43).

    III Für die Bestellung der gewöhnlichen Pakete und der Einschreibpakete im Ortsbestellbezirke werden erhoben:

    1. bei den Postämtern I. Klasse:

    a) für Pakete bis 5 Kilogramm einschließlich10 Pfennig,
    b) für schwerere Pakete15 Pfennig.

    Für einzelne große Orte kann durch die oberste Postbehörde die Bestellgebühr bei Paketen bis 5 Kilogramm auf 15 Pfennig und bei schwereren Paketen auf 20 Pfennig festgesetzt werden. Über die Einschreibpakete siehe auch V;

    2. bei den übrigen Postanstalten

    a) für Pakete bis 5 Kilogramm einschließlich 5 Pfennig,
    b) für schwerere Pakete10 Pfennig.

    Gehört mehr als ein Paket zu einer Paketkarte, so wird für das schwerste Paket die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Paket aber nur eine Gebühr von 5 Pfennig erhoben.

    IV Für die Bestellung der Wertsendungen im Ortsbestellbezirke werden erhoben:

    1. für Wertbriefe

    a) bis 1500 Mark5 Pfennig,
    b) über 1500 bis 3000 Mark10 Pfennig;

    2. für Wertpakete

    die Sätze für die Bestellung gewöhnlicher Pakete (III), mindestens aber die Sätze unter 1.

    V An Orten, wo Sendungen mit höherer Wertangabe als 3000 Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pfennig zu erheben. Für große Orte kann die oberste Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpaketen und bei Paketen mit Wertangabe vom 3000 Mark und weniger auf 20 Pfennig festsetzten.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 10. April 2023 um 10:09
    • #48

    VI Für das Abtragen der Postanweisungen nebst den Geldbeträgen ist im Orts- und Landbestellbezirk eine Bestellgebühr von 5 Pfennig für jede Postanweisung zu erheben, auch dann, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden.

    VII Für das Abtragen nach dem Landbestellbezirke werden für Briefe mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 Mark 5 Pfennig, für gewöhnliche Pakete, Wert- und Einschreibpakete bis zum Gewichte von 2 1/2 Kilogramm einschließlich 10 Pfennig und für Pakete von höherem Gewichte 20 Pfennig für das Stück erhoben.

    Bei Bestellung der Pakete durch den Posthilfstellen-Inhaber beträgt das Bestellgeld 10 Pfennig für das Stück.

    VIII Der Absender kann die Bestellgebühren vorausentrichtet. Er vermerkt dann in der Aufschrift "Frei einschließlich Bestellgeld". Vorausbezahlte Bestellgebühren werden nicht erstattet, wenn die Sendung am Bestimmungsort abgeholt wird (§ 42). Über Anrechnung des vorausbezahlten Bestellgeldes bei Rückgabe einer unbestellbaren Sendung siehe § 46 II.

    IX Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben.

    X Für das Abtragen der Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts- und Landbestellbezirke für jedes Stück monatlich zu entrichten:

    2Pfennigfürseltener alswöchentlich einmal abzutragende Zeitungen,
    4Pfennigfürwöchentlicheinmal abzutragende Zeitungen,
    6Pfennigfürwöchentlichzweimal abzutragende Zeitungen,
    8Pfennigfürwöchentlichdreimal abzutragende Zeitungen,
    10Pfennigfürwöchentlichviermal abzutragende Zeitungen,
    12Pfennigfürwöchentlichfünfmal abzutragende Zeitungen,
    14Pfennigfürwöchentlichsechs- oder siebenmal abzutragende Zeitungen,
    16Pfennigfürwöchentlichachtmal abzutragende Zeitungen,
    18Pfennigfürwöchentlichneunmal abzutragende Zeitungen,
    20Pfennigfürwöchentlichzehnmal abzutragende Zeitungen,
    22Pfennigfürwöchentlichelfmal abzutragende Zeitungen
    24Pfennigfürwöchentlichzwölf- bis vierzehnmal abzutragende Zeitungen,
    26Pfennigfürwöchentlichfünfzehnmal abzutragende Zeitungen,
    28Pfennigfürwöchentlichsechzehnmal abzutragende Zeitungen,
    30Pfennigfürwöchentlichsiebzehnmal abzutragende Zeitungen,
    32Pfennigfürwöchentlichachtzehn- bis einundzwanzigmal abzutragende Zeitungen,
    34Pfennigfürwöchentlichzweiundzwanzigmal abzutragende Zeitungen,
    36Pfennigfürwöchentlichdreiundzwanzigmal abzutragende Zeitungen,
    38Pfennigfürwöchentlichvierundzwanzig- bis achtundzwanzigmal abzutragende Zeitungen,
    2Pfennigfüramtliche Verordnungsblätter.

    Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit vorauserhoben, und zwar vom 1. des Monats ab, in dem die Abtragung beginnt. Die Zeitungen usw. werden so oft abgetragen, als Gelegenheit dazu vorhanden ist.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 10. April 2023 um 12:35
    • #49

    Gebühren für Sendungen im Orts- und Nachbarortsverkehre

    § 37

    I Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) werden einschließlich der Reichsabgabe erhoben:

    freigemacht7 1/2Pfennig,
    nichtfreigemacht15Pfennig.

    II Dieselben Gebühren werden erhoben im Verkehre der Nachbarorte, auf die der Reichskanzler durch Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend einige Änderungen von Bestimmungen über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 den Geltungsbereich der Ortsgebühr (Ortstaxe) ausgedehnt hat (Nachbarortsverkehr).

    III Für eingeschrieben Briefe, Briefe mit Nachnahme oder Zustellungsurkunden kommen die Gebühren nach § 13, 19 und 25 hinzu; für Rücksendung der Zustellungsurkunde wird im Ortsverkehre keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 7 1/2 Pfennig erhoben.

    IV Für unzureichend freigemachte Briefe beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.

    V Die hier nicht bezeichneten Postsendungen unterliegen im Orts- und Nachbarortsverkehre denselben Gebühren (einschließlich der Bestellgebühren, § 36) wie im Fernverkehre; soweit dabei die Entfernung in Betracht kommt, wird der Satz für die geringste Entfernungsstufe angewandt.

    VI Im Orts- und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts genießen Postsendungen keine Porto- und Gebührenfreiheit.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

  • Briefmarkentor
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    • 10. April 2023 um 12:36
    • #50

    Zeit der Bestellung

    § 38

    Die Postbehörde bestimmt die Bestellungszeiten. Über Eilsendungen siehe § 22.

    https://www.dropbox.com/scl/fo/831ungh…t=zbkbzwpv&dl=0

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    • 15. April 2023 um 20:39
    • #51

    An wen die Sendungen auszuhändigen sind

    § 39

    I Die Sendungen werden an den Empfänger selbst oder an seinen Bevollmächtigten ausgehändigt. Über Briefe mit Zustellungsurkunde siehe § 40.

    II Für die Empfangsberechtigung bei Sendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, Genossenschaft- und Vereinsregister eingetragen sind, die darin über die Vertretungsbefugnis enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Sendungen an nicht eingetragene Handelsfirmen, Genossenschaften und Vereine sowie an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Bureaus, Geschäftsstellen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an die Person auszuhändigen, die der Postanstalt als Inhaber, Direktor, Vorstehen usw. bekannt ist oder sich als solcher unzweifelhaft ausweist.

    III Wer einen anderen zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Sendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Arten der Sendungen genau zu bezeichnen, für die sie gelten soll. Steht seine Unterschrift für die Post nicht ganz außer Zweifel, so muß sie von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, damit beglaubigt sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt niederzulegen, die die Sendungen auszuhändigen hat.

    IV Ist in der Aufschrift außer dem Empfänger noch ein anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung, genannt, z.B. "An A. bei B.", so ist dieser zweite auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist in der Aufschrift ein Gasthof, ein Bank- oder Reisegeschäft oder eine ähnliche Stelle als Wohnung des Empfängers angegeben, so gilt der Gastwirt oder der Inhaber des Geschäfts usw. auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so wird der Postauftrag nur der zuerst genannten Person oder ihrem Bevollmächtigten vorgezeigt.

    V Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete oder die Paketkarte, auch die Anlagen der Postaufträge zur Geldeinziehung, wenn der Betrag sogleich gezahlt wird, werden an einen Haus- (Geschäfts-) Beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen anderen Angehörigen oder einen Dienstboten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten ausgehändigt, wenn diese nicht selbst in der Wohnung anzutreffen sind. Ist auch von den anderen niemand anzutreffen, so kann die Aushändigung an den Hauswirt, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses geschehen.

    VI Hat der Empfänger oder sein Bevollmächtigter (III) an seiner Wohnung oder an seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten, so benutzt ihn der Besteller für die gewöhnlichen freigemachten Briefsendungen, soweit es möglich und nicht anders verabredet ist.

    VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe bis 800 Mark oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und Paketkarten (§ 36 I und II) sowie Postanweisungen bis 800 Mark können bei der Bestellung, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder der Besteller nicht vorgelassen wird, am ein erwachsenes Familienmitglied des Empfängers ausgehändigt werden. Sendungen von höherem Wert und höhere Postanweisungsbeträge dürfen jedoch nur an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst ausgehändigt werden.

    Sind Wert- und Einschreibsendungen und Postanweisungen vom Absender mit dem Vermerk "Eigenhändig" versehen, so sind sie oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und Paketkarten (§ 36 I und II) stets an den Empfänger selbst auszuhändigen (§ 42 VIII 3).

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    • 16. April 2023 um 12:42
    • #52

    VIII Wert- und Einschreibesendungen, Postanweisungen und gewöhnliche Pakete mit der Aufschrift:

    "An A. zu erfragen bei B."

    oder "An A. abzugeben bei B."

    oder "An A. im Hause des B."

    oder "An A. wohnhaft bei B."

    werden an den zuerst genannten Empfänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder einen anderen Empfangsberechtigten (V und VII) ausgehändigt;

    lautet die Aufschrift dagegen:

    "An A. zu Händen des B."

    oder "An A. abzugeben an B."

    oder "An A. für B.",

    so dürfen sie sowohl an den zuerst genannten Empfänger (A.) als auch an den zuletzt genannten (B.), ihre Bevollmächtigten oder andere Empfangsberechtigten (V und VII) ausgehändigt werden.

    IX Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevollmächtigten ausgehändigt werden.

    X Wert- und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträge sowie gewöhnliche Pakete gegen Rückschein dürfen nur gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden; die Person, an die die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Postanweisung oder der Paketkarte vorgedruckte Quittung mit deutschen oder lateinischen Schriftzeichen handschriftlich zu vollziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mit Handzeichen, das der Gemeinde- oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person durch Unterschrift und Amtssiegel zu beglaubigen hat.

    XI Sendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an Militärpersonen sowie an Zöglinge in Erziehung- und Unterrichtsanstalten usw. werden nach besonderen Abkommen mit der zuständigen Behörde oder Leitung an Beauftragte ausgehändigt.

    XII Sendungen an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten dürfen an den Vorstand ausgehändigt werden, wenn dem Besteller der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird.

    XIII Sendungen an Verstorbene dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn diese sich durch Vorlegung des Testaments, des gerichtlichen Erbscheins usw. ausweisen; solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, können nur gewöhnliche Briefsendungen nach Abs. V ausgehändigt werden. Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt worden, so sind ihm die Sendungen auszuhändigen.

    XIV Für Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen.

    XV Zollpflichtige Sendungen werden der zuständigen Zoll- oder Steuerstelle zur zollamtlichen Abfertigung übergeben. Mit der ordnungsmäßigen Übergabe erlischt die Haftpflicht der Post.

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    • 16. April 2023 um 12:45
    • #53

    Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde

    § 40

    Für die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde gelten die Bestimmungen in den Paragraphen 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Zivilprozeßordnung und die Anweisung über das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde (Zentralbl. für das Deutsche Reich von 1914 S. 208).

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    • 17. April 2023 um 18:43
    • #54

    Aushändigung postlagernder Sendungen

    § 41

    I Sendungen mit dem Vermerke "Postlagernd" werden bei der Bestimmung-Postanstalt aufbewahrt und dem Empfänger ausgehändigt, wenn er sich meldet und auf Erfordern ausweist. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen bei der Abholung postlagernder Sendungen auf Verlangen glaubhaft nachweisen, daß ihre Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehr- oder Brotherren mit der Abholung einverstanden sind.

    Auf Antrag stellt jedes Postamt gegen eine Schreibgebühr von 50 Pfennig Postausweiskarten aus, die bei allen Postanstalten gelten.

    Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf Antrag gegen eine Schreibgebühr von 20 Pfennig Postlagerkarten aus. Sie berechtigen zum Empfange gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche Aufschrift eingehen und die Bezeichnung "Postlagerkarte" sowie die in der Karte angegebene Nummer tragen.

    II Die Aufbewahrungsfrist beträgt:

    1. bei Sendungen mit lebenden Tieren 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen,
    2. bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen,
    3. bei sonstigen Sendungen 14 Tage vom Tage nach dem Eintreffen.

