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Bitte Dringende Hilfe BenÖtigt

  • marcus82
  • 14. April 2008 um 16:47
  • marcus82
    neues Mitglied
    Beiträge
    39
    • 14. April 2008 um 16:47
    • #1

    Hallo,
    ich bräuchte heute einmal dringende Hilfe.
    Ich habe vor einiger Zeit einen m.E. postfr. Chicagofahrtsatz über ebay versteigert. Bei einer Prüfung durch Herrn Schlegel stellte sich heraus, dass dieser nachgummiert war. Ich habe dem Käufer sofort den Ersatz des vollen Kaufpreises, der Prüfkosten und als kleine Wiedergutmachung den "ungebrauchten" Satz angeboten.

    Auf mehrere Emails mit diesem Angebot folgte keine Reaktion.
    Heute bekam ich eine Email mit einer Schadensersatzforderung über den VOLLEN Michel für postfrisch.

    Hat irgendjemand ähnliches erlebt oder weiß einen Tipp.

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

  • CHDDK
    Gast
    • 14. April 2008 um 17:02
    • #2

    Hallo Marcus,

    also m.E. kann der "geschädigte" Käufer maximal den Kaufpreis, die Prüfgebühren und die Portokosten zurück verlangen. Viele Anbieter schreiben ja in ihren AGB's sogar, dass im Falle einer "Falschprüfung" o.ä. die Prüfgebühren nicht erstattet werden. Ob jedoch unabhängig von den AGB's der Käufer prinzipiell das Recht hat, Prüfgebühren im Reklamationsfall zurück zu verlangen, weiß ich nicht.
    Habe ich richtig verstanden, dass der Käufer jetzt von Dir den vollen Michelpreis quasi in bar erstattet bekommen will?
    Hast Du die Marken als Privatperson oder als Händler verkauft? Es gibt nämlich sehr unterschiedliche Rechte und Pflichten für private und gerwerbliche Anbieter.

    Viele Grüße
    Harald

  • marcus82
    neues Mitglied
    Beiträge
    39
    • 14. April 2008 um 17:05
    • #3

    @CHDDK

    Hallo,
    ich habe die Marke als Privatverkäufer verkauft. Der Satz hat damals etwas über 500,- Euro gebracht und nun fordert er Scadensersatz von 4000,- Euro.
    Wohlgemerkt ich hatte in der letzten Woche täglich eine Email geschrieben und die oben erwähnte Erstattung angeboten, ohne Reaktion.

  • wolleauslauf
    Gast
    • 14. April 2008 um 17:08
    • #4

    Hallo marcus82,

    es tut mir Leid für Dich, daß Du auf die Nase gefallen bist.

    nachdem ich Dir nicht weiterhelfen kann, hätte ich noch einen Frage, dann hätte ich vielleicht können ( alles Konjunktiv ! )

    Du bist seit fast einem Jahr dabei, so ziemlich keinerlei Beiträge geleistet,
    keiner weiß wie alt Du bist, noch was Du sammelst und jetzt, wo das Kind in den Brunnen gefallen ist, fällt Dir wieder unser Forum ein ???? ;)

    Warum hast Du nicht VOR DEINEM Kauf hier angefragt und Dich schlau gemacht ??? Traust Du uns eine echte Meinung nicht zu ????
    Jeder, der kann, hätte Dir geholfen, aber Du wolltest es wahrscheinlich besser machen. Jetzt ist es etwas spät. Schau zu daß Du Dein Geld wieder bekommst und beim nächsten Mal fragst Du uns vorher.
    Spart Dir garantiert viel Ärger.

    Sammlergrüße von Wolle

  • SammlerBernd
    Gast
    • 14. April 2008 um 17:10
    • #5

    ... wenn ich ´s richtig verstehe hast du diesen Satz als postfrisch angeboten? Also eine Eigenschaft zugesichert, die er nicht hatte.
    Nun kann der Käufer auf Erfüllung oder Wiederherstellung der zugesicherten Eigenschaft bestehen.(lt. BGB).
    Eine sehr mißliche Lage für dich, wenn der Käufer sich stur stellt- wie leider hier oft üblich.
    Versuche doch diesen auf die 3. Möglichkeit der Wandlung- wie du auch angeboten hast, herunter zu handeln.
    Nur warum läßt man so einen vacanten Satz nicht vorher prüfen?.
    Sammlergruß Bernd

  • marcus82
    neues Mitglied
    Beiträge
    39
    • 14. April 2008 um 17:15
    • #6

    @Wolle  @SammlerBernd

    Der Satz stammte aus einer kompletten Sammlung mit vielen geprüften und attestierten Werten. Auch sah er einfach "gut" aus weshalb ich auf eine Prüfung verzichtet habe.

