Vielleicht kennt sich jemand aus :
Gewerbliche Händler schreiben bei Sammlungen gern dabei, dass eine Rücknahme mangels Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit, weil branchenüblich oä ausgeschlossen ist. Wie verträgt sich das mit dem Fernabsatzgesetz, was zählt am Ende?
Beispielsweise folgende Slg:
"Augenscheinlich komplette Slg NDP", es fehlen dann doch ein paar Dienstmarken, die Nr 23 ist, soweit am Bild zu erkennen, nicht offensichtlich falsch, aber am Unterrand eventuell nachgezähnt - da könnte man doch ersteigern, zu hause prüfen, und je nach Ergebnis behalten oder zurückschicken, wenn der Rücknahmeausschluß nicht wäre....
Gruß rabege
Rücknahmeausschluß legal ?
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...wahrscheinlich das, was ein Gericht im Streitfall entscheidet. Aber ob es das wert ist?
-Hangover
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Die einzelnen Marken sind anhand der Scans genau dokumentiert. Hier etwas auszuschliessen, halte ich für schwer möglich.
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Ich halte den Ausschluss auch für fragwürdig, weil in diesem Fall wirklich alle Marken genau im Bild zu sehen sind und sich nicht anderes als die gezeigten unterschieben lässt. Mein Tip ist bei dem Anbieter küstrow folgender:
Einfach nachfragen beim ihm, wie es mit dem Gewünschten aussieht. -
@ alle
Die Slg diente nur als Beispiel, ich möchte sie nicht kaufen - es gibt genug Anbieter mit unverfälschter Ware, ohne Privatauktion und ohne zweifelhafte AGBs.
Weil ich mir über diesen Rücknahmeausschluß schon öfter Gedanken gemacht habe, wollte ich die Angelegenheit hier als Thema einstellen, in der Hoffnung, dass sich jemand mit juristischen Kenntnissen dazu äußert.
Ich glaube nicht, dass per Losbeschreibung das Fernabsatzgesetz für ungültig erklärt werden kann - aber ich kann mich irren...
Gruß rabege -
Aus Interesse an dieser Frage - Rückgabe-Ausschluss durch gewerbliche Anbieter bei Internet-Auktionen - habe ich mal gegoogelt und bin als Laie - also Nicht-Jurist! - zu folgendem Ergebnis gekommen:
1. Laut geltendem Fernabsatzrecht (das alte Fernabsatzgesetz wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert) ist ein solcher Ausschluss, z. B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), unwirksam (bis auf eine Vorschrift treffen die legalen Ausnahmeregelungen nicht zu - zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB siehe hier unter 2.).
"§ 312f Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."
2. Juristisch umstritten war allerdings, ob Internet-Auktionen als Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB anzusehen sind. Solche Versteigerungen, bei denen ein Auktionator einen Zuschlag erteilt, sind nämlich vom Widerrufsrecht (Rückgabe) ausgenommen. Bei eBay und anderen Internet-Auktionshäusern erteilt aber kein Auktionator einen Zuschlag, sondern die Online-Auktionen enden automatisch zu einer bestimmten Zeit. Damit handelt es sich hierbei nicht um Versteigerungen mit einem Zuschlag im rechtlichen Sinne, sondern um einen per Internet geschlossenen Vertrag zwischen einem (gewerblichen) Händler und einem Verbraucher mit der Folge, dass das Widerrufsrecht uneingeschränkt gilt. Dazu gibt es auch schon eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 3.11.2004, Az. VIII ZR 375/03).
Gewerbliche Händler (auch wenn sie außerhalb des Internets als "Versteigerer" tätig sind), die bei Internet-Auktionen von einem "branchenüblich ausgeschlossenen Rückgaberecht" ausgehen, sind also entweder im Irrtum oder aber versuchen sich über geltendes Recht hinwegzusetzen.
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philnum
Danke für die Mühe.
Die Slg ist für 399.- verkauft - hat die Nr 23 Mängel, dann liest der Erwerber hier hoffentlich mit,
Gruß rabege -
Das ist das typische Problem mit Onlinekäufen, die Käufer werden mehr geschützt als auf ein Realauktion, hier ist gekauft wie besehen üblich und juristisch auch möglich, obwohl viele die Sammlungen ohne Besichtigungen kaufen. Online kann man wenigstens einen Teil sehen. Danke Gesetzgeber !!
