Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Wenn Du eine Ware zu überhöhtem Preis anbietest, ist das auf alle Fälle Vorbereitung zu einem Betrug an Jemanden der sich nciht auskennt oder dumm ist !
Dumm sein ist nicht strafbar, aber die Ausnützung eines Dummen ist sehr wohl strafbar!
Da kannst Du lange diskutieren - es schadet auf jeden Fall diesem Forum , das durch die Aussagen von Klaus nicht mehr glaubwürdig ist!
Es wurde Anzeige beim Bund Deutscher Philatelisten gemacht und beim Konsumentenschutz - mit Hinweis auf dieses Forum!