  • CHDDK
    Gast
    • 14. April 2008 um 17:18
    • #7

    Da scheint jemand auf Deine Kosten absahnen zu wollen. Klingt ziemlich unseriös, mir ist nicht bekannt, dass bei Reklamationen der die achtfache Verkaufssumme erstattet wird. Ich zitiere mal aus dem Ebay-Rechtsportal:

    "Sie sind als Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben - gleich ob Sie privater oder gewerblicher Verkäufer sind. Ist die Ware bei der Übergabe an den Käufer mangelhaft, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu.

    Bei Vorliegen eines Mangels bei der Übergabe der Sache kann der Käufer grundsätzlich:

    Wahlweise Lieferung einer neuen Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (sog. Nacherfüllungsanspruch)
    Bei Fehlschlagen, Unmöglichkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern
    Bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen

    Für diese Ansprüche gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 BGB).

    Im Gegensatz zu einem gewerblichen Verkäufer haben Sie als privater Verkäufer jedoch die Möglichkeit, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers zu beschränken oder auszuschließen.

    Hinweis: Treffen Sie in der Artikelbeschreibung überhaupt keine Regelung zur Gewährleistung, bleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren!"


    zu finden auch unter

    Selbst wenn der Käufer einen Schaden erlitten hat (was ja in diesem Fall offensichtlich passiert ist), kann er ja m.E. den Schaden nicht zum achtfachen Wert von Dir ersetzt bekommen. Darauf würde ich also auf keinen Fall eingehen!

    @all: Was sagen denn die Leute mit juristischem Fachwissen aus diesem Forum?

  • SammlerBernd
    Gast
    • 14. April 2008 um 17:24
    • #8

    Nun soviel ich weiß, sind bei dt.Material schon Sätze ab 50,- Mi. prüfungswürdig.
    Aber bei 4000,- Mi ist sogar ein Attest zwingend notwendig.
    Eine Möglichkeit für dich wäre eine Risikoteilung- Mitschuld des Käufers, denn er hat ja bewußt einen prüfungsbedüftigen Satz ungeprüft erworben.
    Also muß du diesen Aspekt betonen.
    Sammlergruß Bernd

  • Concordia CA
    Stamm Mitglied
    Beiträge
    1.467
    Geschlecht
    Männlich
    • 14. April 2008 um 17:33
    • #9

    @ marcus82

    Wenn ich es richtig sehe, kann er Dich nicht auf Schadensersatz in Höhe von 4.000 € veklagen, sondern er kann nur auf Erfüllung des Kaufvertrages und der Lieferung eines einwandfreien Satzes bestehen. Wenn Du ihm diesen liefern kannst, falls Du ihn irgendwo bekommst, kann er allenfalls noch die mit der Reklamation für ihn entstandenen Kosten zusätzlich geltend machen.

    Wenn Du den Satz in der geforderten Qualität selbst besorgst, kann es für Dich bestimmt sehr viel günstiger werden.

    Du solltest vielleicht eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Die Materie ist kompliziert.

    Mit besten Sammlergrüßen
    Concordia CA

    Ohne Stempelkunde - Keine Philatelie!
    POSTSTEMPELGILDE

  • marcus82
    neues Mitglied
    Beiträge
    39
    • 14. April 2008 um 17:48
    • #10

    @all

    Schoneinmal vielen Dank für die Tipps.

  • Kramix
    Stamm Mitglied
    Beiträge
    1.121
    Geschlecht
    Männlich
    • 14. April 2008 um 17:50
    • #11

    marcus82

    Ohne wenn und aber, wie @SammlerBernd schon geschrieben hat.

