Hallo Zusammen,
Zwar nicht mehr "meine Zeit", jedoch denke ich das 3, 4, 6 ,8, 9 richtig sind.
Mit freundlichem Sammlergruss
Ulf
Hallo Zusammen,
Zwar nicht mehr "meine Zeit", jedoch denke ich das 3, 4, 6 ,8, 9 richtig sind.
Mit freundlichem Sammlergruss
Ulf
Hallo zusammen!
Dann heute hier kurz und kanpp und ohne Poesie:
Richtig = 3,4,6,7,8,9
schöne Grüße vom ins blaue schießenden
bayernfarbenvielfaltverrückten
Bayern-Nerv
Spontan und aus dem Bauch heraus:
Richtig sind Nr. 3, 4, 6 , 7, und 9
Hallo bayern klassisch
Ich glaube dass 3, 4, 5, 6 und 7 richtig ist.
Aber ich bin hier hier seeeehr unsicher. Es ist solche Fragen woran man selten denkt. Anderseits ist es sehr interessant. Besonders wenn man auch etwas "Heimat" sammelt und Briefe von dieser Zeit hat.
Wichtig ist nicht ob man alle Frage richtig beantwortet hat, aber der Nachdenken. So danke nochmals für gute Fragen.
Viele Grüsse
Nils
Hallo bayern klassisch,
geschätzt 3 - 4 - 6 - 7 - 9
Viele Grüße
Michael
Hallo in die Runde,
danke für eure Einschätzungen - es zeichnet sich ja ein klares Bild ab.
Bitte nur 5 Tipps abgeben, nicht 6. Du kannst mir glauben, dass wirklich nur 5 Antworten stimmen.
Liebe Grüsse von bayern klassisch
Hallo bayern klassisch,
ich denke auch, daß 3,4,6,7 und 9 richtig ist.
Beste Grüße,
VorphilaBayern
Hallo zusammen!
Habe ich doch tatsächlich 6 Antworten anstatt 5 eingetippt - sorry - einfach zu schnell gelesen - also dann hier 3,4,6,7 und 9
Schöne Grüße vom
gestressten bayernfarbenvielfaltverrückten
Bayern-Nerv
Bin ja gespannt, richtig ist: 3 4 7 9 10
Liebe Sammlerfreunde,
wegen des bedauerlichen Ausfalls des Forums kann heute erst die (hoffentlich heiss ersehnte) Lösung kommen. Bedanken möchte ich mich vorab bei allen, die hier mitgemacht haben (oder die die Ergebnisse "heimlich" getippt haben). Hier also die Auflösung:
1) Die Verwahrung der Poststücke war dem LBT allein überlassen.
Falsch. Der LBT musste die Poststücke in seiner Ledertasche austragen und nirgendwo sonst.
2) Der LBT durfte die Briefe und Karten auch in seiner Dienstkleidung (Rocktasche) transportieren.
Falsch, siehe oben. In seiner Dienstkleidung durfte er aber z. B. gefaltete Korrespondenzkarten und Postwertzeichen zum Verkauf an die Landbevölkerung aufbewahren, aber keine Korrespondenzen.
3) Der LBT durfte die Postsachen nur in seiner Ledertasche befördern.
Wer die ersten beiden mit Ja zu beantworten vermieden hat, liegt hier natürlich richtig. Jawohl, nur in der dienstlichen Ledertasche mit dem Wappen durften die Briefe mitgenommen werden.
4) Der LBT durfte Briefe, die er auf seiner Tour nicht zustellen konnte, nicht über Nacht bei sich behalten, sondern musste alle Poststücke entweder den Empfängern oder seinem Vorgesetzten aushändigen.
Richtig! Die Vorschrift besagte, dass er entweder am Tag der Bestellung die Briefe auszutragen hatte, oder, wenn das nicht möglich war (Witterung, zuviel Post usw.) er diese wieder auf die Poststelle zurückbringen musste, damit der Tag abgerechnet werden konnte (Porti, Fristen usw.).
5) Bei der Zustellung an Firmen oder Handelsgesellschaften konnten die Briefe jedem Firmen- oder Gesellschaftsangehörigen ausgehändigt werden.
