In der folgenden Verordnung findet Ihr unter dem Punkt 14 etwas zu unserem Thema. Die gesamte Verordnung zu lesen ist aber nicht uninteressant!
Einführungsverordnung zur Fahrpost
der Bayerischen Staatspost.
Das Institut der Stellwagen
Circulare München 14. August 1809
Nachricht an das Publikum (Drechsel)
Zufolge einer, in Betreff der Postwagentaxe und Bestimmung der Aufgaben unterm 14. Juni dieses Jahres an her erfolgten allerhöchsten Verordnung, macht Endes unterzeichnete Stelle zur Wissenschaft und Nachachtung allgemein bekannt, wie folgt:
1. Jeder Aufgeber hat den Inhalt und den Wert der den kgl. Postwägen zu übergebenden Sendungen getreulich anzugeben jede falsche Angabe wird um den Betrag des zehnfachen Porto bestraft. Nur Akten, Rechnungen und andere derlei Papiere können, auch ohne Angabe eines Wertes, abgesendet werden.
2. Jeder Aufgeber erhält, auf sein Verlangen, für das der Postwagens-Expedition übergebene Frachtstück gegen die Gebühr von 4 Kr. einen Schein.
3. Das Kgl. Postwesen haftet für die Beförderung und sichere Bestellung der zudem Postwagen aufgegebenen Stücke, und leistet den vollen Ersatz des getreulich angegebenen Wertes, im Falle durch die Schuld eines kgl. Postbediensteten ein Frachtstück in Verlust kommt. Es ist jedoch erforderlich, daß die Aufgeber sich binnen einem Vierteljahr vom Tage der geschehenen Aufgabe an melden und ihre Reklamation vorbringen.
4. Die Aufgabe jedes Frachtstückes, so wie die Überbringung der Bagage der Reisenden, muß beiden Hauptpostwagens- Expeditionen zwei Stunden vor Abgang des Wagens geschehen. Was später zur Post gebracht wird, kann auf sichern Abgang an dem nämlichen Posttag nicht rechnen.
5. Jede Waren- oder Geld - Sendung muß von dem Aufgeber verhältnismäßig gut gepackt, mit deutlicher Aufschrift versehen, und besonders an den Schlüssen gut gesiegelt zur Post gebracht werden. Jeder Inhalt von höherem Wert, Seidenwaren und alle Gegenstände, welche durch Nässe oder Reibung leicht Schaden nehmen, müssen in Kisten gepackt und diese noch in Wachstuch und Stroh mit Rupfen emballiert werden: nur dann kann der Aufgeber wegen Beschädigung durch die Packung auf dem Postwagen, Reibung, oder Nässe Schadensersatz fordern. Größere Geldsendungen müssen in Kisten oder Fässer gepackt, allenthalben gut gereift, in Stroh und grobe Leinwand emballiert, und besonders an den Nähten gut gesiegelt sein. Das Geld selbst muß in Säcke gepackt in die Kisten oder Fässer gelegt werden. Geldsendungen bis zu 5.600 Gulden können in Papier wohl verpackt aufgegeben, größere Sendungen aber in Silber müssen in Leinwand oder in Wachstuch gepackt werden.
6. Die mit allerhöchst landesherrlichem Verbot für die Aus- und Einfuhr belegte Waren werden nicht angenommen oder befördert. Gleichfalls werden zur Beförderung mit dem Postwagen nicht angenommen: Schießpulver, Vitriol-Öl und alle durch Reibung oder Luftzudrang leicht entzündbare Gegenstände. Aufgaben welche Akten oder sonstige Papiere ohne angegebenen Wert enthalten, und unter dem Gewichte eines halben Pfundes sind, werden ebenfalls nicht mit dem Postwagen befördert, sondern zur Briefpost gewiesen. Frachtstücke, welche 80 Pfund übersteigen, werden zu den Postwägen nicht angenommen. Ausnahmen hiervon sind jedoch die Koffer der Reisenden und größere Geldsendungen, welche beide Gattungen Aufgaben bis zu 125 Pfund schwer angenommen werden.
7. Flüssige Waren werden nur bis zu 15 Pfund angenommen, sie müssen aber ohne Ausnahme, und wenn sie auch minder schwer sind, in Kisten gepackt und mit einem Glaszeichen bemerkt sein. Für die innere gute und zweckgemäße Packung hat jeder Aufgeber besondere Sorge zu tragen. Sehr verbrechliche Gegenstände, z.B. Spiegel, Glaswaren etc. dem Verderbnis oder der Fäulung unterworfene, z. B. Fleisch, Fische oder andere derlei Viktualien werden nur besonders gut gepackt, und in Ansehung ihrer Verbrechlichkeit oder Verderblichkeit auf Gefahr des Aufgebers angenommen. fremde, unbekannte Personen müssen dergleichen Sendungen sogleich bei der Aufgabe frankieren. Eben so können Waren, in Schachteln gepackt, nur auf Gefahr des Aufgebers versendet werden.