    Der Käufer kann auf Erfüllung des Vertrages bestehen, d.h auf Lieferung eines postfrischen, einwandfreien Satzes, den er ggf. prüfen lassen kann, um die entsprechende Rechtssicherheit zu haben.
    Er kann allerdings keinesfalls auf Ersatz des angegebenen Michelpreises bestehen, da dieser nicht Basis für übliche und vergleichbare Auktionsgeschäfte ist. Massgebend ist immer ein real anstehender Handelspreis und der dadurch entstehende finanzielle Verlust aus der Nichteinhaltung des Kaufvertrages.
    Im Klartext: Der Käufer müsste Dir schon nachweisen können, dass er diese Marken z.B. zum vollen Michelpreis hätte verkaufen können. Er muss aber ebenfalls nachweisen können, dass er für diese Marken bei einem anderen Verkäufer auf Ebay den vollen Michel-Preis hätte bezahlen müssen.Da das in der Realität aber absolut nicht machbar ist, bitte zurücklehnen, tief Luft holen, den Käufer darüber informieren und Ersatz des Kaufpreises bzw. Lieferung eines geprüften Satzes anbieten.
    Reitet er weiter auf der 100 % Michel-Masche herum, ab zum RA mit Androhung einer Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Dann wird es ganz schnell ganz ruhig.

    Kraaamix

    Grüsse

    Kramix

    Geld kann Leben nicht kaufen ( Bob Marley )

  • SammlerBernd
    Gast
    • 14. April 2008 um 17:54
    • #12

    Nun wünsche/n ich/wir dir viel Erfolg & Durchhaltevermögen bei deinen Bemühungen um Gerechtigkeit.
    Vielleicht berichtest du uns später einmal über den Ausgang dieser Sache.
    Solch ein Präzedenzfall ist ja von allgemeinen Interesse.
    Sammlergruß Bernd

    2 Mal editiert, zuletzt von SammlerBernd (14. April 2008 um 17:59)

  • marcus82
    neues Mitglied
    Beiträge
    39
    • 14. April 2008 um 17:55
    • #13

    Kramix

    Danke für die beruhigenden Worte. Der Witz an der Sache ist, dass der Käufer selbst Anwalt ist.
    Soll ich sein vorgehen jetzt als "Versuchen wir es mal" werten oder sieht er irgendeine Chance seine Forderung durch zubringen?

  • wolleauslauf
    Gast
    • 14. April 2008 um 18:06
    • #14

    Hallo markus82,

    laß Dich nicht ins Boxhorn jagen, nur weil der Käufer Anwalt ist.
    Wenn er wirklich einer ist hat ( oder weiß ) er, wie er möglichst viel Kapital aus "Deinem" Fehler schlagen kann. Er probiert es erstmal und hofft auf einen "Dummen" der den "Schaden" notfalls in Raten zurückzahlt. ;)
    Geh zu einem Anwalt, bitte um einfache Rechtsauskunft "ohne" Angabe der Klagesumme ( zwischen 20 - 40 Euro ) dann weißt Du sicher, wo Du stehtst. Entweder bekommt Kollege Anwalt eins zwischen die Hörner, oder Dein Anwalt rät DIR den Schwanz einzu- ziehen und einen vernünftigen Vergleich anzustreben. Ist viel Taktik und Verhandlungsgeschick notwendig, aber evtl. rentabel.
    ( Aber rechtlich vorher total abklopfen, damit hinterher nix mehr passiert ).
    Ich drück Dir die Daumen.
    Bitte weiterhin Infos über den Verlauf des Falles. Danke.

    Sammlergrüße von Wolle

  • Gagrakacka
    Gast
    • 14. April 2008 um 18:16
    • #15

    marcus82:

    1. Diese Fälle sind bekannt und kommen öfters vor, als man denkt. Es gibt genügend enstprechende Urteile. Sobald Du "postfrisch" anbietest, eventuell sogar mit "**" in der Beschreibung, musst Du postfrische Marken liefern.
    2. Die 4000 Euro sind realistisch, ein Richter wird auf den vollen Michel als Ausgleich erkennen.
    3. Ganz schnell zu einem Anwalt gehen, der sich mit dem Fernabsatzgesetz auskennt - mit Glück kannst Du noch durch Lieferung eines postfrischen Satzes von den 4000 Euro runter kommen.

