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1 Mio. DM im Koffer!

  • kartenhai
  • 31. März 2012 um 17:51
  • Online
    kartenhai
    Stamm Mitglied
    Beiträge
    29.020
    Geschlecht
    Männlich
    • 31. März 2012 um 17:51
    • #1

    Kein vorgezogener Aprilscherz ist dieses Angebot:

    1 Million DM im Koffer für "nur" 109,50 EUR im Sofortkauf. Der Artikel ist öfter im Angebot des Verkäufers und anscheinend sein Verkaufsschlager. Obwohl als Reproduktion im Text bezeichnet, sind ein paar unwesentliche Änderungen auf den Scheinen zu sehen.

    Euro traut er sich wohl nicht bei Ebay verkaufen, sonst gibt es wohl eine Anklage wegen Geldfälschung. Kann sein, dass er die auch für seine DM bekommt, sobald ein Kunde versucht, den Koffer voller Geld bei der Bundesbank in Euro umzutauschen, das ist ja jederzeit mit der alten DM möglich. Ich an seiner Stelle würde aber auch jederzeit damit rechnen, dass einmal die Kripo vor der Tür steht. :D


    Gruß kartenhai

    Bilder

    • Millionenkoffer.jpg
      • 60,09 kB
      • 500 × 350
      • 713

    Einmal editiert, zuletzt von kartenhai (31. März 2012 um 17:53)

  • Online
    kartenhai
    Stamm Mitglied
    Beiträge
    29.020
    Geschlecht
    Männlich
    • 31. März 2012 um 18:03
    • #2

    Zu dieser Thematik noch der folgende Link von 2004, in dem man sich damit auseinandersetzt:


    Daraus eine Stellungsnahme der Deutschen Bundesbank von 2004:

    Sehr geehrter Herr,
    die Deutsche Mark ist kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr. Gemäß drittem
    Euroeinführungsgesetz besteht auch kein strafrechtlicher Schutz gegenüber
    DEM-Falschgeld mehr, die Vokabel "Falschgeld" trifft also auf
    DEM-Reproduktionen nicht mehr zu. Dennoch hängt es von den genauen
    Umständen ab, ob DEM-Reproduktionen zulässig sind oder nicht.
    Die Deutsche Mark wird von der Deutschen Bundesbank zeitlich unbefristet
    in Euro umgetauscht. Damit sind DEM-Banknoten nach wie vor werthaltig.
    Wenn ein Betrugsdelikt unter Zugrundelegung dieses Wertes beabsichtigt
    oder durchgeführt wird, dann handelt es sich zwar nicht um ein
    Falschgelddelikt, sondern um ein Betrugsdelikt.
    Gemäß § 127 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) ist die Herstellung sowie
    der Vertrieb von Material, das zur Imitation von Sicherheitsmerkmalen
    von (irgendwelchen) Banknoten geeignet ist, unzulässig.
    Schließlich ist noch das Urheberrecht zu berücksichtigen.

    Mit freundlichen Grüßen

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