Am 11. Juni 2010 beginnt nicht nur die Fussballweltmeisterschaft, sondern auch ein neues Zeitalter für den Ebay-Handel. Die Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neugeordnet. Die wichtigste Änderung ist die de-facto Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage. Bedingung ist aber, dass der Händler den Käufer unverzüglich nach dem Auktionsende per Email oder Brief über seine Rechte aufklärt. Vergisst der Händler diese Belehrung oder schickt sie zu spät ab, gilt wie bisher eine Widerrufsfrist von einem Monat.
Die Konsequenzen für Käufer: bislang hatte man einen Monat Zeit, einem gewerblichen Verkäufer einen Artikel zurückzugeben. Jetzt ist dieser Zeitraum um die Hälfte geschrumpft. Unabhängig davon bleiben die Käuferrechte unberührt, wenn der Artikel nicht der Beschreibung entspricht, hat man nach wie vor Anspruch auf Erfüllung. Werden also "echte" Marken angeboten und Fälschungen geliefert, hat der Käufer Anspruch auf Lieferung echter Marken. Gerade bei Artikeln im unteren Preissegment war es aber vielen Käufern zu lästig, dem Verkäufer gegenüber mit den gesetzlichen Ansprüchen zu argumentieren. Einen Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz muss man nicht begründen, es reicht einfach das Zurückschicken der Ware innerhalb der Frist.
Für gewerbliche Verkäufer gilt es zunächst die Hürde des Stichtages zu nehmen. Genau wie der Anstoss beim Fussball wird die Novelle auf die Minute genau wirksam, wer zu früh oder zu spät kommt, riskiert eine Abmahnung. Es gibt keine Übergangsregelung! Vorteil ist aber, dass die Musterwiderrufsbelehrung rechtlich von einer ministeriellen Rechtsverordnung zum Gesetz aufgestiegen ist, an das auch Richter gebunden sind. In diesem Punkt werden es Abmahnanwälte schwerer haben.
Und für private Verkäufer ändert sich gar nichts. Solange die Ware der Beschreibung entspricht, kann der Käufer nicht widersprechen und sein Geld zurückbekommen.