Hallo columbus,
soweit mit deinen Überlegungen einverstanden,
ZitatOriginal von columbus
laut Artikel 15 des PV Belgien - Preußen gültig ab 1.1.1847 beträgt die Progression ein volles Porto für je 7,5 Gramm bzw. für je ein halbes Loth.
nur noch mal als Anmerkung: Der § 15 bezieht sich auf internationale Korrespondenz, die bilateralen Bedingungen können identisch geregelt sein, müssen aber nicht ...
Viele Grüße
Michael