Ich verkaufe keine solchen Sammlungen, aber es ärgert mich als Jurist trotzdem, weil es ein Verstoß gegen Artikel 3 darstellt, Gleiches ungleich zu behandeln, aber den Gesetzgeber hat das nicht gestört. Ich staune manchmal wirklich, daß es noch Händler bei ebay gibt.
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Hallo MGS,
Ich kann mich leider nicht mehr entsinnen wo ich das gelesen hatte, aber Ebay gilt nicht als Auktionshaus sondern lediglich als Handelsplattform. Es gelten daher für Händler die selben Regeln wie z.B. für einen eigenen Onlineshop.
Somit fallen wohl auch die typischen Auktionsgrundsätze wie: Gekauft wie gesehen - weg
Gruß
Fabi -
Zitat
Original von *MGS*
Das ist das typische Problem mit Onlinekäufen, die Käufer werden mehr geschützt als auf ein Realauktion, hier ist gekauft wie besehen üblich und juristisch auch möglich, obwohl viele die Sammlungen ohne Besichtigungen kaufen. Online kann man wenigstens einen Teil sehen. Danke Gesetzgeber !!Ich verkaufe keine solchen Sammlungen, aber es ärgert mich als Jurist trotzdem, weil es ein Verstoß gegen Artikel 3 darstellt, Gleiches ungleich zu behandeln, aber den Gesetzgeber hat das nicht gestört. Ich staune manchmal wirklich, daß es noch Händler bei ebay gibt.
Zwischen einer Realauktion (Versteigerung) und einer Online-Auktion über eine Handelsplattform bestehen aber schon gravierende Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen:
Wenn jemand das "branchenüblich ausgeschlossene Rückgaberecht" in Anspruch nehmen kann, dann doch wohl nur ein Versteigerer bzw. ein Auktionshaus. Demzufolge könnte sich beispielsweise eBay darauf berufen, dass sie in ihrer Eigenschaft als Handelsplattform keine Reklamationen von Käufern bezüglich der Ware akzeptieren. Der Verkäufer in seiner Funktion als solcher gehört doch aber der Versteigerungsbranche gar nicht an (und wenn der Verkäufer außerhalb des Internets selbst als Versteigerer tätig ist, dann gilt der "branchenübliche Rückgabeausschluss" auch nur in dieser Funktion und nicht per se für jedes andere [Handels-]Geschäft).
Zudem ist es auch kein überdehnter Käuferschutz bei Online-Auktionen andere Maßstäbe als bei Realauktionen anzulegen. Bei letzteren gibt es nämlich regelmäßig die Möglichkeit einer vorherigen Besichtigung, so dass der Grundsatz "gekauft wie besehen" eben auch dann gilt, wenn der Bieter von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat. Bei Online-Auktionen fehlt dieses Recht üblicherweise (kaum ein Verkäufer lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu). Das als Ausgleich dafür vorgesehene nachträgliche Reklamieren kann doch nicht auch noch ausgeschlossen werden - "die Katze im Sack zu kaufen" würde so bei Online-Auktionen zum Grundsatz ohne Ausnahme, während sie bei Realauktionen lediglich die - ausschließlich vom Bieter zu verantwortende - Ausnahme von der Regel ist.
Letztlich würde eine Gleichbehandlung von Real- und Online-Auktionen bezügliche der Gewährleistungsrechte die (gewerblichen) Händler dazu animieren, ganz einfach sämtliche Online-Angebote als angebliche "Versteigerungen" auszugeben. Das Fernabsatzrecht würde dadurch ad absurdum geführt und die Verbraucherrechte ausgehöhlt. Bei aller Besorgnis um die Lage der gewerblichen Händler bei eBay muss man in einen Vergleich auch die Vorteile dieses Geschäftsmodells einbeziehen: Weltweite Vermarktungsmöglichkeiten, Millionen potenzieller Interessenten, geringe Fixkosten innenstadtferner Standorte usw. usf.
Außerdem illustriert das hier eingangs erwähnte Beispiel sehr gut, wie die bei unüberschaubaren Sammlungen, Konvoluten etc. durchaus legitime Klausel "branchenüblich ausgeschlossene Rückgabe" missbraucht werden kann, wenn dies auf detailgenau abgebildete Artikel ebenfalls angewendet wird. Im Zweifel ist dann für jeden Artikel, der aus mehr als zwei Marken besteht, die Rückgabe wegen Nicht-Nachvollziehbarkeit oder Vertauschungsgefahr auszuschließen?