Falsch! Nur wer von den Firmen und Gesellschaften der Post als Bevollmächtigter benannt worden war, durfte die Post für das Unternehmen übergeben bekommen. Dies waren in der Regel der Kanzleichef, der Sekretair (selten eine Frau damals) oder ein Mitglied der Firmenführung.
6) Der LBT musste ein Verzeichnis aller Bevollmächtigungen von Personen und Firmen in seinem Landbestellbezirk mit sich führen.
Richtig. Denn ohne dieses hätte er nicht immer gewußt, wem er die Poststücke aushändigen durfte, und wem nicht. War niemand empfangsberechtigt, durfte nicht übergeben werden ohne spezielle Einzelvollmacht.
7) Die Ablieferung von Briefen an Personen, die zukünftig in einem Hotel oder Gasthof logieren, sog. Vorab - Briefe, durften nicht an den Gastwirt erfolgen.
Falsch! Diese Briefe durften, ja sollten sogar an den Gastwirt ausgehändigt werden, aber nur, wenn kein Sonderdienst damit versehen war. Traf dann der erwartete Hotelgast nicht ein, was auch vorkam, so waren diese Briefe als nicht ausgeliefert zu betrachten und an die Heimatadresse kostenfrei zurück zu senden. Ein Unterschied zur normalen Auslieferungspraxis also. Wie gerne würde ich so etwas zeigen können ...
Wurde bei der Zustellung von Schreiben mit Behändigungsschein unterschieden zwischen a) gerichtlichen Schreiben und b) nicht gerichtlichen Schreiben?
Ja - weil bei außergerichtlichen Schreiben eine Vorgabe seitens der Postverwaltung existierte, welche mehrere Möglichkeiten offen ließ, auch wenn immer in einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden musste.
Beispiel: Die Insiniuation soll in der Behausung des Empfängers stattfinden. Bei Handelsleuten in deren Firma oder Geschäft und nicht zu Hause.
Wurde der Addressat nicht angetroffen, wo waren gewöhnliche, als nicht eingeschriebene Insinuationsschreiben a) einem erwachsenen Familienangehörigen, b) in Ermangelung dessen einem seiner Dienstboten, c) in Ermangelung dessen dem Pächter oder Grundherren und letztlich in Ermangelung dessen d) dem Hauswirt zu insinuieren.
Bei rekommandirten Schreiben aber nur an ihn selbst oder seinen legitimierten Bevollmächtigten. Ein ziemlicher Unterschied also.
9) Wurde bei der Zustellung von rekommandierten Schreiben mit Behändigungsschein unterschieden zwischen a) gerichtlichen Schreiben und b) nicht gerichtlichen Schreiben? (Wer das weiß ist klasse!)
Ja - ganz schwer, ich weiß. Es gab die gewöhnliche Verordnung, aber bei rekommandirten gerichtlichen Schreiben eine eigene Anleitung für den LBT über die normale Instruktion hinaus, wie in diesen Fällen verfahren werden sollte.
10) Der LBT haftete nicht für die Gebühren bei der Ablieferung von Portobriefen.
Falsch - natürlich haftete er für alle Gebühren, die auf den Poststücken lagen, welche ihm übergeben wurden. Beispiel: Er bekam 10 Portobriefe à 7 Kr. Porto auf seine Tour mit. Für diese 70 Kr. musste er unterschreiben.
Kam er nach seiner Tour zurück und hatte nur 63 Kr. kassiert, aber keinen Portobrief mehr in seiner Tasche, blieb er auf den fehlenden 7 Kr. sitzen.
Bei Geldsendungen konnte das richtig ins Auge gehen und schnell ein Jahresgehalt kosten, wenn man unaufmerksam war.
And the winner is ... Magdeburger!!
Alle 5 richtig - das ist absolute Spitzenklasse.
Das 5 weitere von euch 4 von 5 korrekt getippt oder gewußt haben, steht dieser Leistung kaum nach.
Es spricht nicht gegen dieses Forum, solche Sammler hier zu haben.
