Da das alte Thema geschlossen wurde, hier noch mal einiges zur Klarstellung.
Ohne den alten Streit wieder aufwärmen zu wollen, so einfach ist die Sachlage leider nicht, das zitierte Urteil ist nicht ohne weiteres übertragbar. Im übrigen gibt es in Deutschland keine Präzedenzfälle, es wird nur teilweise der einfachheithalber so gehandhabt. In Deutschland gilt das Fallrecht, also jeder Fall wird gesondert betrachtet.
§ 447 regelt gerade den Fall des Gefahrenübergangs bei Versendungskauf und nicht zu gunsten des Empfängers sondern zu gunsten des Versenders. Das Einschreibenerfordernis, siehe auch Paypal, dient nur dazu das der Versender sich exculpieren kann, mehr nicht. Lt. neuster Rechtsprechung ist dies aber gar nicht erforderlich, denn es wird davon ausgegangen, das jeder Brief ankommt. Wenn nicht trägt der Empfänger die Beweislast, dies war vor einigen Jahren noch nicht so.
Und natürlich ist § 447 abbedingbar, siehe Palandt Rn 5. Ergo so leid es mir tut, Bernd hat wohl mehr recht, wenn auch nicht in allen Punkten, aber die grobe Richtung stimmt.