Ein interessantes Urteil gab es am 3.9.2012 vom Amtsgericht München. Bei einer Scheidung muss der sammelnde Ex-Ehepartner nicht Angst davor haben, dass seine Schätze etwa geteilt werden müssen. Es ging dabei zwar um eine teure Weinsammlung, aber das war ein Hobby eines der beiden und ist mit Briefmarken und Münzen gleichzustellen:
Nachfolgend ein paar Sätze daraus:
Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege - ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung - sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine.
Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen.
Insoweit sei der Weinvorrat mit den Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar.
Der letzte Absatz aus diesem Urteil gibt aber wieder Anlass zum Nachgrübeln. Muss bei einer Wertsteigerung von Briefmarken oder Münzen während der Ehe doch etwas an den Partner bezahlt werden im Rahmen eines Zugewinn-Ausgleichs? Wie wird dieser dann berechnet bei einer Riesensammlung, bei der nie Buch über die Ankaufspreise geführt wurde? Eigentlich nicht möglich ![]()
Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände an den anderen Ehegatten, sei nicht mehr möglich, da für einen derartigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerstellung heute keine Rechtfertigung mehr bestehe. Ein etwaiger Ausgleich für eine in der Ehe gewonnene Wertsteigerung sei über das Güterrecht (z.B. über den Zugewinnausgleich) zu schaffen.
Die Juristen unter uns sind hier mal gefragt.
Gruß kartenhai