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    • 18. April 2023 um 19:24
    • #55

    Abholung der Sendungen

    § 42

    I Wer seine Sendungen abholen oder abholen lassen will, muß eine Abholungserklärung in vorgeschriebener Fassung bei der Postanstalt nieder legen. Für die Beglaubigung der Unterschrift gelten die Vorschriften des § 39 III.

    Die Postbehörde kann anordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zum Empfange der für drei Abholer eingegangenen Sendungen melden darf.

    Bei Posthilfstellen, die sich mit dem Ausgabedienste befassen, können Postsendungen ohne Abgabe einer schriftlichen Erklärung abgeholt werden.

    II Die Aushändigung erfolgt bei der Bestell-Postanstalt, für Pakete bei dem Paketbestellamt, am Postschalter innerhalb der Postschalterstunden (§ 30 II) oder, wenn dem Abholer auf besonderen Antrag ein verschließbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen ist, durch Einlegen in dieses Fach, das nach den örtlichen Verhältnissen auch außerhalb der Postschalterstunden geleert werden kann. Doch sind zu große Sachen oder mit Porto belastete Sendungen, für die der Empfänger das Porto nicht stunden läßt, oder Nachnahmen am Postschalter in Empfang zu nehmen.

    III Für ein gewöhnliches Schließfach nebst zwei Schlüsseln ist eine jährliche Gebühr von 12 Mark, für ein größeres von 18 Mark vierteljährlich vorauszuentrichten. Die Miete gilt zunächst für ein Jahr. Endigt es nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahres, so dauert sie bis zu dessen Ablauf. Wird nicht drei Monate vorher schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Überlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. Beim Todesfalle des Schließfachinhabers, bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Geschäfts, bei Aufgabe des Geschäfts oder aus anderen wesentlichen Billigkeitsgründen können die Verpflichteten auf Antrag schon vor Ablauf der Überlassungsdauer aus ihrer Verbindlichkeit entlassen werden.

    Die Post ist zur Überlassung eines Schließfachs nicht verpflichtet. Sie ist berechtigt, es jederzeit zu entziehen; die zuviel erhobene Gebühr wird erstattet.

    IV Wenn die Aufschrift außer dem eigentlichen Empfänger A. eine zweite Person B. derart benennt, daß nach § 39 IV und VIII die Aushändigung auch an sie erfolgen darf, so wird auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne weiteres angewandt. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Pakete, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der Gastwirt zu den Abholern gehört.

    V Für die Bestellung oder Abholung von gewöhnlichen oder eingeschriebenen Paketen, Wertsendungen oder Geldbeträgen zu Postanweisungen gelten als zusammengehörig:

    1. die gewöhnlichen und die Wert- und Einschreibpakete nebst den Paketkarten sowie Ablieferungsscheinen,
    2. die Wertbriefe nebst den Ablieferungsscheinen,
    3. die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger bar ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden.

    VI Die gewöhnlichen Briefsendungen werden für den Abholer während der Postschalterstunden spätestens eine halbe Stunde nach Ankunft bereitgestellt; die Frist kann mit Genehmigung der obersten Postbehörde verlängert werden.

    VII Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Wertbriefen wird dem Abholer zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und Wert- und Einschreibpaketen nur die Paketkarte oder der Ablieferungsschein und bei Postanweisungen nur die Postanweisung ohne den Betrag ausgehändigt.

    VIII Die Bestellung erfolgt trotz der Abholungserklärung des Empfängers durch Boten der Postanstalt:

    1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat;
    2. wenn es sich um Briefe mit Zustellungsurkunde oder Postaufträge handelt;
    3. wenn Wert- und Einschreibsendungen oder Postanweisungen vom Absender mit dem Vermerk "Eigenhändig" versehen sind;
    4. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingang, bei Sendungen mit lebenden Tieren (§ 6) nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt.

    Lehnt der Empfänger im Falle zu 4 Zahlung der Bestellgebühr ab, so gilt das als Verweigerung der Annahme.

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  • Briefmarkentor
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    • 19. April 2023 um 17:13
    • #56

    Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge gegen Rückgabe der Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen

    § 43

    I Nach Aushändigung der Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen (§ 36 I und II, § 42 VII) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der Postschalterstunden an den ausgehändigt, der sich zur Abholung meldet und bei gewöhnlichen Paketen die Paketkarte, bei Wert- und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträgen die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Paketkarte, Ablieferungsschein, Postanweisung) abgibt.

    II Die Echtheit der Unterschrift und des etwa auf den Ablieferungsschein usw. gedruckte Siegel sowie die Berechtigung des Überbringers zu prüfen, liegt der Post nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob.

