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Unglaublich II

  • *MGS*
  • 21. November 2008 um 23:04
  • *MGS*
    erfahrenes Mitglied
    Beiträge
    643
    Geschlecht
    Männlich
    Geburtstag
    12. Oktober 1971 (54)
    • 21. November 2008 um 23:04
    • #1

    Da das alte Thema geschlossen wurde, hier noch mal einiges zur Klarstellung.


    Ohne den alten Streit wieder aufwärmen zu wollen, so einfach ist die Sachlage leider nicht, das zitierte Urteil ist nicht ohne weiteres übertragbar. Im übrigen gibt es in Deutschland keine Präzedenzfälle, es wird nur teilweise der einfachheithalber so gehandhabt. In Deutschland gilt das Fallrecht, also jeder Fall wird gesondert betrachtet.
    § 447 regelt gerade den Fall des Gefahrenübergangs bei Versendungskauf und nicht zu gunsten des Empfängers sondern zu gunsten des Versenders. Das Einschreibenerfordernis, siehe auch Paypal, dient nur dazu das der Versender sich exculpieren kann, mehr nicht. Lt. neuster Rechtsprechung ist dies aber gar nicht erforderlich, denn es wird davon ausgegangen, das jeder Brief ankommt. Wenn nicht trägt der Empfänger die Beweislast, dies war vor einigen Jahren noch nicht so.

    Und natürlich ist § 447 abbedingbar, siehe Palandt Rn 5. Ergo so leid es mir tut, Bernd hat wohl mehr recht, wenn auch nicht in allen Punkten, aber die grobe Richtung stimmt.

  • SammlerBernd
    Gast
    • 21. November 2008 um 23:13
    • #2

    ... na sag ich doch; mußte ja auch nach der Wende mein Wissen dem jetzigen System anpassen. Umso erstaunlicher, daß hier einige Superschlaue dies ignorieren & ein Streit um " Kaisers Bart " anfangen. :D
    Gab bei uns einen Spruch: von nichts eine Ahnung, aber La Paloma pfeifen...
    Oder wer schlau ist überfällt keine Bank;,er gründet eine & kriegt die Milliarden
    nachgeschmissen. ;)
    Na das solls zum Sonntag sein... :)
    Gruß Bernd

    Einmal editiert, zuletzt von SammlerBernd (21. November 2008 um 23:14)

  • stampsx
    erfahrenes Mitglied
    Beiträge
    504
    • 22. November 2008 um 01:57
    • #3

    Nur zur Klarstellung, die Rechtslage ist völlig klar!

    Wer als gewerblicher Verkäufer Waren an einen privaten Käufer zur Lieferung auf dem Versandweg verkauft,

    trägt nach § 474 Abs. 2 BGB immer das Versandrisiko.

    Geht die Ware beim Transport verloren oder wird sie beschädigt, kann der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

    Diese Verpflichtung kann der gewerbliche Verkäufer nach § 475 BGB auch nicht durch abweichende Regelungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder sonstige Vereinbarungen mit dem Käufer umgehen.

    Die Gesetze wurden irgendwann geändert. Ältere Literatur ist möglicherweise überholt.

    Jürgen Kraft, Apt. 17, 38612 El Medano, Spanien - Mitglied BDPH,
    AIJP (Association Internationale des Journalistes Philatéliques)
    kontakt@stampsx.com - Stempeldatenbank

  • Rapunzel
    aktives Mitglied
    Beiträge
    275
    Geschlecht
    Männlich
    • 22. November 2008 um 06:21
    • #4

    Kann es sein,dass unsere Freunde aus den neuen Bundesländern doch nicht ganz auf dem Laufenden sind??....

  • myself
    aktives Mitglied
    Beiträge
    112
    Geschlecht
    Männlich
    • 22. November 2008 um 09:50
    • #5

    Die Ignoranz mancher Menschen ist grenzenlos...

    Gebt doch bitte mal unversicherter Versand + Abmahnung bei Google ein. Dann bitte fortbilden!

    Ich handel selbst gewerblich, daher muss ich wohl wissen, wie die Rechtslage ist, oder?

    Wenn ich bei Ebay sehe: Gewerblicher Verkäufer, unversicherter Versand, da kann ich mich nur totlachen. Warum wird denn bei Ebay so viel abgemahnt? Weil jeden Tag ein Neuer aufsteht,der meint, mit seinen selbstgeschriebenen AGBs den Rechtsstaat neu erfinden zu müssen.

    Weniger ist oft mehr!

