ZitatOriginal von bayern klassisch
Mal sehen, wann der liebe Luitpold die bayer. Verordnung hier einstellt ...
Liebe Grüsse von bayern klassisch
Hä, warum ich Aber Befehl ist Befehl, Euer Gnaden
Liebe Bayern-Klassik-Fans,
schaut einfach in das SEM-Handbuch der Entwertungen - Ortsstempel 1847-1875 S. 306 - Verordnung Nr. 5553 - Absatz 2 - für Nichtbesitzer des Buches hier der Wortlaut:
"Undeutliche, verwischte oder in ihren Nummern mit der Feder verbesserte oder ergänzte Stempelabdrücke sind der unterbliebenen Stempelung gleichzuachten, demgemäß in dem durch die vorallegirte ((steht so da)) Ausschreibung unter Ziffer 10 angeordneten Verzeichnisse vorzumerken und nach Maßgabe derVerordnung vom 11. Januar 1853 Nro. 567 (Verordnungslbatt Seite 11 etc.) für jeden einzelnen Fall mit der Strafe von 1 fl. 30 kr. ((Unterstreichung von mir)) zu beahnden.
Gleiches gilt in Ansehung jener Stempel-Abdrücke, durch welche die Marke so mit Schwärze überdeckt ist, daß sowohl die Prägung der Marke als auch die Nummer des Stempels unkenntlich wird.
(aus VO München, en 21. März 1854)
Für letztere VO wäre mein Brief aus Amorbach (Zufall?) ein Kanidat. Damals sah der in der 2. Verwendung benutzte Stempel mit der Nr. 16 aus wie Nr. 10. Aber dieses Thema hatten wir vor langer Zeit schon einmal.
Es grüßt gehorsamst
Luitpold