    III Unterläßt der Empfänger, die Sendungen oder Geldbeträge auf Grund der abgeholten Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen bei der Post abzufordern, so werden

    1. gewöhnliche Pakete, wenn sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach dem Eingang unter Beachtung der Vorschriften des § 42 VIII in die Wohnung bestellt;
    2. gewöhnliche Pakete, die sich nicht zu Bestellung eignen, Wert- und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach dem Eingang als unbestellbar behandelt.

    Die Bestimmung unter 2 wird auch auf die Sendungen angewandt, bei denen nach § 36 I und § 42 VIII die Paketkarten usw. bestellt worden sind. Bei Bemessung der Fristen bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Betracht.

    Sendungen mit lebenden Tieren (§ 6) werden in den Fällen zu 1 und 2 bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang bestellt oder unbestellbar behandelt.

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    • 20. April 2023 um 17:43
    • #57

    Nachsendung der Postsendungen

    § 44

    I Hat der Empfänger seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen und Postanweisungen nachgesandt, wenn nicht er oder der Absender anders bestimmt hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht sofortige Rücksendung oder Weitergabe zum Protest oder Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.

    II Pakete und Wertbriefe werden nur nachgesandt, wenn es Absender oder Empfänger verlangt.

    III Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Paketen auf der Paketkarte wiederholt sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, so darf sie auch auf Antrag des Empfängers (I und II) nicht stattfinden.

    IV Für Pakete und Wertbriefe wird im Falle der Nachsendung das Porto, die Reichsabgabe und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 Pfennig aber nicht erhoben. Für andere Sendungen findet kein neuer Portoansatz statt. Einschreiben-, Postanweisung- und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende Pakete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden nicht noch einmal berechnet.

    Überschreiten gewöhnliche und eingeschriebene Briefe den Geltungsbereich der Ortsgebühr des Aufgabeorts (§ 37), so unterliegen sie der Ferngebühr.

    V Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere Postanstalt überwiesen. Liegt diese in einem anderen Postort, so ist eine Gebühr von 50 Pfennig zu entrichten. Die Gebühr ist doppelt zu entrichten, wenn die Überweisung gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt wird. Sie wird auch für jede folgende Überweisung, nicht aber für die Rücküberweisung nach dem früheren Bezugsort erhoben.

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  • Briefmarkentor
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    • 21. April 2023 um 09:29
    • #58

    Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte

    § 45

    I Postsendungen gelten als unbestellbar:

    1. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach § 44 unmöglich oder unzulässig ist;
    2. wenn die Annahme verweigert wird;
    3. wenn eine Sendung mit dem Vermerke "Postlagernd" nicht innerhalb 14 Tagen vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Tieren (§ 6) nicht spätestens innerhalb zweimal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird;
    4. wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit "Postlagernd" bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang eingelöst wird;
    5. wenn Wert- und Einschreibsendungen und zur Bestellung ungeeignete Pakete oder bei Postanweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen werden (§ 43 III unter 2);
    6. wenn die Sendung Lose oder Anerbieten zu einem Glücksspiel enthält, an dem sich der Empfänger nach den Gesetzten nicht beteiligen darf, und wenn sie sofort nach der Öffnung an die Post zurückgegeben wird.

    II Die unbestellbare Sendung ist unverzüglich an den Absender zurückzusenden. Ausgenommen sind Pakete in den Fällen zu Abs. unter 1 bis 5; ihre Unbestellbarkeit ist der für den Wohnort des Absenders zuständigen Postanstalt zu melden, um seine Bestimmung über die weitere Behandlung des Pakets einzuholen. Die Meldung unterbleibt, wenn der Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Paketkarte und des Pakets die sofortige Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der Lagerfrist verlangt oder voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger innerhalb des Deutschen Reiches vorgeschrieben hat. Sie unterbleibt ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalt (§ 6 I), wenn der Absender verlangt hat, daß die Sendung verkauft oder daß er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch benachrichtigt wird.

    Ist ein Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der Empfänger aus der Aufschrift nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeistmeldung erlassen werden, wenn der Absender angegeben ist.

    Für jede Unbestellbarkeitsmeldung und die Antwort darauf hat der Absender eine Gebühr von 20 Pf. zu entrichten.

    III Über ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin verfügen, daß entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger oder an eine zweite und nötigenfalls an eine dritte Person innerhalb des Deutschen Reichs erfolgen soll, oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr verkauft oder der Post preisgegeben wird.