    MfG myself

    Einmal editiert, zuletzt von myself (22. November 2008 um 09:56)

  • stampsx
    erfahrenes Mitglied
    Beiträge
    504
    • 23. November 2008 um 00:27
    • #6

    Alle Händler freuen sich über Kunden wie Sammlerbernd. Man braucht nicht einmal Porto aufzuwenden. Man sagt einfach, man glaube den Brief in den Kasten geworfen zu haben! Hoho! Pech gehabt Sammlerbernd! Wenn ich daran glaube, habe ich erfüllt! So war es wirklich in der SBZ! Oder glaubt jemand, beim HO Versendnix-Fix, hätte man reklamieren können? Auch der Spruch mit La Paloma ging irgendwie anders: Kein A.... in der Hose aber auf zwei Zähnen"La Paloma" pfeifen .. woher wussten die das und was und wo hing des Kaisers Bart?

    Liebe Leute (*MGS* und Sammlerbernd), Schwachsinn wird auch nicht durch ständige Wiederholung salonfähig. Ganz nebenbei, für Fallbeil gibt es bei Google etwa doppelt soviele Einträge, wie für Fallrecht. So interessant scheint das also nicht zu sein. Für "Reinfall" verzehnfacht sich die Zahl sogar.

    Lieber *MGS* Der Begriff steht auch für das Gegenteil von dem, was du uns weißmachen willst.

    Jürgen Kraft, Apt. 17, 38612 El Medano, Spanien - Mitglied BDPH,
    AIJP (Association Internationale des Journalistes Philatéliques)
    kontakt@stampsx.com - Stempeldatenbank

    4 Mal editiert, zuletzt von stampsx (23. November 2008 um 00:39)

  • SammlerBernd
    Gast
    • 23. November 2008 um 05:45
    • #7

    Glücklicherweise sind nicht alle Deines Standes so- sonst müßtet Ihr wegen "guter Kundenarbeit " glatt verhungern... :D :D :D
    Schönen Tag noch SB

  • Rapunzel
    aktives Mitglied
    Beiträge
    275
    Geschlecht
    Männlich
    • 23. November 2008 um 07:52
    • #8

    Was mich erstaunt:

    da werden von manchen Usern mit einer Überzeugung Thesen vertreten, obwohl ein kurzes googeln andere Informationen erbringen würden,dazu ist nicht einmal ein mehrjähriges Studium erforderlich.
    Und anstatt seine Fehler einzugestehen,wird auch noch ausgeteilt.

    P.S. und die TU-144 flog doch vor der Concordel !!!

    2 Mal editiert, zuletzt von Rapunzel (23. November 2008 um 11:40)

  • DrMoeller_Neuss
    erfahrenes Mitglied
    Beiträge
    805
    • 23. November 2008 um 11:28
    • #9

    Ich habe doch noch ein paar Anmerkungen aus meiner Sicht:

    Grundsätzlich können Verkäufer und Käufer die Versandart vertraglich frei vereinbaren. Das wird auch nicht durch 474 BGB (2) ausgeschlossen. Die vereinbarte Versandart ist aber eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag, d.h. der Verkäufer kann sie nicht einseitig nachträglich ändern. (z.B. Warensendung, wenn versicherter Versand vereinbart war, Economy statt Luftpost etc.)
    Bei Briefmarkensendungen macht die Wahlmöglichkeit durchaus Sinn: unversichtere Briefe werden in den Hausbriefkasten eingelegt, und der Käufer muss sie nicht auf der Post abholen. Versicherter Versand macht Sinn, wenn Sendungen an eine Firmenadresse gehen, und der Empfänger Angst hat, dass sie in der Firma unterschlagen werden. In den meisten Firmen werden nachweispflichtige Sendungen auch intern nur gegen Nachweis weitergegeben, während normale Postsendungen über das Sekretariat in die Hauspostfächer eingelegt werden.
    Die Abmahnungen beziehen sich daher nicht auf einen Verstoss gegen 474 BGB (2), sondern auf einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Den kann man vermeiden, indem der Verkäufer im Kapitel Versandart eindeutig klar stellt, dass der Verkäufer in jedem Falle das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf dem Versandwege trägt.