8. Jedes größere Frachtstück muß mit einem eigenen Frachtbrief versehen, und das Stück selbst muß mit Buchstaben, oder sonstigen Zeichen und dem Abgabeort z. B. AR. Frankfurt a. M. bezeichnet sein. In dem Frachtbrief muß das Stück nach seiner Außenseite beschrieben, die Zeichen vorgemerkt, und der Wert desselben angegeben werden. Dem Frachtbrief muß das Siegel bei gedrückt werden, mit welchem das Stück selbst gesiegelt ist. Der Frachtbrief ist bei allen größeren Frachtstücken erforderlich, wenn solche gleich mit einer Adresse versehen wären: um bei abgerissenen oder unlesbar gewordenen Adressen das Stück erkennen und Verwechslungen verhüten zu können. Frachtbriefe werden nur offen angenommen, dient aber ein Paket zugleich als Frachtbrief einer abgesondert verpackten Aufgabe, so wird solches besonders eingeschrieben und taxiert.
9. Jedes dem Postwagen übergebene, in das Ausland, insbesondere aber nach Frankreich, Italien und die österreichischen Staaten gehörige Frachtstück muß, außer dem etwa erforderlichen Frachtbrief, an noch mit einer besonderen, von dem Aufgeber unterfertigten Deklaration versehen sein. Eine solche Deklaration muß enthalten: die vollständige Adresse desjenigen, an welchen das Frachtstück gestellt ist, die Benennung des Stücks nach seiner Packung, die Vormerkung der Zeichen, die vollständige Bekanntmachung des ganzen oder verschiedenen Inhalts desselben, den Wert, den Ort und den Tag der Aufgabe.
10. Briefe mit einzelnen Goldstücken, mit Papieren, welche dem baren Geld gleichkommen, müssen offen zur Post gebracht, in Beisein des Aufgebers von dem Postbeamten nachgezählt, mit dem Amts- und dem Privatsiegel des Aufgebers innen und außen wohl versiegelt werden. Die Taxe ist ohne Rücksicht auf die Größe der Summe 2 Kreuzer.
11. Dem Publikum ist es freigestellt, die den kgl. Postwagen übergeben werdende Frachtstücke entweder sogleich bei der Aufgabe zu frankieren, oder aber unfrankiert ablaufen zu lassen. Nur die nach den österreichischen Staaten abgehende Postwagenstücke müssen der malen bis auf die Grenze sogleich bei der Aufgabe bezahlt werden.
12. Die Taxe für Geld und jene für Effektensendungen, sowie der Lokalmeilenanzeiger, ist bei jeder Postexpedition vor dem Postbureau öffentlich ausgehängt, und kann von jedem Aufgeber eingesehen werden. Bei den Hauptwagenexpeditionen und beiden kgl. Postämtern werden auch die Taxtabellen, Lokalmeilenzeiger und gegenwärtige Verordnungen gegen Erlag von 36 Kr. abgegeben.
13. Akten, Rechnungen und andere derlei Papiere bezahlen, wenn kein bestimmter Wert angegeben ist, das Post nach dem Gewicht; ist aber ein bestimmter Wert angegeben, so bezahlen solche die Taxe nach dem Tarif für die bare Geldsendungen, wenn solcher höher als die Taxe nach dem Gewicht ausschlägt. Im ersten Fall wird ab Seiten des kgl. Postwesens bei sich ergebendem Verlust eines solchen Pakets nur die Abschreibgebühr, und diese höchstens mit 25 fl. an den Reklamanten ersetzt. Alle Geldsendungen werden nach dem hierfür bestimmten Tarif taxiert; mit Ausnahme der Scheidemünze, und wenn zu Geld Ware gepackt ist; in diesen Fällen wird das Porto nach der Gewichtstaxe erhoben, wenn diese höher als der Geldtarif ausschlägt. Ebenso werden die Effekten nicht nach dem Gewicht, sondern nach dem Tarif für die Geldsendungen taxiert, wenn der angegebene Wert nach solchem eine höhere Taxe ausweiset. Sendungen deren großer Umfang mit dem Gewicht derselben in keinem Verhältnis stehet, z.B. Putzwaren, bezahlen nach Verhältnis des Raumes, den sie einnehmen, ein Vierteil, oder höchstens die Hälfte mehr, als die Gewichtstaxe anzeigt.
14. Bei den Versendungen mit den kgl. Postwagen sind Portomoderationen gestattet. Jede Versendung in Silbergeld, ungemünzen oder geschmolzenem Silber, bezahlen bis zu 500 fl. einschließlich die volle Taxe; der Überschuß von 500 bis 10.000 fl. wird um 1/4, der Überschuß von 10.000 um 1/3 im Allgemeinen und nach Ausweis der Taxtabelle moderiert. Versendungen in Goldmünzen, ungeprägtem oder geschmolzenem Gold, ungefaßte Edelsteine, bares Geld vorstellende und solche Papiere, deren angegebener Wert jedem Überbringer ausbezahlt wird; desgleichen Obligationen, deren Wert angegeben ist, bezahlen bis 500 fl. die volle Taxe; der Überschuß wird um 1/3 des gewöhnlichen Porto nach Ausweis der Taxtabelle moderiert. Versendungen in Bankozetteln, deren Betrag immer nach ihrem Nominalwert auf den Adressen angegeben werden muß, bezahlen der malen, wenn die Versendungen über 100 fl. beträgt, nur 1/3 des gewöhnlichen, außer dem aber das volle Porto. Postwagenstücke, welche retour gehen, haben in der Regel ebenfalls das volle Porto für die Retourbeförderung zu bezahlen. Wenn jedoch der sich hierdurch ergebende ganze Portobetrag den angegeben oder erhobenen Wert des Stückes erreicht, oder übersteigt, so wird für die Retoursendung nur die Hälfte des den kgl. Posten zuständigen Porto, außer den etwa auf solchen Stücken haftenden Auslagen erhoben.
