Ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit:
Es dürften zwei Fragen zu unterscheiden sein, nämlich diejenige nach dem Schutz vor Verwendung von "nachgedruckten" Briefmarken und die Frage des Urheberrechts.
Erstere wird durch das Verbot des Abbildens in Originalgröße erfasst. Schon der Schutzzweck der entsprechenden Norm zeigt, dass die Wiedergabe in Online-Medien davon nicht erfasst ist.
Die zweite Frage ist diffiziler zu beantworten, das BMF erteilt eine Genehmigung wohl nur, wenn kommerzielle Interessen nicht im Vordergrund stehen und der Grafiker einverstanden ist. Eine grundsätzlich gestattete Wiedergabe als "gemeinfrei" dürfte abzulehnen sein. Dazu LG Berlin allerdings mit "knapper" Begründung (an sich gilt ja immer: ein Zitat ersetzt keine Begründung )