Die nächste Folge kommt bestimmt.
Liebe Grüsse von bayern klassisch
Hallo Sammlerfreunde
Ich weiss nicht, ob alle , die dieses Thema mitlesen, den Laufzettel eines Landbriefträgers kennen. Die beiden Rundstempel " Z " + " AK " befanden sich samt Stempelkissen in den Briefkästen an den jeweiligen Orten. Als Nachweis, das er den Kasten kontrolliert hat, musste der LBT den jeweiligen Stempel im Nachweis abschlagen.
Beste Grüsse von Bayes
Hallo bayes,
wer solch eine PO - Augenweide hat, sollte sie in diesen Thread einstellen. Wem das nicht gefällt, dem kann ich auch nicht helfen.
Am WE gibt es neue Fragen und einen Vorweis aus der Kreuzerzeit könnte ich auch noch einstellen ...
Liebe Grüsse von bayern klassisch
Liebe Sammlerfreunde,
nachdem sich der Thread sehr positiv entwickelt hat, möchte ich weitere Fragen zum Dienst eines LBT stellen. Sie betreffen auch die Adresse, das selbstverständlichste bei einem Brief überhaupt, jedoch bin ich mir sicher, dass viele Neues hierzu lernen können.
Von folgenden 6 Aussagen sind 3 richtig, die anderen mehr oder weniger daneben.
1) Lautete die Adresse "An A. zu Händen des Herrn B", oder "An A. abzugeben bei Herrn B", so durfte auch an andere Empfänger als B. zugestellt werden.
2) Lautete die Adresse "An A. abzugeben bei B.", oder "An A. logirt bei B." bzw. "An A. wohnhaft bei B.", so durfte nur an A. zugestellt werden.
3) Lautete die Adresse "An A. per Adresse von B.", so musste zuerst die Bestellung bei A. versucht werden, und im Falle der Nichtausführbarkeit der Brief bei B. abgeliefert werden.
4) Bei qualifizierten Sendungen (Einschreiben, Rückschein etc.) durfte bei gemeinschaftlich adressierten Sendungen an Eheleute nur die Auslieferung an beide gegen Unterschrift erfolgen; eine Person allein war also nicht empfangsberechtigt.
5) Stellte der LBT einen Rekobrief mit Rückschein einem ihn Unbekannten zu, genügte dessen Unterschrift auf dem Rückschein.
6) Erhielt eine schreibunfähige bekannte Person einen Rekobrief mit Rückschein, so genügte es, den Erhalt mit Handzeichen ( X X X) zu bestätigen.
Drei sind richtig, drei sind falsch - aber welche?
Liebe Grüsse von bayern klassisch
Lieber Bayern-Klassisch,
mit Deinen Fragen hast Du mich ganz schön erwischt.
Ich denke das 3, 4, 6 richtig sind.
Je öfters ich die Fragen lese, desto unsicherer werde ich.
Mit freundlichem Sammlergruss
Ulf
Hmmm, auf die Gefahr hin, mich hier vollends zu blamieren, mein Vorschlag:
Richtig sollen (hoffentlich ) sein Nummer 1, 3 und 6
Blamieren geht über studieren, also sage ich: 2,3 und 6 sind richtig.....
Bin gespannt.......
Gruß
KJ
Hallo zusammen!
Hallo @kj - auch ich tendiere zu 2,3,6
On vera!
a domani!
Good night!
der bayernfarbenvielfaltverrückte
Bayern-Nerv
Hallo Sammlerfreunde,
ich denke, daß 1, 3 und 6 richtig ist.
Möchte drei Belege zeigen:
Wurden Postanweisungen und Wertbriefe dem Landbriefträger
mitgegeben, kostete dies dem Absender jeweils eine Einlieferungs-
gebühr. Für Wertbriefe 20 Pfennig; für Postanweisungen bis 99 Mark,
10 Pfennig und für Postanweisungen ab 100 Mark, 20 Pfennig. Seit
wann dies vorgeschrieben war und wie lange diese Gebühr verlangt
wurde, kann ich derzeit nicht sagen, denn ich muß erst die Verord-
nungen durchlesen.
