Es kann doch mit Estenmair höchstens um die untere Zeile gehen, nicht um Ebeling in der ersten Zeile. Viel wahrscheinlicher ist aber dass es auch hier Botenmeister heisst wie auf den anderen Briefen.
Beamtenstempel
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da müssten wir am1937a fragen.
die untere Zeile mit O.L.G. Botenmeitr = Botenmeister war ja eigentlich geklärt.
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Soweit ich mich erinnere wurde in den 1980er Jahren eine Zusammenfassung dieser Beamtenstempel erstellt, weiß aber nicht mehr wo. Vielleicht DASV oder Stempelgilde?
Hallo rama,
im ersten Beitrag dieses Themas habe ich auf die Literatur hingewiesen:
ZitatDiese Stempel werden im Supplement des Kataloges "Deutsche Vorphilatelie" von Peter Feuser und Werner Münzberg erwähnt, aber nicht bewertet. Auf 15 Seiten werden Hunderte Stempel in mannigfaltigen Formen abgebildet.
Etwas Neueres ist mir dazu nicht bekannt, vielleicht hilft eine Nachfrage beim DASV.
Beste Grüße
KJ
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da müssten wir am1937a fragen.
die untere Zeile mit O.L.G. Botenmeitr = Botenmeister war ja eigentlich geklärt.
Das ist korrekt, es handelt sich um den Beamten Ebeling, der Botenmeister.
Die Abkürzung O.L.G. kann ich leider auch nicht erklären, da müsste ein Preußensammler mal drüber schauen.
Beste Grüße
KJ -
War Oberlandesgericht denn nicht richtig ?
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OLG wurde auch hier als Ober Landes Gericht gedeutet
portofreie Justiz-sache
Naumburg a/S nach Delitzsch 11.10.
Beamtenstempel:
Appellat.Gericht z. Naumburg CONRADY
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OLG wurde auch hier als Ober Landes Gericht gedeutet
portofreie Justiz-sache
Naumburg a/S nach Delitzsch 11.10.
Beamtenstempel:
Appellat.Gericht z. Naumburg CONRADY
Die Appellationsgerichte waren die übergeordnete Gerichtsbarkeit, insofern würde die heutige Bezeichnung Oberlandesgerichte auch passen.
Mit dem Ende des Reichs entfielen 1806 die übergeordneten reichsunmittelbaren Instanzen und es entwickelte sich eine eigenständige Landesjustiz, in der die Appellationsgerichte meist nach französischem Modell als zweitinstanzliche Spruchkörper eingerichtet wurden. Oberappellationsgerichte sollten in den Staaten des Deutschen Bundes die höchstrichterliche Instanz in Zivil- und Strafsachen bilden. So gab es im Königreich Bayern von 1808 bis 1879 Appellationsgerichte. Diese wurden 1858 durch die Bezirksgerichte als Gerichte zweiter Instanz abgelöst und bildeten dann die Gerichte dritter Instanz. In Preußen bestanden 1849 bis 1879 Appellationsgerichte als Gerichte zweiter Instanz.Quelle: Wikipedia
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