  • Kramix
    Stamm Mitglied
    Beiträge
    1.121
    Geschlecht
    Männlich
    • 14. April 2008 um 18:20
    • #16

    marcus82

    wie @Wolle schon schreibt, nicht ins " Bockshorn" jagen lassen.

    Tatsache ist, dass etliche windige - als Anwälte möchte ich sie gar nicht mehr bezeichnen - Personen mit Briefmarkenhändlern und -Fachleuten, ( und diese fachliche Kompetenz muss man Ihnen zugestehen ) zusammen arbeiten und im Auftrag dieser Klientel als Ebay-Käufer auftreten. Auf Grund Ihrer Fachkenntnisse picken sie sich gezielt diverse, nicht 100-tig beschriebene Angebote heraus, um dann wegen Nichterfüllung des Kaufvetrages "Moneymaking " durchzuführen.
    Leider ähnlich wie die Masche der hinlänglich bekannten Abmahnanwälte. Es gibt zu dieser Vorgehensweise auch schon einige richterliche Urteile, ich will mal heute Abend schauen, ob ich dazu noch etwas in meinen Unterkagen finde, würde sie dann per PN an Dich weiterleiten.
    Kleiner Tipp: Wenn Dir der Name und die Anschrift des Käufers(Rechtsanwalts) bekannt ist, weise Ihn doch einfach mal höflich darauf hin, dass Du seine Vorgehensweise der Anwaltskammer zur Stellungnahme vorlegen möchtest. Ich glaube, dass dann ganz schnell Ruhe in die Sache einkehrt.

    Kramix


    @Gagrakacka

    Die Urteile gibts vielleicht in Luxemburg, aber nicht in Deutschland, habe bisher jedenfalls noch nicht gehört, dass hier einmal so entschieden ist worden ist.
    Als Beispiel: Ich kaufe einen nagelneuen Kaffeeautomat zum gängigen Marktpreis von 500.-. Kunde reklamiert, weil Firmenlogo nicht wie beschrieben links oben, sondern rechts oben ist und besteht auf Erstattung des Listenpreises von 900.- @
    Unsere Gerichte machen ja schon viel Mist, aber so weltfremd sind sie ja nun auch wieder nicht!!!

    Geld kann Leben nicht kaufen ( Bob Marley )

    Einmal editiert, zuletzt von Kramix (14. April 2008 um 18:34)

  • SammlerBernd
    Gast
    • 14. April 2008 um 18:25
    • #17

    Hallo Gerd,
    kannst du die Urteile, wenn Du sie findest, öffentlich machen?
    Würde mich & andere sicherlich auch interessieren.
    So ein Reinfall bei ebay hätte mir auch noch gefehlt...
    Sammlergruß Bernd

  • Gagrakacka
    Gast
    • 14. April 2008 um 18:30
    • #18

    @SammlerBernd:

    Wurde schon ausführlich im BDPh-Forum resp. ehem. eBay-Briefmarken-Café durchdiskutiert: bzw. Musterurteil:

    Kramix:

    Der Anwalt besteht auf seinem Recht. Das kann ihm keiner verwehren. Das wird auch eine Anwaltskammer nicht anders sehen, oder? Wenn ich einen Ferrari Testarossa ersteigere, dann will ich keinen Fiat Panda.

  • SammlerBernd
    Gast
    • 14. April 2008 um 18:34
    • #19

    @ Gagrakacka
    danke im BDPh-Forum lese ich nur gelegentlich mit.

  • carolinus
    Gast
    • 14. April 2008 um 18:42
    • #20

    Bevor ich sowas anbiete, muss ich mir 100% sicher sein!
    Bei den so häufigen Fällen von Fälschungen, Verfälschungen oder (wie beispielsweise hier) Nachgummierungen, gibt es nur wenige Käufer, die auf Erfüllung klagen. Viele sind froh, wenn sie ihren Fehlkauf rückgängig machen können und noch dankbar, wenn ihnen im Nachhinein die entstandenen Portokosten erstattet werden.
    100% Michel finde ich allerdings übertrieben. Allerdings sollte ein einwandfreier postfrischer Satz geliefert werden.

    Einmal editiert, zuletzt von carolinus (14. April 2008 um 18:43)

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