Alle drei Sendungen wurden dem Landbriefträger auf seinen Bestell-
gang in Schlammersdorf mitgegeben und die Post-Aufgabescheine
wurden in der kgl. Postexpedition Eschenbach Oberpfalz 1893 und
1898 ausgestellt und dem Absender bei seinen nächsten Bestellgang
in Schlammersdorf übergeben.
Beste Grüße,
VorphilaBayern
Hallo,
da man eigentlich nur lernen kann ...
1 , 3 und 6
Viele Grüße
Michael
Liebe Sammlerfreunde,
danke für eure engagierte Teilnahme - oft werden die Mutigen belohnt.
Nun zur Lösung:
1) Lautete die Adresse "An A. zu Händen des Herrn B", oder "An A. abzugeben bei Herrn B", so durfte auch an andere Empfänger als B. zugestellt werden.
Falsch! Wenn der Auftrag an die Post erging, nur zu Händen des B. oder nur bei B. die Post abzugeben, dann durfte nicht an einen anderen ausgeliefert werden.
2) Lautete die Adresse "An A. abzugeben bei B.", oder "An A. logirt bei B." bzw. "An A. wohnhaft bei B.", so durfte nur an A. zugestellt werden.
Richtig! Hier diente der Beisatz nur zur Erleichterung des Auffindens des Empfängers, nicht zur Übergabe der Sendungen an einen anderen als A.
Daher empfehle ich mal das Durchstöbern eigener Briefe mit der Suche nach entsprechenden Adressen - nicht uninteressant.
3) Lautete die Adresse "An A. per Adresse von B.", so musste zuerst die Bestellung bei A. versucht werden, und im Falle der Nichtausführbarkeit der Brief bei B. abgeliefert werden.
Richtig! Nicht erst bei B. und dann bei A. sollte versucht werden zuzustellen, sondern zuerst bei A., und wenn dieser nicht greifbar ist, dann bei B., denn dafür war der Zusatz vermerkt worden.
4) Bei qualifizierten Sendungen (Einschreiben, Rückschein etc.) durfte bei gemeinschaftlich adressierten Sendungen an Eheleute nur die Auslieferung an beide gegen Unterschrift erfolgen; eine Person allein war also nicht empfangsberechtigt.
Richtig! Dergleichen Adressen sind selten, aber sie kommen hin und wieder vor. Hätte der LBT nur eine Person angetroffen, wäre die Sendung nicht zustellbar gewesen. Dies galt insbesonders für qualifizierte Sendungen und alles, was mit Geld zu tun hatte (und damals gab es auch schon Gütertrennung!).
5) Stellte der LBT einen Rekobrief mit Rückschein einem ihn Unbekannten zu, genügte dessen Unterschrift auf dem Rückschein.
Nein! In diesem Falle wäre eine ortsbekannte lautere Person (einer der Honoratioren oder ein Gastwirt) hinzu zu ziehen gewesen und b e i d e hätten unterschreiben müssen. An Unbekannte wurde auch gegen Unterschrift nichts ausgeliefert.
6) Erhielt eine schreibunfähige bekannte Person einen Rekobrief mit Rückschein, so genügte es, den Erhalt mit Handzeichen ( X X X) zu bestätigen.
Nein! Auch bei bekannten Personen, die nicht schreiben konnten, musste ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder jemand anderes, der ein öffentliches Siegel führen durfte, bescheinigen, dass der Unkundige in seinem Beisein sein Handzeichen unter das entsprechende Schriftstück gesetzt hatte. Dergleichen habe ich nur einmal gesehen und hätte es wohl damals kaufen sollen. Passierte mir heute nicht mehr.
Das gleiche galt übrigens auch, wenn die Empfangsbescheinigung (Liefer- oder Rückschein) hebräisch geschrieben worden war.
Richtig waren also 2, 3 und 4. Damit haben die meisten 2 Treffer gelandet und das ist kein schlechtes Ergebnis.
Das nächste LBT - Rätsel kommt bestimmt.
Liebe Grüsse von bayern klassisch