    Den Beitrag von StampsX möchte ich noch ergänzen. Der Käufer hat zunächst immer Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages. Liefert der Verkäufer nicht, muss der Käufer zunächst dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist stellen. Liefert der Verkäufer innerhalb dieser Nachfrist nicht, kann der Käufer:
    a) sich die Ware andersweitig beschaffen und den Aufwand als Schadensersatz dem Verkäufer in Rechnung stellen. (Schadensersatz wegen Nichterfüllung, "grosser Schadensersatz"). Allerdings trifft den Käufer eine Schadenminderungspflicht. Geht es zum Beispiel um ein gebrauchtes Album auf einer Ebay-Auktion, so kann der Käufer nicht einfach in das nächste Briefmarkenladengeschäft gehen, um sich dort die Ware neu zu kaufen. Er muss vielmehr zunächst versuchen, sich ein gleichwertiges Album auf einer anderen Ebay-Auktion zu verschaffen.
    Der Verkäufer kann sich gegen den Anspruch auf "zufälligen Untergang" berufen, d.h. er bzw. seine Erfüllungsgehilfen haben den Untergang der Ware nicht zu vertreten. Der Verkäufer muss also z.B. nachweisen, dass er die Sendung ordnungsgemäß verpackt und einem geeigneten Spediteur übergeben hat. Gelingt dem Verkäufer dieser Nachweis, dann hat der Käufer nur Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages, d.h. Rückzahlung des Kaufpreise incl. aller Nebenkosten.
    b) vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Kaufvertrag ist dann rückabzuwickeln (d.h. Rückzahlung des Kaufpreises incl. Nebenkosten).

    Dies sind wichtige Details, der gewerbliche (und natürlich auch der private) Verkäufer kann also nicht bei zu billig verkauften Marken dem Käufer gegenüber einfach "Postverlust" unterstellen und das Geld zurückerstatten, damit er die Marken später in einer neuen Auktion mit etwas mehr Glück teurer verkaufen kann ! Es treiben sich bei Ebay genügend Hallodries herum, die das "1-EUR"-Schnäppchen leider nicht liefern können, da der Hund die Ware nach der Versteigerung zerbissen hat, nach dem Umzug das Päckchen nicht mehr auffindbar ist, das Dach undicht und die Ware nass wurde etc. !

    Mit dem Vetragsrecht beschäftigen sich ganze Lehrstühle und mehrsemestrige Vorlesungen, das kann man nicht in wenigen Sätzen zusammenfassen! Gerade Briefmarken und Ebay sind ein komplizierte Materie, da sich die Rechtsfolgen unterscheiden bei Stückkauf und Gattungskauf (die Einordnung wird in der Philatelie nicht einfach sein, sicherlich fallen Belege und Altdeutschland mit bestimmten Stempeln unter das Stichwort "Stückkauf" und Zubehör und moderne Massenware (Bund postfrisch 1984) unter Gattungskauf, aber dazwischen wird eine erhebliche Grauzone bleiben) und je nach der Stellung von Verkäufer und Käufer:
    Verkäufer gewerblich --> Käufer gewerblich (Handelskauf)
    Verkäufer gewerblich --> Käufer privat (Verbrauchsgüterkauf)
    Verkäufer privat --> Käufer privat

    Der zweite Dreh- und Angelpunkt ist hier: wann ist ein Käufer gewerblich? Hier streiten sich auch die Gerichte. Es gibt keinen festen gesetzlichen Grenzwert. Das LG Köln hat gewerbliches Handeln für einen Ebay Verkäufer bereits bejaht, der in einem Monat 10 bis 15 neue Parfümflaschen verkauft hatte. Für manchen "privaten" Briefmarkenverkäufer dürfte es bei dieser strengen Auslegung eng werden.

    P.s. Die Verteilung der Ankauf- und Verkaufsaktivitäten auf verschiedene Ebay-Konten verstösst nicht gegen geltendes Recht, ändert aber auch nichts an den rechtlichen Konsequenzen, erhöht aber für den Kläger den Aufwand für die Beweissicherung. Für manchen Abmahnanwalt lohnt sich das nicht mehr, und er wendet sich den einfacheren "Opfern" zu.

  • stampsx
    erfahrenes Mitglied
    Beiträge
    504
    • 23. November 2008 um 13:24
    • #10

    Vielen Dank für die kompetente Ergänzung. Bei jeder einzelnen Frage zu dem thema tun sich Grauzonen auf.

    Als Beispiel möchte ich noch einmal die Frage beleuchten, wann der Verkäufer gewerblich ist. Ziemlich unbestritten ist er das, wenn er bei Ebay Powerseller ist oder einen Shop hat.

    Gerichte haben auch ziemlich restriktiv gegen die Verkäufer entschieden, die ein paar hundert Verkäufe in den Bewertungen stehen haben. Ein intensiver Briefmarkensammler wird eigentlich immer als "gewerblich" angesehen. Er kauft zum Beispiel eine Sammlung und verkauft die nicht benötigten Stücke wieder. Auch das Tauschen unter Sammlern, ist jeweils ein Verkauf. Ich halte das seit Jahrzehnten für schlecht, so ist aber die Rechtlage. Im Streitfall hat ein Verkäufer mit 100 Briefmarkenverkäufen im Monat keine Chance als "privat" durchzugehen.

    In der Praxis gibt es nach meiner Erfahrung, weniger Grauzonen, als man befürchten könnte.

    Jürgen Kraft, Apt. 17, 38612 El Medano, Spanien - Mitglied BDPH,
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