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Die Entwertung (Obliterierung) von Briefmarken und ihre Anordnungen um 1850

  • Berni17
  • 16. Juni 2007 um 15:28
  • Berni17
    aktives Mitglied
    Beiträge
    248
    Geschlecht
    Männlich
    Geburtstag
    17. Februar
    • 16. Juni 2007 um 15:28
    • #1

    Laut Ministerialverordnung vom 26.03.1850 wurde angeordnet, dass der Aufgeber bei gewöhnlichen Briefen auf der Adresseite am oberen Rand in der Mitte eine Marke zu befestigen und bei Einschreibsendungen die Recommandationsgebühr in der Höhe von 6 kr C.M. auf die Siegelseite des Briefes zu entrichten hatte. Es wurden jedoch in der Zeit vom 16. bis einschließlich 25.06.1850 in der Stadt Wien und deren Umgebung 99.361 Briefe bloß aufgegeben.

    Infolge des geringen Postverkehrs um 1850 war es Vorschrift die von den Postanstalten zur Versendung gebildeten Briefpakete zu revidieren. Die bei der Revision vorgefundenen nicht abgestempelten Marken mussten mit einem starken Federstrich entwertet werden.

    Nachdem die Obliteration der Briefmarken durch Federstriche unverlässlich war, wurde mittels Verordnung vom 27.06.1850 (Z. 4800) verfügt, dass die Postämter und deren Postbediensteten die Entwertung der Marken nicht mehr mit Federstrichen, sondern mit Stampiglien vorzunehmen hatten.

    Offiziell war die Tintenstrichentwertung ab Einführung der Marken (Juni 1850) bis Mitte August 1850 in gewissen Fällen erlaubt, nach diesem Zeitpunkt aber ausschließlich mit einem Farbstempel vorgeschrieben.

    Ende Juli 1850 musste das Handelsministerium zur Kenntnis nehmen, dass von sehr vielen Postämtern der Orts- und Datumstempel auf Briefe undeutlich oder unleserlich aufgedruckt wurde. Es erfolgte daraufhin die Anordnung, dass die Postbediensteten die Obliterationsstampiglien stets rein und in gutem Zustand aufzubewahren und bei deren Gebrauch "eine haltbare Farbe" zu verwenden hatten.

    Jedoch schien die Anordnung von einigen Postämtern nicht beachtet worden zu sein, da bereits Ende August 1850 von übergeordneter Stelle wahrgenommen wurde, dass noch immer viele Postämter den Obliterationsstempel nicht deutlich aufdrucken.

    Zur Kontrolle dieser Anordnung wurde daher für Wien ein eigener Beamter bestimmt, der die einlangenden Briefe zu beobachten und allenfalls gegen zuwiderhandelnde Beamte Anzeige zu erstatten hatte. Bei der erstmaligen Verfehlung hatte der Bedienstete mit einem strengen Verweis und bei jedem Wiederholungsfall mit 30 kr C.M. Geldstrafe zu rechnen. Für die damaligen Besoldungsverhältnisse der Postbediensteten war dies eine ziemlich empfindliche Strafe.

    Dieses Problem konnte auch weiterhin nicht behoben werden, denn am 06.08.1851 wurden die Postämter angewiesen alle einlangenden Briefe genau zu revidieren, sowie die Adressaten zu ersuchen die Briefkuverte oder Ausschnitte wo sich die Briefmarke mit dem Aufgabepoststempel befindet zu sammeln und auszufolgen, sofern die Briefmarken mangelhaft oder gar nicht abgeschlagen wurden. Diese Briefe wurden dann gesammelt und einmal wöchentlich den vorgesetzten Postdirektionen übermittelt, welche die vorgeschriebenen Strafamtshandlungen einzuleiten hatten.

    Hinsichtlich der Obliterationsfarbe existierte bis Juli 1850 keine besondere Vorschrift. Es konnte daher jedes Postamt ad libitum verfahren. Anfang August 1850 wurde die Buchdruckerschwärze nun offizielle Entwertungsfarbe.

    Ende Juli 1854 wurde die Dinkler`sche Farbe (Chemiker Friedrich Dinkler) zur Entwertung der Briefmarken von amts wegen eingeführt und die Anschaffung allen Postbediensteten empfohlen.

    Mit Erlass vom 26.04.1873 (Z. 1417) wurde angeordnet, dass alle k.k. Postämter zur Abstempelung der Briefe nur die Dinkler`sche Farbe (schwarz) anzuwenden hatten. Die Vorgesetzten wurden angehalten die Stempelabdrucke sorgfältig zu beaufsichtigen und bei ungenügender Obliterierung sofort Anzeige zu erstatten.

    Trotz mehrmaliger Vorschriften bezüglich der mangelhaften Obliteration und vorschriftswidrigen Farbanwendung sah sich das Handelsministerium veranlasst im Jänner 1882 die Strafen zu erhöhen, indem der betreffende Postbedienstete beim ersten Übertretungsfall mit einer Rüge, für jeden weiteren Anlassfall mit je 50 kr ö.W. bestraft wurde.

    ......

    Ich hoffe, dass ich mit diesem Beitrag einen Einblick in die damals vorherrschende Problematik hinsichtlich der Abstempelung und deren strengen Vorschriften verschaffen konnte.

    Da ich mich gerade in das Buch von Hans Kropf Die Abstempelungen der Marken von Österreich-Ungarn und Lombardei-Venetien (1899) hineinlese, dachte ich mir, dass ich diese Informationen dem interessierten Sammler nicht vorenthalten möchte.


    Lg Bernhard ;)

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