15. Für die Beförderung auf den kgl. Postwagen bezahlt der Reisende bei der Expedition, wo solcher den Postwagen besteigt, einschließlich des Weggeldes 24 Kr. für jede Postmeile. Für die Einschreibgebühr ist an die Expedition 8 Kr. zu erlegen, wenn der Reisende weiter als sechs Meilen reiset, außerdem aber nur 4 Kr. Kinder unter sechs Jahren alt werden nicht angenommen. Kinder von sechs bis zehn Jahren alt bezahlen nur die Hälfte der für die Reisenden bestimmten Taxe.
16. Die Bagage der Reisenden, sie bestehe in Koffern, Felleisen, oder andere Packungen muß mit dem Namen des Reisenden und dem Abgabeort bezeichnet, oder aber mit einem Frachtbrief begleitet, und es muß der Wert derselben, nach des Reisenden rechtlicher Ermäßigung, auf der Adresse oder in dem Frachtbrief angegeben sein. Sämtliche Bagage eines Reisenden, wenn sie auch in mehreren Abteilungen besteht, darf das Gewicht von 150 Pfund nicht übersteigen. Für die bei den kgl. Postwagenexpeditionen aufgegebene Bagage der Reisenden haftet das kgl. Postwesen, wie für die übrigen Frachtstücke. Dem Reisenden wird für solche ein Aufgabeschein unentgeltlich zugestellt. Der Reisende kann bei seiner Ankunft seine Bagage nur gegen Bescheinigung in dem Passagierbestellungsbuch in Rückempfang nehmen. Hierzu hat sich derselbe alsbald nach seiner Ankunft bei der Expedition zu melden. Für kleine Nachtsäcke und übrige derlei Sachen, welche der Reisende für seine Reisebequemlichkeit zu sich in den Wagen nimmt, wird von Seiten des kgl. Postwesens nicht gehaftet; hierfür hat der Reisende selbst zu sorgen. Jeder Reisende hat 40 Pfund seiner Bagage frei, für das Übergewicht bezahlt derselbe das Porto nach dem Effektentarif. Im Falle jedoch, daß der angegebene Wert der Bagage mehr als Tausend Gulden beträgt, so hat der Reisende an noch für den Überschuß von 1.000 fl. Wert die Hälfte derjenigen Taxe zu erlegen, welche der Tarif für die baren Geldsendungen ausweiset.
17. Jeder Reisende muß vor dem Posthaus, wo der Postwagen abgehet, einsteigen. Große Hunde in den Postwagen mitzunehmen, ist nicht erlaubt. Nur mit Einstimmung der Reisegesellschaft darf ein Reisender aus wohl verschlossenen Pfeifen Tabak rauchen.
18. Den Kondukteurs und Postillions ist es verboten, unterwegs an Wirtshäusern anzuhalten. Die kgl. Postexpeditionen und Posthaltereien sind gehalten, den Postwagen nach Abfluß einer halben Stunde nach dessen Ankunft, bei den kleineren Stationen aber noch früher, weiter zu befördern. Das Trinkgeld ist mit 6 Kr. für die einfache Post zu entrichten. Den bei der fahrenden Post angestellten Packern oder Packersgehilfen ist es strengstens verboten, für die Auf- und Abpackung der Postwagenstücke, oder Bagage der Reisenden irgend eine Gebühr, Trinkgeld, oder sonstige Bezahlung zu fordern; jedoch ist denselben für jedes auf den kgl. Postwagen frankiert oder unfrankiert ankommende Frachtstück, die offiziösen Versendungen ausgenommen, bei den Oberpostämtern und Postverwaltungen 3 Kr. Bestellungsgebühr zu entrichten. Dieses gilt auch von der eingeschrieben ankommenden Bagage der Reisenden; in den Fällen aber, wo der Packer die Bagage eines Reisenden aus der Wohnung, oder dem Gasthof auf dessen besonderes Verlangen zur Post bringt, oder von der Post nach dessen Wohnung oder Gasthof bestellt, Gebühren demselben hierfür im Ganzen, und ohne Rücksicht, ob die Bagage in einem oder mehreren Stücken besteht, 12 Kreuzer.
Kgl. Generalpostdirektion
Frhr. v. Drechsel l.
(Quelle: Autor Dr. Joachim Helbig, )