I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geschäftskreis der PAg (Postagentur(en)), Dienststunden, Dienstwerke
I Die PAg haben die Eigenschaft von Zweig-PAnst (Zweigpostanstalten) ihres AbrPA (Abrechnungs-Postamt). Dieses regelt die allgemeinen Angelegenheiten sowie den Betriebs- und Kassendienst der zugeteilten PAg nach den festgesetzten Richtlinien.
II Der Geschäftskreis der PAg umfaßt:
- den Postdienst einschließlich des Verkaufs von Wertzeichen und verkäuflichen Formblättern, der Zahlung von Renten und von Militärversorgungsgebührnissen,
- den Telegraphen- und Fernsprechdienst sowie den Unfallmeldedienst, soweit sie bei der PAg eingerichtet sind,
- die Abrechnungsgeschäfte.
III Die Dienststunden der PAg für den allgemeinen Verkehr und die Zeiten der Dienstbereitschaft, in denen der Telegraphen-, Fernsprech- und Unfallmeldedienst außerhalb der Dienststunden wahrzunehmen ist, werden vom AbrPA nach den allgemeinen Richtlinien festgesetzt.
IV Die PAg erhält vom AbrPA einen Aushang über die Dienststunden sowie die sonst erforderlichen Aushänge. Der Aushang über die Dienststunden ist so anzubringen, daß er von der Straßenseite aus auch außerhalb der Schalterstunden gut lesbar ist; die übrigen Aushänge sind an geeigneten, während der Schalterstunden allgemein zugänglichen Stellen anzubringen. Die Aushänge müssen stets sauber sein.
Über die Anbindung von Aushängen der Postreklame wird die PAg vom AbrPA näher angewiesen.
Zur Beflaggung der PAg an den von der DRP (Deutsche Reichspost) bestimmten Tagen wird eine Reichspostflagge geliefert.
V Außer der DA (Dienstanweisung) für PAg werden der PAg folgende Dienstwerke geliefert, die für den Dienst maßgebend sind:
1. die Postordnung;
1a. die kleine DA für den Postbetriebsdienst (In By (Bayern) die DA für den unteren Postdienst);
2. das Verzeichnis der in der Nahzone liegenden PAnst (Postanstalt(en)), PAg mit starker Paketauflieferung auch das Paketzonenbuch;
3. wenn ein Bedürfnis vorliegt:
a) das kleine Brief- und Paketpostbuch,
b) die Postzeitungsliste (nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anordnung der OPD (Oberpostdirektion(en)),
c) das der Ortslage entsprechende Postleitheft,
d) die Postleitkarte,
e) die Ortsverzeichnisse I und II,
f) die Anweisungen zur Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten im Post- und Telegraphenverkehr,
g) das Merkblatt über Postreiseschecke;
4. wenn die PAg im Verkehr mit PAg m e B (Postagentur(en) mit einfachem Betrieb), PHilfst (Posthilfstelle(n)), THilfst (Telegraphenhilfstelle(n)) und GÖ (Gemeindlichen öffentlichen Sprechstellen (Sprechstellen)) steht: nach Bedarf die DA für PHilfst und die Anweisung für den Telegraphen- und Fernsprechdienst bei Hilfstelegraphenanstalten;
5. wenn mit der PAg Telegraphenbetrieb verbunden ist:
a) nach Bedarf der Sonderdruck der Gebührentafel für Telegramme,
b) nach Bedarf das Verzeichnis der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich;
6. den PAg mit Ö (Öffentlichen Sprechstelle(n))
neben den Dienstwerken unter 5;
a) die Gebührentafel für Ferngespräche (Inlandsverkehr), das Verzeichnis der Nahverkehrsbeziehungen, das Verzeichnis der wichtigsten Ortsnetze und der Gebührenrechner,
b) das amtliche Fernsprechbuch des Bezirks,
c) nach Bedarf Störungsstellen in einer fehlerhaften Fernsprechleitung (grünes Heft),
d) nach Bedarf die Anweisung zur Feststellung versteckter Fehler in Telegraphen- und Fernsprechleitungen,
e) nach Bedarf die Anweisung für den Telegraphen und Fernsprechdienst bei Hilfstelegraphenanstalten;
7. wenn die PAg eine VSt (Vermittlungsstelle(n)) hat, außen den Dienstwerken unter 6:
a) die Fernsprechordnung (blauen Heft)
sowie bei SA-Betrieb (Selbstanschluß-Betrieb):
b) nach Bedarf die Anweisung für den Betrieb und die Unterhaltung von Selbstanschlußämtern (Anhang 3 zur ADA (Allgemeine Dienstanweisung) V, 6)
c) nach Bedarf die Anleitung zur Ermittlung und Eingrenzung von Störungen bei kleinen SA-Ämtern oder die entsprechende Anleitung für VSt von 100 bis 1000 Anschlüssen,
d) nach Bedarf das Ergänzungsheft 16 zur Apparatenbeschreibung, Teil I und II (für kleinere VStSA) oder Teil I und II (für mittere VStPA) nebst den zugehörigen Abbildungen;
8. wenn bei der PAg ein Störungssucher beschäftigt ist:
a) die DA für Leitungsaufseher,
b) die Schaltbilder für Sprechstelleneinrichtungen der DRP, nach Bedarf für OR- (Ortsbatterie) oder ZB- (Zentralbatterie) Betrieb,
ferner nach Bedarf:
c) das Werk "Stromversorgungsanlagen",
d) die Anweisung zum Schutze unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Reichspost bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung) und
e) die Anweisung "Schutz der See- und Flußkabel gegen Gefährdung durch Schiffahrt und Fischerei (Richtlinien für den Schutz der Wasserkabel)"
Das Amtsblatt des RPM (Reichspostministerium) kann auf Antrag solchen großen PAg geliefert werden, bei denen hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die übrigen erhalten von den mit einem Stern (*) gekennzeichneten Verfügungen im Amtsblatt der RPM Kenntnis durch Umlauf oder durch Mitteilung am Fernsprecher oder durch das Schriftwechselbuch (§ 2; VI). Das Archiv für Post und Telegraphie können die AbrPÄ den PAg auf Wunsch vorübergehend überlassen.
VI Nicht in den DA enthaltene Formblätter, mit denen die PAg Befassung hat, werden nach Bedarf vom AbrPA mit Mustereintragungen geliefert.
Die der PAg vom AbrPA gelieferte Betriebsübersicht ist vor dem Verstauben und Verschmutzen gehörig zu schützen, muß aber so aufbewahrt werden, daß sie stets zur Hand ist.
Die Dienstwerke sind auf Grund der Berichtigungsbogen, der Amtsblatts der RPM oder der Mitteilungen des AbrPA zu berichtigen. Die Ausführung der Berichtigungen wird vom AbrPA überwacht; die Dienstwerke sind diesem auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Zur Postzeitungsliste werden Nachträge geliefert. Inwieweit die Postzeitungsliste zu berichtigen ist, bestimmt der Vorsteher des AbrPA.
Hinweis: Bei den rot markierten Textstellen handelt es sich um spätere redaktionelle Änderungen. Der ursprüngliche Text ist durch überkleben nicht mehr feststellbar.