    Ist keine dieser Bestellungen ausführbar, so wird das Paket ohne nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung an den Absender zurückgesandt.

    Gibt er die Sendung preis, so bleibt er trotzdem verpflichtet, das aufgelaufene Porto und die Reichsabgabe, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und andere Kosten zu entrichten, soweit sie nicht durch den Verkauf des Pakets gedeckt werden.

    IV Weigert er sich, die Gebühr von 20 Pfennig (II) zu zahlen, so wird seiner etwaigen Bestimmung ungeachtet an ihn zurückgesandt.

    Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung bei der Postanstalt abgibt, die ihm die Unbestellbarkeitsmeldung zugestellt hat.

    V Ist bei Sendungen, die schnell verderben, nach Ansicht der Bestimmungs-Postanstalt zu befürchten, daß der Inhalt auf dem Rückweg verdirbt, so wird von der Rücksendung abgesehen und der Inhalt für Rechnung des Absenders verkauft.

    VI Der Grund der Rücksendung oder des Verkaufs wird auf dem Briefe oder auf der Paketkarte usw. vermerkt.

    VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen mit Ausnahme der im Abs. 1 unter 6 bezeichneten nicht geöffnet sein. Hat eine mit dem Empfänger gleichnamige Person irrtümlich einen Brief geöffnet, so ist tunlichst dahin zu wirken, daß sie dies unter Namensunterschrift auf der Rückseite bescheinigt

    VIII Bei zurückzusendenden Paketen und Wertbriefen ist Porto, Reichsabgabe und Versicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pfennig wir jedoch nicht erhoben. Bei anderen Sendungen findet kein neuer Portoansatz statt. Einschreib-, Postanweisung- und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für dringende Paket die Gebühr von 1 Mark noch einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß das Paket bei der Rücksendung als "Dringend" behandelt wird.

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  • Briefmarkentor
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    • 22. April 2023 um 11:35
    • #59

    Behandlung unbestellbarer und unzulässiger Postsendungen am Aufgabeort oder am Wohnort des Absenders.

    § 46

    I Die als unbestellbar nach dem Aufgabeort zurückgelangten sowie die als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt er nicht am Aufgabeorte, so werden sie ihm nach den Bestimmungen des § 44 IV nachgesandt. Überschreiten Briefe, die ursprünglich nach der Ortsgebühr freigemacht waren, den Geltungsbereich der Ortsgebühr, so unterliegen sie der Ferngebühr (§ 44 IV).

    II Die Aushändigung an den Absender geschieht nach denselben Vorschriften wie an den Empfänger. Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die zu erhebende Bestellgebühr angerechnet, aber nicht erstattet, weder wenn die Sendung abgeholt wird, noch wenn es die am Aufgabeort zu erhebende Gebühr übersteigt.

    III Kann die Post am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt und dort nötigenfalls geöffnet. Die mit dem Öffnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit besonders verpflichtet; sie haben möglichst nur die Unterschrift, die Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Hausnummer) sowie erforderlichenfalls die innere Aufschrift und Anrede festzustellen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird darauf mit Siegelmarken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.

    VI Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 7 Tagen nach Aushändigung der Paketkarte oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwandt, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegenstände aber vernichtet werden.

    V Ist der Absender auch mit Hilfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Eingangs bei der Ober-Postdirektion gerechnet, vernichtet. Dagegen ist der Absender

    1. bei Einschreibsendungen, bei Wertbriefen oder bei Briefen, in denen sich Gegenstände von Wert vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben war, sowie bei Postanweisungen,
    2. bei Paketen mit oder ohne Wertangabe

    öffentlich aufzufordern, innerhalb 4 Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die Aufforderung muß die Sendung, ihren Aufgabe- und Bestimmungsort, Empfänger und Tag der Einlieferung bezeichnen. Sie wird durch Aushang im Schaltervorraum der Aufgabe-Postanstalt bekanntgemacht.

    VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die schnell verderben, können verkauft werden.

    VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder Geldbeträge zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwandt, Briefe und zum Verkauf usw. nicht geeignete Gegenstände aber vernichtet.

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    • 23. April 2023 um 18:42
    • #60

    Laufschreiben über Postsendungen

    § 47

    I Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens beträgt 20 Pfennig. Sie wird erst erhoben, wenn die richtige Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird.

    II Für Laufschreiben über portofreie Sendungen wird keine Gebühr erhoben.

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