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Briefgeheimnis

  • mar-vel
  • 22. Mai 2008 um 10:50
  • mar-vel
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    • 22. Mai 2008 um 10:50
    • #1

    Hallo,
    ich würde gerne mal Eure Meinung oder Euer Wissen zu folgendem wissen.
    Angenommen ich würde einen alten Brief - sagen wir vor 1945 - finden, welcher verschlossen ist. Darf ich den öffnen? Oder verstosse ich gegen das Briefgeheimnis? Was wäre, wenn ich diesen Brief kaufen würde, oder ich ihn geschenkt bekomme ( nicht vom Empfänger selber) . Bei Briefen nach 45 würde ich doch eine Straftat begehen, oder?
    Ich weiß schon, dass diese Frage spekulativ ist und mich wahrscheinlich niemand zur Rechenschaft ziehen würde, aber mich interessiert es einfach.
    Besten Gruß
    Marc

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    Ich suche Bremer Schüsselstempel auf Brief zum Tausch oder Kauf.
    Ich bin auch dankbar für Tipps zu Auktionen oder Händlern.

  • Lacplesis
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    • 22. Mai 2008 um 11:03
    • #2

    Also ich lese das so:

    Zitat

    § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
    (1) Wer unbefugt

    1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder...

    Dadurch das Du den Brief legal erworben (gekauft, geschenkt bekommen) hast (und das logischerweise nicht von der Post...), erwirbst Du gleich das Recht zur Kenntnisnahme mit dazu.

    Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.

    Voltaire

  • mar-vel
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    • 22. Mai 2008 um 11:31
    • #3

    Ist das so? In Wikipedia lese ich folgendes:
    Zitat:
    Wer Kenntnis von einem Schriftstück nehmen darf, entscheidet in der Regel derjenige, der das Schriftstück verschlossen hat, also beispielsweise der Absender eines Briefes.

    Dann darf mir der Schenkende/Verkäufer nicht das Recht zur Einsicht mit verkaufen.

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  • mx5schmidt
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    • 22. Mai 2008 um 11:40
    • #4

    Hier gleich ein Paar solcher nicht geöffneter Briefe, wie Du sie erwähnst:

    Die preussische Gerichtskasse zu Charlottenburg schickte am 25.3.1922 mit Dienstmarken frankierte Briefe an zwei Empfängerinnen in Schwetz an der Weichsel.

    Schwetz gehörte seit 1920 nicht mehr zum Deutschen Reich, sondern gemäß Umsetzung der Versailler Verträge zu Polen!

    Dienstmarken auf Sendungen ins Ausland waren aber nicht zulässig. Diese wurden daher hier ganz bzw. teilweise abgerissen, entsprechende Hinweisstempel wurden angebracht und die Briefe gingen zurück an den Absender.

    Dort wurden sie nicht geöffnet, die Verschlussmarken auf der Rückseite der Briefe sind noch einwandfrei, sondern sie wurden anscheinend so wie sie zurück kamen abgelegt, was man an einem Loch links erkennt.

    Diese Briefe erzählen somit wie ich finde eine sehr aufregende Geschichte, und das, obwohl sie nicht einmal geöffnet wurden!

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  • mar-vel
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    • 22. Mai 2008 um 11:49
    • #5

    mx5schmidt
    Die sind wirklich sehr interessant. Sind das Deine? Hast Du nicht mal daran gedacht, sie zu öffnen?

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  • thjohe
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    • 22. Mai 2008 um 11:53
    • #6

    ...in deinem Sinne eventuell das Persönlichkeitsrecht , das daraus entwickelte Allgemeines Persönlichkeitsrecht .

    Die Veröffentlichung von privaten Mitteilungen in welcher Form auch immer ist mit einem gewissen Risiko verbunden. Es ist besser, bei Bedarf wie im Fernsehen nachzusprechen, das bedeutet umzuformulieren.

    Einmal editiert, zuletzt von thjohe (22. Mai 2008 um 11:57)

  • mx5schmidt
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    • 22. Mai 2008 um 11:55
    • #7

    Das Briefgeheimnis gilt nur für den Weg vom Absender A zum Empfänger E.

    Dazwischen den Brief abzufangen und zu öffnen oder sich anderweitig über den Inhalt in Kenntnis zu bringen ist strafbar.

    Wenn E den Brief erhalten hat, hat was danach geschieht nichts mehr mit dem Briefgeheimnis zu tun.

    Wenn E den Brief z.B. ungeöffnet wegwirft oder weitergibt, dann darf der neue Eigentümer den Brief wenn er will auch öffnen.

  • mar-vel
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    • 22. Mai 2008 um 12:05
    • #8

    Wenn ich mir das so durchlese, kann das aber nicht ganz stimmen....

    Zitat:
    Wer macht sich wegen Verletzung des Briefgeheimnisses strafbar?

    (1) Wer unbefugt

    1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

    2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

    (2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes

    Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

    (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

    Zitat Ende.


    Außerdem kann ich ja nicht wissen, ob der Brief schon beim Empfänger angekommen ist.

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    2 Mal editiert, zuletzt von mar-vel (22. Mai 2008 um 12:06)

  • Lacplesis
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    • 22. Mai 2008 um 13:16
    • #9
    Zitat

    Original von mar-vel
    Außerdem kann ich ja nicht wissen, ob der Brief schon beim Empfänger angekommen ist.

    Wenn Du ihn nicht dem Briefträger geklaut hast, kannst Du aber davon ausgehen.

    Dein hypothetischer Brief ist ja nicht vom Himmel gefallen. Wenn Du ihn legal erworben hast, dann ist er bereits zugestellt gewesen. Also gilt was mx5schmidt geschrieben hat.

    Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.

    Voltaire

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